(1) Der mehrjährige Landesplan für Forschung und Innovation sowie die Jahresprogramme orientieren sich an den Strategien der Europäischen Union und der europäischen Forschungsprogramme sowie an den Zielsetzungen der Strukturfonds.
(2) Das Land unterstützt die Teilnahme von Südtiroler Forschungsinstituten und Unternehmen an Programmen, die auf europäischer Ebene von Bedeutung sind.
(3) Das Land ist ermächtigt, Initiativen zu finanzieren, die in programmatischen Maßnahmen enthalten sind, welche von der Europäischen Kommission genehmigt wurden, und die in den programmatischen Maßnahmen vorgesehenen Anteile der Beiträge der Europäischen Gemeinschaft und des Staates vorzufinanzieren.
(4) Das Beratungsangebot über regionalen und europäischen Förderungsmöglichkeiten betreffend Investitionen in Forschung und Innovation wird optimiert.