(1)Die Ausgaben, die aus der Umsetzung von Artikel 9, 9/bis und 10 für das Haushaltsjahr 2015 erwachsen, belaufen sich schätzungsweise auf 1.000.000,00 Euro; sie werden durch die zu diesem Zweck im Sammelfonds für neue Gesetzesmaßnahmen (HGE 27115) im Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2015 veranschlagten Mittel gedeckt. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden jährlich mit Finanzgesetz festgelegt.
(2) Die Landesrätin oder der Landesrat für Finanzen ist befugt, mit Dekret gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, die nötigen Änderungen am Haushalt 2015 zu verfügen.
(3) Die Ausgaben für die Tätigkeit und den Betrieb des Beirates laut Artikel 2 sind im Haushalt des Landtages eingetragen. 14)