(1) Die Ausstattung des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Investitionsfonds, welcher mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, für das Finanzjahr 2006 festgelegt wurde, wird um 35.018.016 Euro (Haushaltsgrundeinheit - HGE 26200) erhöht.
(2) Die Ausstattung des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, vorgesehenen Fonds zur Amortisierung von Darlehen, welcher mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, für das Finanzjahr 2006 festgelegt wurde, wird um 1.350.000 Euro (HGE 26205) erhöht. Dieser Betrag wird als Erhöhung des Ausgabenhöchstbetrages genehmigt und ist für die Zahlung der ersten Rate zur Amortisierung der von den Gemeinden zur Finanzierung von Bauarbeiten gemäß der geltenden Landesgesetzgebung aufgenommenen Darlehen bestimmt. Die auf die erste Rate folgenden Jahresraten werden den jeweiligen Fonds, welcher in die zukünftigen Landeshaushalte eingeschrieben wird, bis zum Jahr 2024 einschließlich belasten.
(3) Die Ausstattung des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, vorgesehenen Ausgleichsfonds, welcher mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, für das Finanzjahr 2006 festgelegt wurde, wird um 144.716 Euro (HGE 26100) vermindert.
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