(1) In Durchführung von Artikel 48 Absatz 4 des Landesgesetzes werden die Vorschriften und die Nutzungsbeschränkungen für die unmittelbar an die Ufer der Seen angrenzenden Schutzstreifen festgelegt.
(2) Die Ufer der Seen einschließlich ihres Bewuchses sind unter Schutz gestellt. In diesen Streifen sind nur Tätigkeiten und Maßnahmen erlaubt, die für die hydraulische Sicherheit des Sees, für Wasserableitungen und für eine Renaturierung erforderlich sind. Bestehende Schilfgürtel dürfen nicht verkleinert werden.
(3) In den Schutzstreifen wird die bestehende natürliche Vegetation erhalten, indem ihre natürliche Entwicklung gefördert wird, da sie für die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Seen und aufgrund ihrer Filterfunktion gegen diffuse Stoffeinträge maßgebend ist.
(4) In den Schutzstreifen der Seen ist Folgendes verboten:
- die Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung, mit Ausnahme der Änderungen, die aus Umweltsicht eine Verbesserung bewirken, nach bindendem Gutachten der Agentur,
- die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen Struktur, mit Ausnahme der Bauwerke für Wasserableitungen,
- die Lagerung und das Umladen von gefährlichen chemischen Produkten und radioaktiven Stoffen,
- die Lagerung von Kunstdünger, Dünger und Pestiziden,
- die Öffnung von Gruben und Torfstichen,
- die Errichtung neuer Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.
(5) In begründeten Ausnahmefällen und nach bindendem Gutachten der Agentur kann von den Verboten laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) abgewichen und die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse erlaubt werden.
(6) Um die Qualitätsziele laut den Artikeln 25 und 26 des Landesgesetzes zu erreichen, legt der Gewässerschutzplan die erweiterten Schutzstreifen und die entsprechenden Schutzbestimmungen fest.