(1) Das Land gründet den Rat für Forschung und Innovation.
(2) Der Rat hat die Aufgabe, Vorschläge für Leitlinien und Schwerpunkte der Wissenschafts- und Innovationsförderung auszuarbeiten, die in den mehrjährigen Landesplan für Forschung und Innovation einfließen.
(3) Der Rat begutachtet den mehrjährigen Landesplan für Forschung und Innovation.
(4) Der Rat kann Empfehlungen für eine Stärkung des Standortes Südtirol in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen abgeben. Er kann außerdem Maßnahmen oder Programme vorschlagen, welche die Forschungs- und Innovationstätigkeit des Landes fördern.
(5) Dem Rat gehören an:
- der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau,
- die für die Bereiche Wissenschaft, Forschung und Innovation zuständigen Landesräte und Landesrätinnen,
- eine Fachperson, die von der Freien Universität Bozen namhaft gemacht wird,
- eine Fachperson, die von der Europäischen Akademie namhaft gemacht wird,
- eine Fachperson, die vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg namhaft gemacht wird,
- eine Fachperson, die von der Gesellschaft TIS namhaft gemacht wird,
- eine Fachperson, die vom Institut für Wirtschaftsförderung der Handelskammer Bozen namhaft gemacht wird,
- eine Fachperson, die vom Arbeitsförderungsinstitut namhaft gemacht wird,
- vier Fachpersonen, die von den Organisationen der verschiedenen Wirtschaftssektoren namhaft gemacht werden,
- zwei Fachpersonen, die von den landesweit repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen namhaft gemacht werden,
- zwei Fachpersonen, die vom Südtiroler Gemeindenverband namhaft gemacht werden,
- vier Fachpersonen, die von der Landesregierung namhaft gemacht werden.
(6) Die Körperschaften und Organisationen laut Absatz 5 Buchstaben c) bis k) legen für jede Ernennung jeweils einen Zweiervorschlag vor. Die Landesregierung wählt aus diesen Vorschlägen die Mitglieder des Rates.
(7) Bei der Besetzung des Rates muss auf die Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern geachtet werden. Wer zur Einbringung von Vorschlägen für eine Ernennung berechtigt ist, muss jeweils eine Kandidatin und einen Kandidaten vorschlagen.
(8) Der Rat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt.
(9) Den Vorsitz führt der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau oder der Landesrat/die Landesrätin, der/die von ihm/ihr delegiert wird.
(10) Das Sekretariat des Rates übernimmt eine der für die Bereiche Forschung und Innovation zuständigen Abteilungen.
(11) Der Rat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(12) Der Rat wird über die jährlichen Programme und über die Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Technologietransfer-Programmen informiert sowie über Clusterbildungsprogramme, über die Durchführung europäischer Programme und über sonstige Tätigkeiten, welche die Landesregierung für das Erreichen der Ziele, die mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Planungsinstrumenten festgelegt werden, als nützlich erachtet.