1. Die Förderung der in diesen Kriterien vorgesehenen Vorhaben erfolgt durch Gewährung von Beihilfen in Form eines Kapitalbeitrages und/oder eines Darlehens über den Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 14. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung. Die Summe aus Kapitalbeitrag und Darlehen über den Rotationsfonds darf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.
2. Die Gewährung eines Kapitalbeitrages erfolgt ausschließlich für Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b). Kapitalbeiträge im Beherbergungsbereich werden ausschließlich für den Neubau der ersten zwei Ferienwohnungen oder der ersten vier Fremdenzimmer eines Betriebes gewährt. Diese Begrenzung gilt nicht für die Sanierung und Modernisierung von bereits bestehenden Ferienwohnungen und Fremdenzimmern und für den Ausbau von zusätzlichen Beherbergungsstrukturen in bereits seit mindestens 25 Jahren bestehender Wohnkubatur.
3. Für die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) kann ein Kapitalbeitrag in folgender Höhe gewährt werden:
a) bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe, die 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen,
b) bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe, die weniger als 40 Erschwernispunkte aufweisen,
c) bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe und Mischbetriebe, welche jeweils das Mindestbetriebsausmaß laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) oder c) erreichen,
d) für Betriebe, die 75 oder mehr Erschwernispunkte erreichen oder Betriebe laut den Buchstaben a) und b) in strukturschwachen Gebieten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55, wird ein nicht kumulierbarer Zuschlag von jeweils 10 Prozentpunkten gewährt. Betriebe, welche das Mindestbetriebsausmaß laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen, sind von diesem Zuschlag ausgeschlossen.
4. Die Förderung der Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) erfolgt ausschließlich durch Gewährung eines Darlehens über den Rotationsfonds.
5. Für Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 2 können Kapitalbeiträge bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
6. Bei der Gewährung von Darlehen über den Rotationsfonds entspricht der Höchstbetrag der Gesamtsumme der zugelassenen Ausgaben, abzüglich eventuell gewährter Kapitalbeiträge. Die Beteilung zu Lasten des Landes beträgt 80 Prozent des geförderten Darlehens. Die maximale Laufzeit des Darlehens beträgt zehn Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter. Im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit der relevanteren Investition angewandt.