Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 29. Juni 2010, Nr. 26.
(1) Innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt die Landesregierung, nach Anhörung des Rates der Gemeinden, das Programm für kritisches Konsumverhalten und gesunde Ernährung, welches in der Folge „Programm” genannt wird.
(2) Im Rahmen des dreijährigen Programms wird Folgendes festgelegt: