(1) Das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes befindet sich in den ersten zwei Schuljahren, in welchen es, mit gültigem Studientitel, einen befristeten Arbeitsvertrag von Unterrichtsbeginn bis voraussichtlich mindestens 30. April im Ausmaß von mindestens 11 von 22 Wochenstunden oder 9 von 18 Wochenstunden innehat, in der Berufseingangsphase.
(2) Das Lehrpersonal laut Absatz 1 ist verpflichtet, in der Berufseingangsphase spezifische Fortbildungsangebote und Angebote für Praxisbegleitung in Anspruch zu nehmen.
(3) Die während der Berufseingangsphase in Anspruch genommenen Fortbildungsangebote und Angebote für Praxisbegleitung werden für das Berufsbildungsjahr laut Artikel 440 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, anerkannt.
(4) Das erste Schuljahr der Berufseingangsphase stellt für das Lehrpersonal laut Absatz 1 die Probezeit dar. Bei negativer Bewertung der Probezeit kann diese, wenn möglich, an einer anderen Schule wiederholt werden. Die negative Bewertung auch der zweiten Probezeit hat den Ausschluss aus sämtlichen Landes- und Schulranglisten zur Folge.
(5) Die Detailkriterien für die Durchführung der Berufseingangsphase, für die Anerkennung der Fortbildung und der Inanspruchnahme der Praxisbegleitung für das Berufsbildungsjahr und für die Durchführung der Probezeit werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. 53)