In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 17/bis (Wanderleitungen)   delibera sentenza

(1)  Die berufsmäßige, jedoch nicht unbedingt ausschließlich und dauernd ausgeübte Tätigkeit der Begleitung von Personen ohne Verwendung von Steigeisen, Seil und Eispickel auf Wanderwegen, ausgenommen auf Klettersteigen, gesicherten Steigen und Gletschern, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit nicht im Rahmen eigener Organisationen erfolgt.

(2)  Die Landesregierung kann, nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates, die Kriterien zur Anwendung der ausgeübten Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 festlegen. Der entsprechende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. 16)

massimeBeschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629 - Richtlinien für die Ausübung der Tätigkeit der Wanderleitung und für die Vorbereitungskurse und Prüfungen für Wanderleiter/Wanderleiterin
16)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.