In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

f) Landesgesetz vom 18. März 2002, Nr. 61)
Bestimmungen zum Kommunikationswesen und zur Rundfunkförderung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 9. April 2002, Nr. 15.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1)Das Land Südtirol fördert die Freiheit und Pluralität der Medien mit dem Ziel, die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft Südtirols zu befriedigen, die sprachliche und kulturelle Identität der in Südtirol lebenden Angehörigen der ladinischen, deutschen und italienischen Sprachgruppe zu stärken, die Meinungsvielfalt ebenso zu gewährleisten wie ein unabhängiges, vielfältiges, ausgewogenes und flächendeckendes Informationsangebot zu lokalen Themen. Die Bedürfnisse der vom Autonomiestatut geschützten Volksgruppen werden dabei in besonderer Weise berücksichtigt. 2)

2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.

Art. 2 (Landesbeirat für das Kommunikationswesen) 3) delibera sentenza

(1)Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die in diesem oder anderen Gesetzen genannt sind oder von der Landesregierung festgelegt werden, wird beim Südtiroler Landtag der Landesbeirat für das Kommunikationswesen errichtet, in der Folge als „Beirat“ bezeichnet. Er besteht aus sechs Fachleuten aus den Bereichen Kommunikationswesen, Information, Fernmeldewesen und Multimedia. 4)

(2)Der Beirat besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und deren oder dessen Stellvertretenden, die jeweils verschiedenen Sprachgruppen angehören – sie werden von der Landesregierung am Beginn jeder Legislaturperiode ernannt – sowie vier weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag in geheimer Wahl gewählt werden. Jede/Jeder Abgeordnete kann dabei höchstens drei Vorzugsstimmen abgeben. Die Zusammensetzung des Beirates muss dem Sprachgruppenverhältnis laut der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen, wobei aber auch die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet wird. Garantiert wird auch eine Vertreterin/ein Vertreter, welche/welcher von der politischen Minderheit vorgeschlagen wird. Die Mitglieder des Beirates können höchstens für die Dauer von zwei Legislaturperioden im Amt bleiben. 5)

(3) Sekretär ist ein Verwaltungsbeamter des Südtiroler Landtages, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muss.

(4) Den Mitgliedern des Beirates stehen, soweit sie anspruchsberechtigt sind, für die Teilnahme an den Sitzungen das Doppelte jener Sitzungsgelder und Vergütungen zu Lasten des Haushaltes des Landtages zu, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für die Mitglieder der Beiräte vorsieht, die eine selbstständige Aufgabe nach außen wahrzunehmen haben. Ihnen steht außerdem jene Außendienstvergütung zu, wie sie das angeführte Landesgesetz für die Landesbediensteten vorsieht.

(5) Dem Vorsitzenden des Beirates steht das Doppelte jener monatlichen Vergütung zu, die von der Landesregierung laut Artikel 1-bis des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, eingefügt durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, für die nicht der Landesverwaltung angehörenden Präsidenten der selbstverwalteten, von der Landesverwaltung abhängigen Betriebe, Anstalten und Einrichtungen festgesetzt ist.

(6) Falls es die spezifische Natur der zu behandelnden Themen erfordert, können zu den Sitzungen des Beirates auch Fachleute mit ausschließlich beratender Stimme geladen werden. Diesen stehen für die Teilnahme an den Sitzungen die gleichen Vergütungen zu, die für die Kommissionsmitglieder vorgesehen sind.

(7) Für die Beschlussfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder notwendig.

(8) Der Beirat gibt sich mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.6)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 312 del 15.10.2003 - Nomina del comitato provinciale per le comunicazioni - Stipula di convenzioni con enti radiotelevisivi - Piano provinciale delle infrastrutture delle comunicazioni - Sistema di smaltimento rifiuti
3)
Die Überschrift von Art. 2 wurde im deutschen Wortlaut so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.
4)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.
5)
Art. 2 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.
6)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 3 (Unvereinbarkeit)

(1) Das Amt des Mitglieds des Beirats ist mit folgenden Ämtern unvereinbar:

  1. politische Ämter:
    1. Mitglied des Europäischen und des staatlichen Parlaments, der Regierung, der Regionalräte, der Landtage, der Gemeinderäte, der Regionalregierungen, der Landesregierungen oder der Gemeindeausschüsse,
    2. Bürgermeister,
    3. Mitglieder von Vorständen oder Direktionen öffentlicher Körperschaften mit oder ohne Gewinnabsichten, die von der Regierung, vom Parlament, von Regionalräten, Landtagen, Gemeinderäten, Regionalregierungen, Landesregierungen oder Gemeindeausschüssen ernannt werden,
    4. gewählte oder vertretende Funktionäre in politischen Parteien;
  2. Berufs- und Wirtschaftstätigkeiten:
    1. Verwalter oder Bediensteter von öffentlichen oder privaten Unternehmen, der auf dem Gebiet des Rundfunkwesens, des Fernmeldewesens, der Werbung, der Verleger, auch im multimedialen Bereich, der Reichweitenerhebungen und Überwachung der Programmgestaltung, sei es auf staatlicher oder lokaler Ebene, tätig ist; Landesbediensteter,
    2. aktiver Mitarbeiter oder Berater der in Ziffer 1) genannten Subjekte.

(2) Wer eine in Absatz 1 angeführte Tätigkeit ausübt, kann nicht zum Mitglied des Beirates ernannt werden. Wird während der Amtszeit festgestellt, dass eine dieser Tätigkeiten ausgeübt wird, so bewirkt dies den Verfall vom Amt.

Art. 4 (Aufgaben)  delibera sentenza

(1) Der Beirat

  1. berät das Land in allen Fragen des Kommunikationswesens,
  2. gibt Gutachten über Maßnahmen ab, die das Land zur Förderung der privaten lokalen Hörfunksender trifft, die gemeinnützige Sendungen gemäß Gesetz vom 6. August 1990, Nr. 223, ausstrahlen,
  3. unterbreitet dem Verwaltungsrat der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt Vorschläge in bezug auf die Ausstrahlung lokaler Sendungen,
  4. regelt den Zugang zu den Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf Landesebene,
  5. erarbeitet Vorschläge und Kriterien, auch auf Grund von zu diesem Zweck durchgeführten Untersuchungen, Forschungen und Beratungen, für die Inhalte der Vereinbarungen zwischen dem Land und der Außenstelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bzw. den privaten lokalen Rundfunksendern, insbesondere, was die Sicherung eines störungsfreien Rundfunkempfangs bzw. einen unrechtmäßigen Frequenzgebrauch sowie eine unrechtmäßige Frequenzüberlagerung und die Ermittlung objektiver Einschaltquoten betrifft, und begleitet die Durchführung der genannten Vereinbarungen,
  6. nimmt die von den Gesetzen vom 6. August 1990, Nr. 223, und vom 31. Juli 1997, N. 249, vorgesehenen Aufgaben wahr und arbeitet auf Anfrage mit dem Minister für das Kommunikationswesen, der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen sowie mit der parlamentarischen Kommission für die Rahmenrichtlinien und die Überwachung der Rundfunkdienste zusammen,
  7. übt die in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen fallenden Funktionen aus, die ihm von dieser im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 des Gesetzes vom 31. Juli 1997, Nr. 249, auf Grund entsprechender Vereinbarungen übertragen werden.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 159 del 28.04.2008 - Poste, telefoni e radiocomunicazioni - telefonia mobile - installazione impianti - autorizzazione - governo del territorio - conformità al principio di ragionevolezza - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 24.04.2008 - Poste, telefoni e radiocomunicazioni - telefonia mobile - localizzazione impianti - progetto conforme a norme urbanistiche - obbligo di rilascio concessione edilizia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 77 del 17.03.2008 - Poste, telefoni e radiocomunicazioni - infrastrutture delle comunicazioni - parere obbligatorio della commissione provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 138 del 11.04.2007 - Infrastrutture delle comunicazioni - piano provinciale di settore - classificazione dei siti: impugnabilità immediata - funzione governo del territorio - pianificazione urbanistica - strumento urbanistico generale - non occorre apposita motivazione - eccezioni: situazioni particolari
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 116 del 28.03.2007 - Impianti di telefonia mobile - controversie - istanza per un atto ampliativo - attribuisce titolarità di un interesse legittimo al richiedente - installazione antenne nell'ambito degli insediamenti - parere negativo della commissione provinciale per le infrastrutture delle comunicazioni - è vincolante
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 430 del 04.12.2006 - Interesse all'impugnativa - telefonia mobile - impianti all'interno di insediamenti - autorizzazione - deve essere preceduta da parere di speciale commissione provinciale - parere obbligatorio e vincolante

Art. 5 (Programmierung der Tätigkeit)

(1) Der Beirat legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, beschränkt auf die von ihr delegierten Funktionen, einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.

(2) Die Gebarung der Ausgaben, die mit dem Betrieb des Beirates verbunden sind, erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.

(3) Für die Auszahlung der Ausgaben bezüglich der Tätigkeit des Beirates ermächtigt der Landtagspräsident, zu Lasten der eigenen Bereitstellungen des Haushaltes des Landtages, Krediteröffnungen zugunsten eines bevollmächtigten Beamten, der unter den Bediensteten des Südtiroler Landtages bestimmt wird. Dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen des Präsidenten des Beirates vor und unterbreitet die periodischen Abrechnungen der Ausgaben dem Beirat zur Genehmigung.

(4) Die Zuweisungen der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen für die Ausübung der übertragenen Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g) haben Zweckbestimmung und werden vom Landtagspräsidenten in den Haushalt des Landtages zusammen mit den damit verbundenen Ausgaben eingetragen; der Landtagspräsident unterrichtet den Landtag über die entsprechenden durchgeführten Haushaltsänderungen.

(5) Der Beirat legt dem Landtag und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen innerhalb 31. März eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorhergehende Jahr sowie über das Kommunikationssystem auf Landesebene vor, der auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Art. 6 (Struktur für den Landesbeirat und deren personelle Ausstattung)

(1)Zur Ausübung seiner Funktionen greift der Beirat auf eine eigene, beim Südtiroler Landtag errichtete Organisationsstruktur zurück, die nach Anhören des Beirats und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen vom Landtagspräsidium festgelegt wird. Sie untersteht funktionell dem Beirat und arbeitet unabhängig von der übrigen Organisations- und Führungsstruktur des Landtags. In die Struktur können in jedem Fall auch Landtagsämter ständig oder zeitweilig einbezogen werden, sowie, für die Beratung bei besonders komplexen und spezifischen Aufgaben, qualifizierte Fachleute oder sonstige Personen und Einrichtungen, auf der Grundlage eigener Vereinbarungen. 7)

7)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.

Art. 7 (Gemeinsame Infrastrukturen für das Kommunikationswesen)  delibera sentenza

(1) Die vom Land Südtirol im Rahmen seiner Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kommunikationswesens verfolgten Ziele richten sich nach den Grundsätzen, welche für das Kommunikationswesen, insbesondere von den Gesetzen vom 6. August 1990, Nr. 223, und vom 31. Juli 1997, Nr. 249, festgelegt sind. Zu diesem Zweck fördert das Land, im Einvernehmen mit dem Kommunikationsministerium und nach Anhörung der Interessierten, die Verwirklichung von gemeinsamen Infrastrukturen und Anlagen für öffentliche Rundfunkdienste, Kommunikationsdienste von öffentlichem Interesse und private Rundfunksender. Mit der Ausführung dieser Vorhaben sowie anderer Vorhaben auf dem Sachgebiet des Kommunikationswesens kann die Landesregierung den öffentlichen Rundfunkdienst des Landes betrauen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 159 del 28.04.2008 - Poste, telefoni e radiocomunicazioni - telefonia mobile - installazione impianti - autorizzazione - governo del territorio - conformità al principio di ragionevolezza - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 24.04.2008 - Poste, telefoni e radiocomunicazioni - telefonia mobile - localizzazione impianti - progetto conforme a norme urbanistiche - obbligo di rilascio concessione edilizia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 59 del 03.03.2008 - Telefonia mobile - riconfigurazione di esistente stazione radio-base - principio di concentrazione impianti ricetrasmittenti - minimizzazione esposizione a campi elettromagnetici - criteri aggiuntivi fissati dal piano di settore - sono meramente indicativi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 138 del 11.04.2007 - Infrastrutture delle comunicazioni - piano provinciale di settore - classificazione dei siti: impugnabilità immediata - funzione governo del territorio - pianificazione urbanistica - strumento urbanistico generale - non occorre apposita motivazione - eccezioni: situazioni particolari

Art. 7/bis (Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen)  delibera sentenza

(1) Die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und deren Umbau unterliegen einer Ermächtigung der Gemeinde, welche nach Einholen des Gutachtens der Gemeindebaukommission und des Gutachtens der Landesumweltagentur, welches auch die erforderlichen Gutachten und Ermächtigungen der jeweils zuständigen Landesabteilungen beinhaltet, erteilt wird.

(2) Der Antrag auf Ermächtigung laut Absatz 1 wird bei der zuständigen Gemeinde und, zur Kenntnis, bei der Landesumweltagentur eingereicht. Die Entscheidung der Gemeinde über den Antrag muss dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrages oder nach Vorlage von zusätzlichen, von der Gemeinde oder von der Umweltagentur verlangten Unterlagen zugestellt werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Ablehnungsbescheid oder das negative Gutachten der Landesumweltagentur zugestellt wurde, gilt der Antrag als angenommen. Die Rechte Dritter bleiben aufrecht. Mit Durchführungsverordnung werden weitere Bestimmungen zum Ermächtigungsverfahren und vereinfachte Ermächtigungsverfahren für bestimmte Anlagentypen und Umbauten festgelegt.

(3) Die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen bewirkt keine Änderung der in Planungsinstrumenten festgelegten Flächenwidmung.

(4) Es wird der Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder erstellt, der Standortinformationen, sendetechnische Daten und Betreiberinformationen erfasst.

(5) Zum Zwecke der Planung und Koordination legen die Betreiber den zuständigen Gemeinden und der Landesumweltagentur die Daten der für das folgende Jahr vorgesehenen Infrastrukturen und deren Versorgungsgebiete vor. Die Detailbestimmungen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(6) Der Ermächtigungsinhaber muss Dritten, gegen angemessenes Entgelt, eine Mitbenutzung der Standorte für Kommunikationsdienste gewähren; außerdem muss er nicht genehmigte Infrastrukturen und ungenutzte Anlagen abbrechen. Wenn der Abbruch dieser Infrastrukturen und Anlagen nicht innerhalb der von der Gemeinde mit eigenem Bescheid festgesetzten Frist erfolgt, nimmt die Gemeinde den Abbruch von Amts wegen auf Kosten des Eigentümers der Infrastrukturen und Anlagen vor. Die Träger von dinglichen Rechten und die Betreiber haften solidarisch mit dem Eigentümer für die Abbruchspesen.

(7) Die Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und deren Umbau können auch von der Autonomen Provinz Bozen, durch Landesanstalten oder private Unternehmen, sowie von den Gemeinden und den Bezirksgemeinschaften verwirklicht werden. 8)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 12 novembre 2009, n. 366 - Telefonia mobile - localizzazione impianti radio base - condivisione del sito con altri gestori – diniego a causa della prossimità di struttura scolastica - criteri localizzativi - facoltà attribuite ai Comuni
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 30 marzo 2009, n. 115 - Piano provinciale di settore delle infrastrutture delle comunicazioni - individuazione dei siti e caratteristiche degli impianti - impianti di telefonia mobile - cooperazione tra amministrazioni e gestori - siti sensibili alle immissioni radioelettriche - potere di pianificazione urbanistica – invito alla realizzazione al di fuori degli ambiti di insediamento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 261 del 21.07.2008 - Telefonia mobile - infrastrutture - domanda di autorizzazione - silenzio assenso ex art. 87 D.Lgs. n. 259/2003 - inapplicabilità - ordinanza di demolizione - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 59 del 03.03.2008 - Telefonia mobile - riconfigurazione di esistente stazione radio-base - principio di concentrazione impianti ricetrasmittenti - minimizzazione esposizione a campi elettromagnetici - criteri aggiuntivi fissati dal piano di settore - sono meramente indicativi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 397 del 24.12.2007 - Giustizia amministrativa - carenza di interesse attuale per cessazione della materia del contendere - poste, telegrafi, telefoni e radiocomunicazioni - infrastrutture delle comunicazioni - piano provinciale di settore - c.d. bozza della parte tecnica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 396 del 21.12.2007 - Infrastrutture delle comunicazioni - telefonia mobile - ristrutturazione impianti all'esterno di insediamenti - competenza assessore provinciale urbanistica - parere del sindaco - natura
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 235 del 26.06.2007 - Telefonia mobile - stazioni radio base - autorizzazione soggetta a durata massima con obbligo di successiva delocalizzazione - illegittimità clausola limitativa - concessione edilizia con clausola di precarietà - collocazione impianti - compatibilità con destinazioni urbanistiche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 198 del 26.05.2007 - Telefonia mobile - installazione di stazioni radio base - pianificazione urbanistica del comune - regole a tutela di zone particolari - possibilità - protezione dalle esposizioni ai campi elettromagnetici - osservanza dei principi statali in quanto materia della sanità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 197 del 26.05.2007 - Poste, telegrafi, telefoni e radiocomunicazioni - infrastrutture delle comunicazioni - disciplina del settore - competenza provinciale - autorizzazione ex art. 7 bis L.P. n. 6/2002 - valenza edilizia - verifiche di compatibilità urbanistica nell'ambito del procedimento autorizzatorio - non previsto istituto silenzio assenso - criteri per la localizzazione di nuovi impianti - invito ai comuni in ordine a siti da preferire e da evitare - telefonia mobile - proposta di localizzazione da parte del comune
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 196 del 26.05.2007 - Poste, telegrafi, telefoni e radiocomunicazioni - infrastrutture delle comunicazioni - disciplina in ambito provinciale - piena potestà della Provincia - piano provinciale di settore - classificazione di sito da demolire - costituisce revoca implicita dell'atto autorizzativo - impianti da demolire muniti di concessione edilizia - previsione di indennizzo per danni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 195 del 26.05.2007 - Infrastrutture delle comunicazioni - piano provinciale di settore - parte concettuale - delibera G.P. n. 4787/2003: natura regolamentare - parte tecnica: delibera G.P. n. 4147/05 - classificazione e localizzazione dei siti - siti da demolire - non possono essere equiparati ad aree vincolate ad espropriazione - termine ordinatorio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 138 del 11.04.2007 - Infrastrutture delle comunicazioni - piano provinciale di settore - classificazione dei siti: impugnabilità immediata - funzione governo del territorio - pianificazione urbanistica - strumento urbanistico generale - non occorre apposita motivazione - eccezioni: situazioni particolari
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 116 del 28.03.2007 - Impianti di telefonia mobile - controversie - istanza per un atto ampliativo - attribuisce titolarità di un interesse legittimo al richiedente - installazione antenne nell'ambito degli insediamenti - parere negativo della commissione provinciale per le infrastrutture delle comunicazioni - è vincolante
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 430 del 04.12.2006 - Interesse all'impugnativa - telefonia mobile - impianti all'interno di insediamenti - autorizzazione - deve essere preceduta da parere di speciale commissione provinciale - parere obbligatorio e vincolante
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 4 del 09.10.2006 - Uso della lingua - ricorso notificato fuori provinciaRicorso popolare ai sensi dell' art. 105 L.P. 11 agosto 1997 n. 13 - impugnabilità della decisione della Giunta provinciale - limiti - Impianto di radiodiffusione sonora - limiti statali campi magnetici - non possono essere aggravati dai comuni -
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 312 del 15.10.2003 - Nomina del comitato provinciale per le comunicazioni - Stipula di convenzioni con enti radiotelevisivi - Piano provinciale delle infrastrutture delle comunicazioni - Sistema di smaltimento rifiuti
8)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und später geändert durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und schließlich so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 8 ( Institutionelle Kommunikation des Landes Südtirol )    delibera sentenza

(1)Die institutionelle Kommunikation des Landes und seiner Körperschaften erfolgt über geeignete Informationskanäle. Unter Beachtung der Bestimmungen des öffentlichen Vergaberechts erteilen das Land und dessen Körperschaften Aufträge für Presse-, Informations- und redaktionelle Dienstleistungen oder die Bekanntmachung dieser Informationen in der Öffentlichkeit. Die institutionelle Kommunikation erfolgt über die der jeweils zu erreichenden Zielgruppe am besten entsprechende Medienform, wobei in der Gesamtheit der Aufträge auf eine ausgewogene Verteilung unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und Kleinstunternehmen im Sinne des Unionsrechts, der territorialen Verteilung, der Landessprachen und der verkauften oder verteilten Auflage Bedacht genommen wird. 9)

(2) Zur Erreichung der Ziele laut Artikel 1 kann das Land Südtirol mit Radio- und Fernsehanstalten, einschließlich jenen laut Artikel 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, und mit Zeitungen und Zeitschriften sowie Online-Portalen Vereinbarungen abschließen, welche die Produktion wertvoller Dokumentationen und aktueller Berichte und Sendungen von Landesinteresse zum Gegenstand haben. Das Land erhält die diesbezüglichen Werknutzungs- und Verbreitungsrechte.

(3) Das Land kann mit dem Inhaber der Konzession für den öffentlichen Radio- und Fernsehdienst Vereinbarungen oder Verträge mit dem Ziel abschließen, mit dem Dienst das gesamte Landesgebiet abzudecken, so wie im Dienstleistungsvertrag laut Artikel 3 der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Post und Telekommunikation und der RAI, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1994, vorgesehen. 10)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil 23. Juni 2014, n. 190 - Beiträge für Anstalten und Portale, welche on line informieren – Rechtswidrigkeit der Voraussetzung des Rechtssitzes in Südtirol – Unmöglichkeit einer finanziellen Deckung durch die Verwendung des Reservefonds
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 312 del 15.10.2003 - Nomina del comitato provinciale per le comunicazioni - Stipula di convenzioni con enti radiotelevisivi - Piano provinciale delle infrastrutture delle comunicazioni - Sistema di smaltimento rifiuti
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 29 del 12.02.1996 - Contributi e agevolazioni a favore di emittenti radiofoniche e televisive locali
9)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2014, Nr. 190, den Art. 20 Absatz 2, 1. Satz, des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, welcher im Landesgesetz vom 18. März 2002, Nr. 6, Art. 8, den  früheren Absatz 1 abgeändert hatte, für verfassungswidrig erklärt, und zwar beschränkt auf die Worte „mit Rechtssitz und operativer Hauptredaktion im Landesgebiet sowie“.
10)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.

Art. 9 ( Förderung lokaler Medienunternehmen und Begriffsbestimmungen )  delibera sentenza

(1)Zur Umsetzung der Ziele laut Artikel 1 tragen der öffenlich-rechtliche Rundfunk, das öffentlich-rechtliche Fernsehen, private Radio- und Fernsehsender und private Online-Portale bei.

(2) Auf der Grundlage von Artikel 8 erster Absatz Ziffer 4) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und unter Beachtung des Unionsrechts stellt das Land zur Umsetzung der Ziele laut Artikel 1 dieses Gesetzes auch privaten Einrichtungen Fördermittel zur Verfügung, die keinen Zugang zu den Mitteln aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunkabgaben haben.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 9/bis und 10 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Radio- und Fernsehsender“: Sender, die ihre Tätigkeit rechtmäßig ausüben und deren Programme unverschlüsselt von der Allgemeinheit empfangen werden können,
  2. "Online Nachrichten-Portale": Internetportale mit dem Hauptzweck, der Öffentlichkeit unverschlüsselte Inhalte zu Informations- oder Bildungszwecken bereitzustellen; die Portale müssen beim zuständigen Landesgericht registriert oder in einem gleichwertigen Verzeichnis eingetragen sein,
  3. „private Sender und Portale“: Sender und Portale ohne öffentlich-rechtlichen Auftrag und ohne unmittelbare oder mittelbare öffentliche Beteiligung,
  4. „lokale Fernsehsender“: Private Fernsehsender, die
    1. über eine eigene Redaktion bestehend aus mindestens einer oder einem vorwiegend dort beschäftigten Journalistin oder Journalisten verfügen,
    2. ihre Programme vorwiegend im Landesgebiet ausstrahlen oder deren Sendegebiet mindestens 70 Prozent der Bevölkerung des Landes erreicht und
    3. die förderwürdige Inhalte für mindestens 30 Minuten täglich senden, davon Lokalnachrichten im Ausmaß von mindestens zehn Minuten täglich zur Hauptsendezeit, ausgenommen Sonn- und Feiertage, ohne Berücksichtigung von Wiederholungen,
  5. „lokale Radiosender“: Private Radiosender,
    1. die ihre Programme vorwiegend im Landesgebiet ausstrahlen oder deren Sendegebiet mindestens 60 Prozent der Bevölkerung des Landes erreicht und
    2. die förderwürdige Inhalte für mindestens 30 Minuten täglich senden, davon mindestens drei Lokalnachrichtensendungen im Ausmaß von mindestens 20 Minuten täglich zur Hauptsendezeit, ausgenommen Sonn- und Feiertage, ohne Berücksichtigung von Wiederholungen,
  6. „lokale Online-Nachrichtenportale“: Private Online-Nachrichtenportale,
    1. die über eine eigene Redaktion bestehend aus mindestens einem Journalisten/einer Journalistin verfügen und Inhalte produzieren, die von lohnabhängigen oder freien Journalisten oder unter der redaktionellen Verantwortung von Journalisten hergestellt werden und
    2. die täglich mindestens zehn förderwürdige Inhalte veröffentlichen, berechnet im Wochenschnitt, ohne Berücksichtigung von Wiederholungen,
  7. „förderwürdige Inhalte“: Selbst produzierte Programme oder Online-Artikel einschließlich Lokalnachrichten zu Themen mit besonderem Bezug zu Südtirol oder von besonderem Interesse für die ansässige Bevölkerung, etwa aus den Bereichen Politik, Kultur, Soziales, Wissenschaft, Sprachen, Bildung, Wirtschaft, Minderheitenschutz oder Sport,
  8. „Lokalnachrichten“: Selbst produzierte Programme oder Online-Artikel mit aktueller Berichterstattung zu Themen mit besonderem Bezug zu Südtirol oder von besonderem Interesse für die ansässige Bevölkerung,
  9. „selbst produzierte Programme oder Online-Artikel“: Inhalte, die im Auftrag und für Rechnung eines Senders oder Online-Portals von lohnabhängigen oder freien Journalisten, von Agenturen oder unter der redaktionellen Verantwortung von Journalisten hergestellt werden,
  10. „Journalisten“: Berufsjournalisten oder Publizisten, die in den nationalen Berufsverzeichnissen eingetragen sind; Journalisten mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union können gleichwertige Befähigungen nach den Bestimmungen des Wohnsitzstaates vorweisen,
  11. „redaktionelle Verantwortung“: Ausübung einer ständigen und wirksamen Kontrolle über selbst produzierte Programme,
  12. „begünstigte Unternehmen“: Lokale Radio- und Fernsehsender sowie lokale Online-Nachrichtenportale, denen Ausgleichszahlungen gewährt werden. 11)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 29 del 12.02.1996 - Contributi e agevolazioni a favore di emittenti radiofoniche e televisive locali
11)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.

Art. 9/bis (Ausgleichszahlungen)  

(1) Die Herstellung und die Verbreitung förderwürdiger Inhalte zur Umsetzung der in Artikel 1 genannten Ziele sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Unionsrechts. Für die Erfüllung dieses gemeinwirtschaftlichen Auftrags kann die Landesregierung den lokalen Radio- und Fernsehsendern und den lokalen Online-Nachrichtenportalen Ausgleichszahlungen in Form von Verlustbeiträgen gewähren.

(2) Die Landesregierung definiert mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, und bestimmt die Art und Weise für deren Übertragung, Finanzierung und regelmäßige Kontrolle, unter Beachtung des Unionsrechts. 12)

12)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.

Art. 10 ( Begünstigte und Höhe der Ausgleichszahlungen) 

(1)Die Ausgleichszahlungen werden lokalen Radio- und Fernsehsendern und lokalen Online-Nachrichtenportalen gewährt, die förderwürdige Inhalte sowohl herstellen oder herstellen lassen als auch verbreiten, ausgenommen sind die Sender und Portale,

  1. die aufgrund der von ihnen verbreiteten Inhalte als Interessensvertretung politischer Parteien, Berufs-, Gewerkschafts- oder religiöser Organisationen eingestuft sind oder auf eine sonstige Art und Weise nicht im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen laut Artikel 1 stehen,
  2. die Kinder- und Jugendschutzbestimmungen missachten,
  3. die grundlegende Bestimmungen des Arbeits-, Steuer- oder Medienrechts verletzt haben,
  4. die Ausgleichs- oder Konkursverfahren anhängig haben,
  5. die vorwiegend Inhalte in Zusammenhang mit elektronischem Handel, Teleshopping, der Veranstaltung von Gewinnspielen, Sponsoring, Merchandising oder ähnlichen kommerziellen Tätigkeiten verbreiten.

(2) Der Ausschluss wird von der Landesregierung nach Einholen des Gutachtens des Beirats beschlossen.

(3) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Ausgleichszahlungen, wobei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

  1. für die Radio- und Fernsehsender: die Hörer- und Zuschauerreichweite im Landesgebiet auf der Grundlage der Erhebungen, die das Landesinstitut für Statistik regelmäßig und nach Anhörung der repräsentativsten Vereinigung der Sender durchführt,
  2. für Online-Nachrichtenportale: die Zugriffe oder sonstige objektive Indikatoren für die Zahl der Zugriffe im Landesgebiet,
  3. Kosten für die Produktion und die Verbreitung förderwürdiger Inhalte.

(4) Im Beschluss laut Absatz 3 werden die förderfähigen Kosten bestimmt und alle weiteren objektiven und subjektiven Kriterien für den Zugang zur Förderung, deren Bemessung und Auszahlung, wobei eine Trennung der Förderung nach Mediengattungen und auch minimale Grundbeiträge zulässig sind.

(5) Das Land Südtirol anerkennt die zentrale Rolle des öffentlichen Diskurses zum Zwecke der demokratischen Meinungsbildung. Um zu verhindern, dass durch Fördermittel aus diesem Gesetz Portale unterstützt werden, in deren Online-Nutzerforen Kommentare strafbaren, beleidigenden, diskriminierenden oder anderweitig inakzeptablen Inhalts veröffentlicht werden, und um dadurch zur Verbesserung des Diskursniveaus beizutragen, werden Ausgleichszahlungen nur jenen Online-Nachrichtenportalen gewährt, die für die Teilnahme an den Foren Nutzungsbedingungen veröffentlichen, die Einrichtung eines persönlichen, nicht übertragbaren und passwortgeschützten Benutzerkontos vorsehen und dem Beirat einen für die Foren Verantwortlichen bekanntgeben. Die Landesregierung erlässt die Durchführungsbestimmungen nach Anhörung des Beirats mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird. Sie kann insbesondere Ausgleichszahlungen für die redaktionelle Moderation der Foren, für die Einrichtung von Ombudsstellen und für die Anwendung von Verschlüsselungssystemen für die Benutzerkonten vorsehen. 13)

13)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.

Art. 11 ( Finanzbestimmungen )

(1)Die Ausgaben, die aus der Umsetzung von Artikel 9, 9/bis und 10 für das Haushaltsjahr 2015 erwachsen, belaufen sich schätzungsweise auf 1.000.000,00 Euro; sie werden durch die zu diesem Zweck im Sammelfonds für neue Gesetzesmaßnahmen (HGE 27115) im Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2015 veranschlagten Mittel gedeckt. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden jährlich mit Finanzgesetz festgelegt.

(2) Die Landesrätin oder der Landesrat für Finanzen ist befugt, mit Dekret gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, die nötigen Änderungen am Haushalt 2015 zu verfügen.

(3)  Die Ausgaben für die Tätigkeit und den Betrieb des Beirates laut Artikel 2 sind im Haushalt des Landtages eingetragen. 14)

14)
Art. 11 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.

Art. 12 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 4. März 1996, Nr. 5, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 13 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der neue Beirat für Kommunikationswesen gemäß den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die Dauer der laufenden Legislatur ernannt.

(2) Bis zur Ernennung des neuen Beirates bleibt der derzeitige Landesbeirat für Rundfunkwesen im Amt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionActiond) LANDESGESETZ vom 30. Juli 1981, Nr. 23
ActionActione) LANDESGESETZ vom 11. März 1983, Nr. 7
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