Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 29. Juni 2010, Nr. 26.
(1) Die öffentliche Gemeinschaftsverpflegung erfolgt unter der Garantie, dass bei der Zubereitung der Mahlzeiten Produkte aus heimischem Anbau verwendet werden.
(2) Das von Artikel 4 vorgesehene Programm legt den Mindestprozentsatz der Produkte aus heimischem Anbau fest, der in der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung, die von öffentlichen Körperschaften oder von privaten Gesellschaften oder Personen im Rahmen einer Vereinbarung betrieben wird, verwendet werden muss.
(3) Der laut Absatz 2 festgesetzte Prozentsatz kann auch je nach Produkten oder Produktkategorien unterschiedlich sein. Der Prozentsatz kann sich auf den Wert der Produkte bzw. einzelner Kategorien von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln oder auf andere Indikatoren beziehen, die im Programm festgelegt werden. Der Prozentsatz kann weiters auch differenziert nach den verschiedenen Arten der Gemeinschaftsverpflegung festgesetzt werden.
(4) Das Programm kann weiters auch Kriterien und Vorgehensweisen vorsehen, damit im Rahmen von Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen zusätzliche Punkte für Angebote vergeben werden können, die bei der Zubereitung der Mahlzeiten größere Mengen als die Mindestmengen gemäß Absatz 2 vorsehen.