In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 61)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, betreffend "Bestimmungen über die Gewässer" im Bereich Gewässerschutz

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

I. KAPITEL
REGELUNG DER ABWASSERABLEITUNGEN 

Art. 1 (Klärschlammentsorgung durch die Gemeinden)

(1) Die Gemeinden sorgen für die Entnahme und Entsorgung des Klärschlammes der individuellen Entsorgungssysteme für häusliche Abwässer laut Artikel 34 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, nachfolgend Landesgesetz genannt, die über eine Straße erreichbar sind, die die Zufahrt von Kanalspülfahrzeugen ermöglicht. In den anderen Fällen ist es Aufgabe des Inhabers der Ableitung, für die Entnahme und Entsorgung des Schlammes zu sorgen.

Art. 2 (Betriebsordnung für den Abwasserdienst)

(1) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung wenden die Gemeinden, unter Berücksichtigung der besonderen lokalen Erfordernisse, eine Betriebsordnung für den Abwasserdienst an.

(2) Die Betriebsordnung für den Abwasserdienst wird nach der von der Landesregierung genehmigten Musterbetriebsordnung erstellt. Sie regelt Folgendes:

  1. die technischen Eigenschaften der Anschlüsse an die Kanalisation,
  2. die Benutzungsbeschränkungen und die Bedingungen für die Ableitung der Abwässer,
  3. die Wartung der Anschlüsse,
  4. die Anschlusspflicht und den Zugang für Kontrollen,
  5. die Vorbehandlung der Abwässer,
  6. die Vorschriften betreffend die Niederschlagswasserbewirtschaftung,
  7. die Ersatzmaßnahmen.

Art. 3 (Genereller Entwässerungsplan)

(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen die Gemeinden einen generellen Entwässerungsplan (GEP) für die Sammlung und die Entsorgung der Abwässer und des Niederschlagswassers von Siedlungsgebieten. Der Plan enthält Folgendes:

  1. Kanalsystem der angeschlossenen Gebiete und entsprechende Einwohnerwerte, in der Folge mit EW bezeichnet,
  2. Lageplan der Kanalisation mit Angaben betreffend die Eigenschaften der Rohrleitungen, Schächte, Sonderbauwerke und Ableitungspunkte,
  3. Zustand der Anlagen,
  4. Maßnahmen zur Anpassung und Erweiterung der Kanalisation und Realisierungsfristen,
  5. Abgrenzung der Gebiete, die in den nächsten zehn Jahren angeschlossen werden,
  6. Maßnahmen zur sachgemäßen Niederschlagswasserbewirtschaftung.

(2) Die öffentlichen Kanalisationen werden nach Möglichkeit auf öffentlichem Grund verlegt. In den Landes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortschaften ist die Verlegung von Kanalisationen nur bei technischer Notwendigkeit zulässig.

(3) Bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung mit den Eigentümern der Gründe, die für die Verlegung der Kanalisation notwendig sind, leitet der Betreiber des Kanaldienstes das Verfahren zur Auferlegung der Dienstbarkeit ein.

Art. 4 (Planung, Bau und Wartung der Kanalisationen)

(1) In Durchführung von Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes erfolgen die Planung, der Bau und die Wartung der Kanalisationen nach den besten verfügbaren Techniken, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. die Voraussetzungen für die Abwasserbehandlung,
  2. die Menge und die Eigenschaften der kommunalen Abwässer,
  3. die Notwendigkeit, eventuelle Abwasseraustritte und das Eindringen von Fremdwasser zu verhindern,
  4. die Notwendigkeit, Gewässerverunreinigungen einzuschränken, die durch Regen- und Notüberläufe verursacht werden.

(2) Die Kanalisationsprojekte enthalten folgende Mindestangaben:

  1. Abgrenzung des anzuschließenden Gebietes mit Angabe der urbanistischen Flächenwidmung und der zukünftigen Entwicklungen,
  2. häusliche und industrielle Abwässer, die in die Kanalisation abgeleitet werden, mit Angabe der Einwohnerwerte, der Menge und der Eigenschaften der Abwässer sowie eine Beurteilung der zukünftigen Entwicklungen,
  3. gewähltes Kanalisationssystem - Misch- oder Trennkanalisation - mit entsprechender Begründung,
  4. Fläche des angeschlossenen Einzugsgebietes und Berechnung der eingeleiteten Niederschlagswassermenge,
  5. Bemessung der Kanalisation, der Regenrückhaltebecken und der Regen- und Notüberläufe, unter Berücksichtigung der Vorfluterverhältnisse,
  6. eventuelle Anlagen zur Behandlung des Niederschlagswassers vor der Einleitung, unter Beachtung der Vorschriften laut IV. Kapitel sowie der Vorfluterverhältnisse,
  7. Quellen, denen die Planungs- und Bemessungskriterien entnommen wurden.

(3) Die für die Errichtung von Kanalisationen verwendeten Baumaterialien und die angewandte Bauweise entsprechen den Voraussetzungen und den Vorschriften, die in den vom Land ausgearbeiteten allgemeinen Vergabebedingungen enthalten sind. Vor Inbetriebnahme muss die Dichtheit der Rohrleitungen, der Schächte und der Sonderbauwerke gemäß den Bestimmungen der Europäischen Norm UNI EN 1610 bescheinigt werden.

(4) Der Betreiber der Kanalisation gewährleistet eine angemessene Wartung des Leitungssystems der kommunalen Abwässer, indem er einen effizienten Kontrolldienst einrichtet und die notwendigen ordentlichen und außerordentlichen Wartungsarbeiten rechtzeitig durchführt. Jeder Betreiber erstellt zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Plan für die Wartung der Kanalisation und sieht einen geeigneten Bereitschaftsdienst vor. In Einzugsgebieten mit weniger als 10.000 Einwohnerwerten kann der Bereitschaftsdienst nach entsprechender Vereinbarung auch von Zivilschutzorganisationen geleistet werden.

(5) Die Unterlagen laut Absatz 4 stehen der für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörde zur Verfügung, die, falls erforderlich, Anpassungen und Ergänzungen vorschreibt.

Art. 5 (Planung, Bau und Wartung der Kläranlagen)

(1) In Durchführung von Artikel 38 des Landesgesetzes erfolgen die Planung, der Bau und die Wartung der Kläranlagen nach den besten verfügbaren Techniken, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. Emissionsgrenzwerte, die an der Ableitung einzuhalten sind,
  2. angeschlossene hydraulische und biologische Einwohnerwerte, unter Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen,
  3. Erweiterungsmöglichkeit, unter Berücksichtigung der Zunahme an angeschlossenen Einwohnerwerten in den nächsten 50 Jahren, und Zweckbindung der entsprechenden Flächen,
  4. Vorgaben des Gewässerschutzplanes,
  5. geeignete geologische und hydrogeologische Eigenschaften des Standortes,
  6. Abstände von Wohnsiedlungen und eventuellen Streusiedlungen, um Belästigungen der Bevölkerung zu vermeiden, unter Berücksichtigung der vorherrschenden Winde, des gewählten Behandlungssystems und der durch die verschiedenen Klärsysteme verursachten unterschiedlichen Belästigung,
  7. Notwendigkeit einer geeigneten Zufahrtsstraße für Fahrzeuge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind,
  8. Elektroanschluss und Wasserversorgung.

(2) Die Berechnung der biologischen und hydraulischen Einwohnerwerte wird unter Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren laut Anlage A zu dieser Verordnung durchgeführt.

(3) Die Projekte der Kläranlagen für kommunales und häusliches Abwasser enthalten Folgendes:

  1. Ausdehnung des Entsorgungsgebietes mit Angabe der urbanistischen Flächenwidmung und der zukünftigen Entwicklungen,
  2. Bevölkerung und Produktionsstätten, die an die Kläranlage angeschlossen werden, und zukünftige Entwicklungen sowie Menge und Eigenschaften der Abwässer und des Kanalisationssystems,
  3. Berechnung der organischen und hydraulischen Fracht für die Bemessung der Anlage,
  4. Gewässer, in welches die Ableitung der Abwässer vorgesehen ist, sowie die vorgesehenen Emissionsgrenzwerte und die Prüfung der Verträglichkeit der Ableitung in Bezug auf die Umweltqualitätsziele,
  5. Beschreibung der einzelnen Behandlungsphasen und Bemessung,
  6. Schlammbehandlung und –entsorgung,
  7. Betriebsbedingungen und Bewertung der Betriebskosten,
  8. für Kläranlagen für kommunale Abwässer einen Vorschlag für die Abgrenzung der Bannzone und die entsprechenden Schutzbestimmungen im Sinne von Artikel 28 des Landesgesetzes,
  9. Quellen, denen die Planungs- und Bemessungskriterien entnommen wurden,
  10. graphische Unterlagen in geeigneten Maßstäben, die die Merkmale der Bauwerke und Anlagen sowie ihrer Standorte beschreiben.

(4) Die Projekte der Kläranlagen für industrielles Abwasser enthalten Folgendes:

  1. Beschreibung des Produktionsprozesses, der verwendeten Rohstoffe und halbfertigen Produkte und der Produktionskapazität,
  2. Wasserbedarf und Wasserversorgungsquellen,
  3. Qualität und Menge der zu behandelnden Abwässer,
  4. Leitungssystem für die Sammlung und Weiterleitung der Abwässer,
  5. Gewässer, in welches die Ableitung der Abwässer vorgesehen ist, sowie die vorgesehenen Emissionsgrenzwerte und die Prüfung der Verträglichkeit der Ableitung in Bezug auf die Umweltqualitätsziele,
  6. Beschreibung der einzelnen Behandlungsphasen und Bemessung,
  7. Eigenschaften, Behandlung und Entsorgung der Schlämme,
  8. Betriebsbedingungen,
  9. Quellen, denen die Planungs- und Bemessungskriterien entnommen wurden,
  10. graphische Unterlagen in geeigneten Maßstäben, die die Merkmale der Bauwerke und Anlagen sowie ihrer Standorte beschreiben.

(5) Die Betreiber der Kläranlagen gewährleisten eine angemessene Wartung der Anlagen, indem sie einen effizienten Kontrolldienst einrichten und die notwendigen ordentlichen und außerordentlichen Wartungsarbeiten rechtzeitig durchführen. Jeder Betreiber erstellt zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsanleitung und einen Plan für die Wartung der Kläranlage und gewährleistet die Aus- und Weiterbildung des Personals. Für die Maschinen und Ausrüstung sind eine Ersatzteilliste und eine Wartungskartei anzulegen, in der die Wartungsarbeiten und die Wartungsfrequenz entsprechend den Angaben des Herstellers angegeben sind. Messinstrumente werden regelmäßig überprüft und geeicht. Für Kläranlagen für kommunales Abwasser mit Zweitbehandlung wird ein geeigneter Bereitschaftsdienst gewährleistet. Falls erforderlich, kann mit der Ermächtigung auch für Kläranlagen für industrielle und häusliche Abwässer ein geeigneter Bereitschaftsdienst vorgeschrieben werden.

(6) Die Unterlagen laut Absatz 5 stehen der für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörde zur Verfügung, die, falls erforderlich, Anpassungen und Ergänzungen vorschreibt.

Art. 6 (Vorschriften und Emissionsgrenzwerte für die Ableitung auf den Boden)

(1) Die Ableitungen von häuslichem und kommunalem Abwasser werden vor der Ableitung auf den Boden oder in die oberen Bodenschichten folgenden Behandlungen unterzogen:

  1. die Ableitung aus Entsorgungssystemen mit einem Einwohnerwert von 2000 oder mehr wird einer Zweitbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage A des Landesgesetzes unterzogen,
  2. die Ableitung aus Entsorgungssystemen mit einem EW zwischen 51 und 1999 wird, mit Ausnahme von Sonderfällen und unter Beachtung der Qualitätsziele der Gewässer, einer Zweitbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage B des Landesgesetzes unterzogen,
  3. die Ableitung aus Entsorgungssystemen mit einem EW von 50 oder weniger wird einer Erstbehandlung zur Gewährleistung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage C des Landesgesetzes unterzogen.

(2) Die Entsorgungssysteme laut Absatz 1 stellen nur dann eine geeignete Behandlung dar, wenn sie, entsprechend den Bestimmungen laut Artikel 9, mit geeigneten Anlagen zur Infiltration auf den Boden oder in die oberen Bodenschichten gekoppelt werden.

(3) Die Ableitungen von häuslichen und kommunalen Abwässern in Hochgebirgsregionen über 1.500 m über dem Meeresspiegel, die aufgrund der niedrigen Temperaturen keiner wirksamen biologischen Behandlung unterzogen werden können, können einer weniger gründlichen Behandlung unterzogen werden, wenn die vorgelegten Untersuchungen oder die von der Landesagentur für Umwelt, in der Folge Agentur genannt, durchgeführten Prüfungen das Fehlen negativer Auswirkungen auf die Umwelt nachweisen. Auch für Ableitungen in schwer zugänglichen Extremlagen können weniger gründliche Behandlungen vorgesehen und spezielle Lösungen angewendet werden.

(4) Die Eigenschaften der eventuellen für die Regen– und Notüberläufe erforderlichen Vorbehandlungsanlagen gewährleisten die Beachtung der Qualitätsziele der Gewässer. Die Ableitung auf den Boden ist nur zulässig, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Ableitung in ein Oberflächengewässer technisch nicht möglich ist oder zu hohe Kosten verursacht. Die Bedingungen zum Betrieb der Anlagen werden mit der Ermächtigung laut Artikel 39 des Landesgesetzes festgelegt.

(5) Die im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes verlangte hydrogeologische Untersuchung bestimmt Folgendes:

  1. die Stabilität des Geländes und der Anlagen,
  2. die Durchlässigkeit des Bodens,
  3. die Wechselwirkung von Anlage und entsprechender Ableitung und Grundwasser,
  4. das Vorhandensein von Tiefbrunnen oder Quellen für die Trinkwasserversorgung,
  5. den Vorfluter.

(6) Die Informationen laut Absatz 5 werden im technischen Bericht angeführt, auch wenn die hydrogeologische Lage bereits bekannt ist.

Art. 7 (Ableitung von häuslichen und kommunalen Abwässern in Oberflächengewässer)

(1) Die Ableitungen von häuslichen Abwässern werden vor der Ableitung in Oberflächengewässer einer geeigneten Behandlung zur Einhaltung der für die kommunalen Abwässer festgelegten Emissionsgrenzwerte unterzogen.

(2) Die Systeme zur Entsorgung von häuslichen und kommunalen Abwässern in Oberflächengewässer, für welche nur die Erstbehandlung vorgeschrieben ist, werden nur dann als geeignete Behandlung angesehen, wenn sie, entsprechend den Bestimmungen laut Artikel 9 dieser Verordnung, mit geeigneten Filtrationssystemen, Pflanzenkläranlagen oder gleichwertigen Systemen gekoppelt sind.

(3) Die Eigenschaften der eventuellen für die Regen- und Notüberläufe der Kanalisation erforderlichen Vorbehandlungsanlagen gewährleisten die Beachtung der Qualitätsziele der Gewässer. Die Bedingungen zum Betrieb der Anlagen werden mit der Ermächtigung laut Artikel 39 des Landesgesetzes festgelegt.

Art. 8 (Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation)

(1) Die Ableitungen von häuslichen Abwässern werden an die Kanalisation angeschlossen, wenn sie weniger als 200 m von der Kanalisation entfernt sind und wenn dies aufgrund der Bodenneigung und -beschaffenheit möglich ist. Die Anschlusspflicht besteht außerdem in folgenden Fällen:

  1. Ableitungen, die mehr als 200 m entfernt sind und mit einer Freispiegelleitung angeschlossen werden können, falls folgende Abstände zur Kanalisation nicht überschritten werden:
    1. 250 m mit einem EW zwischen 51 und 100,
    2. 300 m mit einem EW zwischen 101 und 200,
    3. 400 m mit einem EW über 200,
  2. Ableitungen, die tiefer als die Kanalisation liegen, wenn der Höhenunterschied weniger als 20 m beträgt und die folgenden Abstände zur Kanalisation nicht überschritten werden:
    1. 50 m mit einem EW unter 50,
    2. 100 m mit einem EW zwischen 51 und 100,
    3. 150 m mit einem EW zwischen 101 und 200,
    4. 200 m mit einem EW über 200,
  3. Ableitungen, für welche Sonderbauwerke wie Über- und Unterquerungen von Bächen, Flüssen, Autobahnen usw. erforderlich sind, nur, wenn der Anschluss technisch und wirtschaftlich vertretbar ist.

(2) Als Bezugspunkte zur Festlegung des Höhenunterschiedes werden die Rückstaukote der öffentlichen Kanalisation im Bereich des Anschlusses - im Normalfall die Kote der Straße - und die Nullkote des Gebäudes angenommen.

Art. 9 (Geeignete individuelle Entsorgungssysteme)

(1) Für die Ableitungen mit einem EW bis zu 50 ist mindestens eine Anlage zur Erstbehandlung vorgesehen. Zu diesem Zweck eignen sich Kleinkläranlagen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Europäischen Norm UNI EN 12566 hergestellt werden.

(2) Im Falle der Ableitung auf den Boden oder in die oberen Bodenschichten ist die Erstbehandlung mit Infiltrationssystemen zu koppeln. Zu diesem Zweck werden, bei gleichen Bedingungen, Untergrundverrieselungssysteme vorgezogen. Sickergruben sind nur in Ausnahmefällen zulässig, je nach klimatischen Bedingungen und morphologischer Lage. Infiltrationssysteme können unter Einhaltung folgender Bedingungen realisiert werden:

  1. ausreichende Bodendurchlässigkeit,
  2. Abstand von mindestens 1 m zwischen Unterkante des Grabens und höchstem Grundwasserstand,
  3. geeigneter Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für den Trinkwasserdienst.

(3) Bei der Bemessung der Anlage wird eine von der Bodenbeschaffenheit abhängige geeignete Versickerungsfläche (m²/EW) vorgesehen.

(4) Im Falle der Ableitung in Oberflächengewässer wird die Erstbehandlung mit geeigneten Filtrationssystemen, Pflanzenkläranlagen oder anderen gleichwertigen Systemen gekoppelt.

(5) Die individuellen Entsorgungssysteme werden nach anerkannten technischen Richtlinien bemessen und geplant, die im technischen Bericht angeführt sind.

Art. 10 (Ableitung von industriellem Abwasser in die Kanalisation und Vorbehandlungsanlagen)

(1) Die biologisch abbaubaren industriellen Abwässer umfassen die Ableitungen aus folgenden Industriezweigen:

  1. Milchverarbeitung,
  2. Obst- und Gemüseverarbeitung,
  3. Herstellung und Abfüllung von alkoholfreien Getränken,
  4. Kartoffelverarbeitung,
  5. Verarbeitung und Konservierung von Fleisch und Fleischprodukten,
  6. Herstellung von Bier,
  7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
  8. Herstellung von Tierfuttermitteln aus pflanzlichen Produkten,
  9. Herstellung von Gelatine und Klebstoff aus Haut und Knochen,
  10. Malzfabriken,
  11. Fischverarbeitungsindustrie,
  12. Süßwarenindustrie und Bäckereien,
  13. Herstellung von Speiseeis.

(2) Für die Ableitungen aus den Tätigkeiten laut Absatz 1 besteht die Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation in den von Artikel 8 vorgesehenen Fällen, vorausgesetzt, dass die Kapazität der Kläranlage für kommunales Abwasser ausreicht.

(3) Wenn die Voraussetzungen laut Artikel 8 gegeben sind, werden die Ableitungen bis zu 5.000 m³/Jahr nachstehender Industriezweige in die Kanalisation eingeleitet:

  1. Wollindustrie,
  2. Hanf- und Leinenindustrie,
  3. Herstellung von Papierpaste, Papier und Karton,
  4. Herstellung von Artikeln aus Papier und Karton,
  5. Herstellung von Seifen, Waschmitteln und Reinigungsmitteln,
  6. Reparatur und Wartung von Autofahrzeugen und Karosserie,
  7. Fahrzeugwaschanlagen und Garagen mit Fahrzeugwaschplätzen,
  8. Tankstellen,
  9. Wäschereien, Trockenreinigungen,
  10. Maler,
  11. Feuerungsanlagen und Verbrennungsmotoren mit Kondensatableitung.

(4) Für die Ableitungen laut den Absätzen 2 und 3 werden vor der Ableitung in die Kanalisation geeignete Vorbehandlungsanlagen eingebaut, damit die Ableitungen mit der biologischen Abwasserreinigung kompatibel sind und den Emissionsgrenzwerten laut Anlage E zum Landesgesetz sowie den zusätzlichen Auflagen entsprechen, die mit der Ermächtigung festgelegt werden.

(5) Für die nachstehend angeführten Produktionsunternehmen werden die folgenden für geeignet angesehenen Abwasservorbehandlungsanlagen festgelegt, die vor der Ableitung in die Kanalisation eingebaut werden müssen:

  1. Unternehmen für die Herstellung von Süßwaren, Eis, Brot, Keksen und frischen Lebensmitteln mit Ableitungen zwischen 1.500 und 5.000 m³ pro Jahr: Feinsieb ( 5 mm) bei den Bodenabläufen oder Feinsieb (5 mm) beim Endablauf,
  2. Unternehmen für die Obst- und Gemüseverarbeitung mit Ableitungen zwischen 1.000 und 5.000 m³ pro Jahr: Feinsieb ( 5mm) bei den Bodenabläufen oder Feinsieb (5 mm) beim Endablauf,
  3. Unternehmen für die Herstellung von alkoholischen Getränken, Weinen, Most, Destillaten und Methylalkohol mit Ableitungen zwischen 1.000 und 5.000 m³ pro Jahr: Feinsieb (5 mm) bei den Bodenabläufen oder Feinsieb (5 mm) beim Endablauf. Schlempen und andere Produktionsreste (Bodensatz, Trester, Filter- und Absetzschlämme usw.) dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden,
  4. Malerunternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern: Anlagen für die Säuberung der Werkzeuge mit Dosierung von Flockungsmitteln und Sammlung des Schlammes in eigenen Behältern.

(6) Im Sinne der Anlage M zum Landesgesetz ist der Bürgermeister für die Ableitungen der industriellen Abwässer laut Absatz 5 zuständig. Für die Ableitungen, die die oben genannten Mengen oder die Anzahl der Mitarbeiter überschreiten, besteht die Pflicht zum Einbau einer Vorbehandlungsanlage, deren Eigenschaften mit dem Projekt festgelegt und mit der Ermächtigung gemäß den Artikeln 38 und 39 des Landesgesetzes genehmigt werden.

Art. 11 (Entsorgung der Abwässer von Wohnmobilen)

(1) Die Entsorgungsanlagen laut Artikel 36 des Landesgesetzes, denen die in den Wohnmobilen und anderen Fahrzeugen gesammelten organischen Rückstände und Abwässer zugeführt werden, werden gemäß Artikel 185 der Straßenverkehrsordnung, erlassen mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. April 1992, Nr. 285, und gemäß Artikel 214 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. September 1996, Nr. 610, sowie gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet und geführt.

(2) Die Ableitungen der Entsorgungsanlagen werden unter Beachtung der Gemeindebetriebsordnung für den Abwasserdienst in die Kanalisation eingeleitet. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein dichtes Auffangbecken vorgesehen, das regelmäßig durch Tankwagen entleert wird, und dessen Inhalt an eine Kläranlage für kommunales Abwasser angeliefert wird, die zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 42 des Landesgesetzes autorisiert ist.

(3) Die Errichtung der hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen laut Absatz 1 ist vorgeschrieben: bei Raststätten entlang der Straßen und Autobahnen mit Speiselokalen oder mechanischen Werkstätten, die eine Gesamtoberfläche von mindestens 10.000 m aufweisen, und auf Flächen, die für das Halten und Parken von Wohnmobilen ausgestattet sind, sowie innerhalb von Campingplätzen.

(4) Für die Errichtung der hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen richtet der Verantwortliche gemäß Artikel 38 des Landesgesetzes einen entsprechenden Antrag an die zuständige Gemeinde.

(5) Falls die in diesem Artikel vorgeschriebenen hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen noch nicht errichtet worden sind, reicht der Inhaber innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Gemeinde den entsprechenden Antrag zusammen mit dem Projekt ein. Die hygienisch-sanitären Anlagen sind innerhalb von 180 Tagen nach Erteilung der Baukonzession zu errichten.

(6) Werden die hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist errichtet oder nicht ordnungsgemäß geführt, so erneuern die zuständigen Behörden nicht die Ermächtigung zum Betrieb der Struktur oder Anlage, für die die Errichtung der hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen laut Absatz 1 vorgeschrieben ist.

Art. 12 (Technische Normen über die Kreislaufführung und Wiederverwendung des Wassers)

(1) In Durchführung von Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes regelt dieser Artikel die Wiederverwendung der häuslichen, der kommunalen und der industriellen Abwässer durch Bestimmung der Art der Wassernutzung und der entsprechenden Qualitätsstandards zum Schutz der Gewässer in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

(2) Die zulässigen Nutzungen des wieder gewonnenen und zur Wiederverwendung bestimmten Abwassers sind folgende:

  1. Bewässerung: zur Bewässerung von Kulturen, die sowohl zur Produktion von Lebens- und Futtermitteln als auch nicht zu Ernährungszwecken verwendet werden, sowie zur Bewässerung von Grünflächen. Die Bewässerung muss in einer Weise erfolgen, dass die essbaren rohen Produkte mit dem wieder gewonnenen Abwasser nicht in direkten Kontakt kommen,
  2. zivile Nutzung: für die Speisung der von der Trinkwasserleitung getrennten Rohre für die Toilettenanlage,
  3. industrielle Nutzung: als Löschwasser, Prozesswasser oder Waschwasser.

(3) Die Wiederverwendung erfolgt unter Anwendung höchster Umweltsicherheitsstandards, damit Beeinträchtigungen der Ökosysteme, des Bodens und der Kulturen sowie hygienische und gesundheitliche Risiken für die betroffene Bevölkerung vermieden werden.

(4) Die wieder gewonnenen Abwässer, die zur Bewässerung und zivilen Nutzung verwendet werden, erfüllen die gemäß Artikel 99 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2006, Nr. 152, festgelegten chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Qualitätsstandards.

(5) Die Ableitung der Abwässer zur Wiederverwendung durch Dritte wird unter Anwendung der Verfahren laut den Artikeln 38 und 39 des Landesgesetzes nach vorherigem bindenden positiven Gutachten der Landesabteilung Wasser und Energie autorisiert. Die Modalitäten und die Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen werden in der Ermächtigung festgelegt.

II. KAPITEL
BESTIMMUNGEN ZUR FACHGERECHTEN LANDWIRTSCHAFT ZUR VERMINDERUNG ODER BEGRENZUNG DER GEWÄSSERVERUNREINIGUNG

Art. 13 (Anwendungsbereich)

(1) In Durchführung von Artikel 44 des Landesgesetzes legt dieses Kapitel die Kriterien und die technischen Bestimmungen für die landwirtschaftliche Nutzung der Düngemittel sowie für die Lagerung, Vorbereitung und Ausbringung von Pestiziden und Herbiziden zur Verminderung oder Begrenzung der Verunreinigung der Oberflächengewässer und des Grundwassers fest.

(2) Die landwirtschaftliche Nutzung der Dünger, Klärschlämme ausgenommen, unterliegt nicht den Rechtsvorschriften im Abfallbereich.

(3) Die Bestimmungen der staatlichen Rechtsvorschriften im Bereich Gewässerschutz, die die empfindlichen Gebiete und die durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs gefährdeten Gebiete betreffen, sowie die Bestimmungen des II. Titels des Landesgesetzes betreffend die Regelung der Trinkwasserschutzgebiete bleiben aufrecht.

Art. 14 (Begriffsbestimmungen)

(1) In dieser Durchführungsverordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. “Viehbestand”: die Anzahl der im Betrieb im Laufe eines Jahres durchschnittlich anwesenden Tiere, die nach Großvieheinheiten - in der Folge als GVE bezeichnet - berechnet werden, wird wie folgt bestimmt:
    1. Rinder, Yaks und Zebus, älter als 2 Jahre = 1 GVE,
    2. Rinder, Yaks und Zebus, von 6 Monaten bis 2 Jahren = 0,6 GVE,
    3. Rinder, Yaks und Zebus, von 4 Wochen bis 6 Monaten = 0,4 GVE,
    4. Pferde, älter als 6 Monate = 1 GVE,
    5. Esel, Maultiere und Zwergzebus, älter als 6 Monate = 0,5 GVE,
    6. Ponys (einschließlich die „Haflinger“), älter als 6 Monate = 0,5 GVE,
    7. Schafe, Ziegen, Lamas, Alpakas, älter als 1 Jahr = 0,15 GVE,
    8. Zuchtschweine = 0,3 GVE,
    9. Mastschweine = 0,15 GVE,
    10. Legehennen = 0,004 GVE,
    11. Puten = 0,03 GVE,
    12. Strauße, älter als 1 Jahr = 0,15 GVE,
    13. Wildtiere aus Zucht, älter als 1 Jahr (Hirschwild, Rehe usw.) = 0,15 GVE. 2)
  2. "Stallmist": gemäß Verordnung EG 1774/2002, in geltender Fassung, Ausscheidungen und/oder Harn von Aufzuchttieren, mit oder ohne Einstreu, oder Vogelmist, nicht behandelt oder behandelt,
  3. "Jauche": den flüssigen Teil der Wirtschaftsdünger, der vorwiegend aus Harn, Ausfluss der Tränke und Sickersäften von Mist und Silofutter bei der Lagerung besteht, sowie das Waschwasser von Tierhaltungsstrukturen, -geräten und -anlagen,
  4. "Mist": den greifbaren Wirtschaftsdünger, der vorwiegend aus Tierausscheidungen, Futterresten und Streumaterial besteht,
  5. "Gülle": den dickflüssigen Wirtschaftsdünger, der aus Jauche und Mist besteht,
  6. "Lagerung": das Lagern von Wirtschaftsdünger und von Abwässern aus landwirtschaftlichen Betrieben und aus Betrieben für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, die für die Wiederverwendung bestimmt sind,
  7. "Behandlung": jede Tätigkeit einschließlich der Lagerung, die geeignet ist, die Eigenschaften der Wirtschaftsdünger zu ändern, um die landwirtschaftliche Nutzung zu verbessern und die hygienischen und gesundheitlichen Risiken zu reduzieren,
  8. “Futterfläche”: Sammelbegriff für Wiesen-, Ackerfutterbau- und Heimweideflächen, unter Berücksichtigung der folgenden Korrekturkoeffizienten:
    1. Wiese / Wiese Sonderfläche: 1,00,
    2. Wiese - halbschürig: 0,50,
    3. Wiese - halbschürig - Tara 20 %: 0,40,
    4. Wiese / Wiese Sonderfläche - Tara 20 %: 0,80,
    5. Wiese Sonderfläche - Tara 50 %: 0,50,
    6. Weide: 0,40,
    7. Weide - Tara 20 %: 0,32,
    8. Weide - Tara 50 %: 0,20,
    9. Ackerfutterbau:1,20. 3)
2)
Der Buchstabe a) des Kapitel II Art. 14 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 2.
3)
Der Buchstabe h) des Kapitel II Art. 14 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 2.

Art. 15 (Kriterien für die landwirtschaftliche Nutzung von Dünger)

(1) Die landwirtschaftliche Nutzung von Dünger hat zum Ziel, die darin enthaltenen Nähr- und Bodenverbesserungsstoffe wiederzuverwerten. Seine Verwendung ist erlaubt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Schutz der Gewässer und, für diese, dass das Erreichen der Qualitätsziele laut den Artikeln 25 und 26 des Landesgesetzes nicht beeinträchtigt wird,
  2. Erzeugung einer Düngerwirkung oder Bodenverbesserung durch die Wirtschaftsdünger; Anpassung der angewendeten wirksamen Stickstoffmenge und der Ausbringungszeiten an den Bedarf der Anbaukulturen,
  3. Berücksichtigung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften sowie der Umweltschutzbestimmungen,
  4. Eindämmung der Bildung und Ausbreitung von Aerosol und unangenehmen Gerüchen in Richtung Straßen und Siedlungen einschließlich abseits gelegener Wohngebäude,
  5. Eindämmung der Abrinn- und Auswaschungsgefahr und effektive Einbindung der Wirtschaftsdünger im Boden bei Ausbringung auf Böden ohne Pflanzenbewuchs.

(2) Die Ausbringung der Dünger wird auf den tatsächlichen Bedarf der Kultur abgestimmt und zu geeigneten Zeiten durchgeführt, wobei Wirtschaftsdünger bevorzugt werden. Hohe Verabreichungen müssen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis aufgeteilt werden. Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf den Boden außerhalb des Zeitraumes des Hauptfruchtanbaues ist nur dann möglich, wenn eine Bodenbedeckung durch natürliche Vegetation, Zwischenfruchtanbau oder Deckfrucht gewährleistet ist.

(3) Die Ausbringung von Dünger auf geneigten landwirtschaftlichen Böden wird so durchgeführt, dass ein Abrinnen in Richtung Oberflächengewässer verhindert wird. Diese Gefahr besteht vor allem bei der Ausbringung von Jauche oder Gülle auf Saatböden mit einer Neigung von mehr als 20 % in Richtung Wasserlauf.

Art. 16 (Ausbringungsmenge)

(1)Die auf landwirtschaftlichen Böden, ausgenommen sind Gärtnereien und Pflanzenaufzuchten, ausgebrachte jährliche Dünger¬menge, unter der die durchschnittliche Menge eines Betriebs verstanden wird, darf folgende Stickstoffmengen nicht überschreiten:

  1. 213 kg N/ha (2,5 GVE/ha): für Futterflächen bis 1.250 m Meereshöhe,
  2. 187 kg N/ha (2,2 GVE/ha): für Futterflächen über 1.250 m und bis 1.500 m Meereshöhe,
  3. 170 kg N/ha (2,0 GVE/ha): für Futterflächen über 1.500 m und bis 1.800 m Meereshöhe,
  4. 153 kg N/ha (1,8 GVE/ha): für Futterflächen über 1.800 m Meereshöhe.

(2) Für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Böden, welche nicht Futterflächen sind, werden die Stickstoffmengen laut Absatz 1 mit folgenden Korrekturkoeffizienten multipliziert:

  1. Obstbau: 0,40
  2. Weinbau: 0,40
  3. Ackerbau / Gemüsebau / Gartenbau: 1,00.

(3) Für die Berechnung der Stickstoffmengen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt:

  1. die ersten 250 Legehennen,
  2. die ersten 4 Mastschweine.

(4) Wird der Grenzwert laut Absatz 3 überschritten, werden alle Legehennen und alle Mastschweine berücksichtigt.

(5) Bei der Berechnung der jährlich ausgebrachten Stickstoffmengen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Alpweidetage abzuziehen.

(6) Für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 gilt ein Toleranzwert von 0,1 GVE/ha Futterfläche oder von mindestens 1 GVE pro Betrieb. 4)

4)
Kapitel II Art. 16 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 6.

Art. 17 (Beschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung von Dünger)

(1) Die Ausbringung von Dünger auf nicht landwirtschaftlich genutzten Böden ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Gemüsegärten, Gärten, Parkanlagen, Flächen, die für öffentliches und privates Grün bestimmt sind, sowie Flächen, die wieder gewonnen und rekultiviert werden. Die Ausbringung von Dünger und Kunstdünger im Wald ist verboten.

(2) Verboten ist die Ausbringung von Mist, Kompost, Jauche, Gülle und Kunstdünger vom 1. Dezember bis Ende Februar des Folgejahres.

(3) Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger ist verboten

  1. falls Jauche und Gülle mit den für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten in direkten Kontakt kommen können,
  2. im Gemüsebau, bei vorhandener Kultur, sowie im Obstbau, außer die Ausbringungsart beeinträchtigt nicht die Pflanzenteile über dem Boden,
  3. im Futterbau, in den drei Wochen vor dem Schnitt oder vor der Beweidung.

(4) Die Nutzung von Dünger ist verboten

  1. auf gefrorenen und schneebedeckten Böden,
  2. auf wassergesättigten und überschwemmten Böden sowie auf Böden mit anstehendem Grundwasser oder mit aktiven Rutschungen,
  3. in einem Abstand von weniger als 5 m von natürlichen Wasserläufen und von künstlichen Abzugsgräben des Hauptabflussnetzes ohne Damm,
  4. in der Nähe der Ufer von natürlichen Seen, in einem Abstand von weniger als 10 m,
  5. in der Nähe von Straßen und Siedlungen, in einem Abstand von weniger als 5 bzw. 20 m, außer die Jauche wird sofort in den Boden eingearbeitet oder mit Techniken ausgebracht, die die Ausbreitung von unangenehmen Gerüchen reduzieren.

(5) In Ausnahmefällen, in denen in der Zeit, in der das Verbot der Ausbringung von Dünger gilt, ein Überschuss in den Lagerstätten vorhanden ist und folglich die Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben ist, und nach vorheriger Feststellung, dass keine anderen Nutzungs-, Lagerungs- oder Ablieferungsmöglichkeiten bestehen, erteilt der Direktor des zuständigen Forstinspektorates eine Sonderermächtigung mit Vorschriften zur Begrenzung der Verunreinigungsgefahr. Eine Kopie der Ermächtigung wird der zuständigen Gemeinde und der Agentur übermittelt, die die gegebenenfalls notwendigen Anpassungsmaßnahmen vorschreiben.

(6) In den nur als Weide genutzten Zonen alpinen Grüns dürfen ausschließlich die direkt vor Ort erzeugten Wirtschaftsdünger verwendet werden.

Art. 18 (Lagerstätten für Wirtschaftsdünger)

(1) Durch die Art und Weise der Lagerung sollen der Schutz der Umwelt und die sachgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wirtschaftsdünger gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass sie in den aus landwirtschaftlicher Sicht geeignetsten Zeiträumen und zu geeigneten Bedingungen für die Ausbringung zur Verfügung stehen.

(2) Für die Lagerung von Mist werden eigene dichte Bodenplatten mit mindestens 1 Meter hohen geeigneten Außenmauern und mindestens einer Öffnung für die Zufahrt der Maschinen für den Materialabtransport errichtet; bei Bedarf wird an der Zufahrt eine geeignete Verschlussvorrichtung angebracht, die das Austreten von Mist verhindert. Diese Vorrichtung wird im Folgenden Mistlege genannt. Die Bodenplatte muss eine Mindestneigung von 2 % aufweisen, damit das Sickerwasser in geeignete Auffangbecken geleitet und darin gesammelt werden kann. Die Auffangbecken für Jauche und Gülle werden dicht errichtet, wobei in der Regel vorgesehen ist, dass das Lagerungsvolumen neuer Becken für Betriebe mit mehr als 50 GVE in mindestens zwei Einheiten aufgeteilt wird.

(3) Die Bemessung der Lagerstätten berücksichtigt die Art und die klimatischen Verhältnisse des Ortes, wobei auf jeden Fall eine Lagerungskapazität für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu gewährleisten ist; bei saisongenutzten Ställen wie Almen entspricht die Lagerungskapazität jedoch dem Nutzungszeitraum. Für die Wirtschaftsdünger, die an eine zwischenbetriebliche Behandlungsanlage angeliefert werden, muss am Betrieb selbst eine Lagerungskapazität für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten gewährleistet sein.

(4)Tierhaltungen mit mehr als 3 GVE verfügen über die Lagerstätten laut Absatz 2 mit folgender Mindestkapazität:

  • a) Rinder und Schweine:
    • 1) Mist:
    • 1.1) neue Mistlegen: ein Volumen von 4,5 m3/GVE,
    • 1.2) bestehende Mistlegen: eine Fläche von 3 m2/GVE oder ein Volumen von 4,5 m3/GVE,
    • 2) Jauche:
    • 2.1) Auffangbecken: ein Volumen von 3 m3/GVE,
    • 3) Gülle:
    • 3.1) Auffangbecken: ein Volumen von 9 m3/GVE,
  • b) Schafe, Ziegen, Lamas, Alpakas, Yaks, Zebus und Geflügel:
    • 1) Mist:
    • 1.1) für die Aufzucht auf Stroh ist keine Lagerstätte erforderlich,
    • 1.2) für andere Aufzuchtarten: eine Mistlege mit einer Fläche von 1 m²/GVE oder einem Volumen von 1,5 m3/GVE,
    • 2) Jauche:
    • 2.1) Auffangbecken: ein Volumen von 1 m3/GVE; diese Becken sind nicht erforderlich, wenn die Mistlege abgedeckt ist,
  • c) Pferde, Esel, Maultiere und Pony:
    • 1) Mist:
    • 1.1) neue Mistlegen: ein Volumen von 4 m3/GVE,
    • 1.2) bestehende Mistlegen: eine Fläche von 2 m2/GVE oder ein Volumen von 3 m3/GVE,
    • 2) Jauche:
    • 2.1) Auffangbecken: ein Volumen von 0,5 m3/GVE; diese Becken sind nicht erforderlich, wenn die Mistlege abgedeckt ist,
  • d) im Falle extensiver Tierhaltung mit ganzjähriger Freilandhaltung sind keine Lagerstätten für Wirtschaftsdünger erforderlich. 5)

(5)Tierhaltungen mit 3 oder weniger GVE wenden geeignete Maßnahmen an, um den direkten Abfluss von Jauche/Gülle oder Sickersäften in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation zu vermeiden. 6)

(6) Will der Inhaber der Tierhaltung in Anbetracht der besonderen Zuchtmethode oder der besonderen Methode der Behandlung des Wirtschaftsdüngers eine Lagerstätte von geringerem Ausmaß als die in den Absätzen 3 und 4 angegebenen Ausmaße errichten, so erstellt er ein entsprechendes Projekt, mit dem er die technische Wahl begründet und die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bestimmungen nachweist. In diesen Fällen ist ein vorheriges bindendes Gutachten der Agentur notwendig.

(7) Für die intensive Tierhaltung mit ständiger Haltung in Pferchen gelten folgende Vorschriften:

  1. es sind geeignete Maßnahmen anzuwenden, um den direkten Jaucheabfluss in Oberflächengewässer zu vermeiden,
  2. von Oberflächengewässern ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten,
  3. die Standorte sind außerhalb des Abflussbereiches von Schmelzwasser zu wählen,
  4. der Boden darf nicht von Natur aus staunass sein,
  5. der Mist ist regelmäßig zu sammeln und in geeigneten Mistlegen zu lagern.

(8) Die, auch nur vorübergehende, Lagerung von Wirtschaftsdünger in Waldgebieten ist verboten.

(9) Jauche und Gülle aus Viehhaltungsbetrieben dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden.

(10) Tierhaltungen die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. In Fällen, in welchen die Anpassung der bestehenden Lagerstätten für Mist an die Mindestkapazitäten laut den Absätzen 3 und 4 technisch besonders schwer durchführbar oder finanziell besonders aufwändig ist, kann die Gemeinde in begründeten Fällen eine Abweichung zulassen. Eine zweimonatige Lagerungskapazität muss auf jeden Fall gewährleistet sein.

5)
Kapitel II Art. 18 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 2.
6)
Kapitel II Art. 18 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 2.

Art. 19 (Zwischenlagerung von Mist)

(1) Mist darf ohne Bodenversiegelung nur auf für die Ausbringung bestimmten Böden oder in deren unmittelbarer Nähe unter Einhaltung folgender Bedingungen zwischengelagert werden:

  1. es ist nur Mist zulässig, der vorher für mindestens 60 Tage auf einer Mistlege gelagert wurde,
  2. er darf nur auf Böden zwischengelagert werden, die für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind,
  3. die Lagerung von Mist erfolgt in Form von kompakten Haufen, damit die Kontaktfläche mit dem Regenwasser und dem Boden höchstmöglich reduziert wird,
  4. es darf kein Sickersaft in Oberflächengewässer abrinnen und von Wasserläufen jeder Art ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten,
  5. der Standort wird außerhalb der bevorzugten Abflussbereiche von Schmelzwasser gewählt und der Boden darf nicht von Natur aus staunass sein,
  6. der Abstand von öffentlichen Straßen beträgt mindestens 5 m; es darf kein Sickersaft auf Straßen jeder Art abrinnen,
  7. der Mindestabstand von nicht betrieblichen Wohngebäuden beträgt mindestens 25 m.

Art. 20 (Behandlungsanlagen für Wirtschaftsdünger)

(1) Bei gleichen Bedingungen werden Behandlungsanlagen bevorzugt, welche die Düngereigenschaften verbessern und die Energierückgewinnung erlauben. Behandlungen, die die Zugabe von Substanzen erfordern, die für den Boden, die Pflanzen, die Tiere und den Menschen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Konzentration potentiell schädlich sind, sind verboten.

(2) Die direkte Kompostierung auf unversiegeltem Boden ist unter Beachtung der Bedingungen laut Artikel 19 zulässig.

(3) Bei den Anlagen zur anaeroben Behandlung der Wirtschaftsdünger wie Biogasanlagen ist mit vorheriger Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, auch die Mitbehandlung von organischen Abfällen und pflanzlichen Erzeugnissen unter Einhaltung folgender Bedingungen zulässig:

  1. die Höchstmenge von zugefügten organischen Abfällen und pflanzlichen Erzeugnissen, die nicht von den Produktionsflächen des Betriebes stammen, darf nicht 20 % der behandelten Jahresgesamtmenge überschreiten,
  2. es dürfen ausschließlich organische Abfälle und pflanzliche Erzeugnisse eingebracht werden, die in Südtirol erzeugt werden,
  3. mit der Zugabe von organischen Abfällen oder pflanzlichen Erzeugnissen, die nicht im Futterkreislauf eingebunden sind, darf die Stickstoffmenge laut Artikel 16 Absatz 1 nicht überschritten werden, wobei für 15 t/Jahr organischer Abfall oder pflanzliche Erzeugnisse eine Menge von 85 kg Stickstoff (1 GVE) angenommen wird.

(4) Die Materialien, die aus den Behandlungsanlagen laut Absatz 3 stammen, sind den Wirtschaftsdüngern gleichgestellt.

(5) Für Behandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 200 GVE sind die Genehmigung und die Ermächtigung zum Betrieb seitens der Agentur unter Anwendung der Verfahren laut den Artikeln 38 und 39 des Landesgesetzes erforderlich. Für Anlagen, die auch die Mitbehandlung von organischen Abfällen vorsehen, sind außerdem die Genehmigung und die Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, erforderlich.

(6) Kompostieranlagen und Anlagen zur anaeroben Behandlung der Wirtschaftsdünger, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, werden innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst.

Art. 21 (Durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs gefährdete Gebiete)

(1) Die durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs gefährdeten Gebiete werden entsprechend den Kriterien ausgewiesen, die im I. Kapitel II. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2006, Nr. 152, festgelegt sind.

(2) In den durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs gefährdeten Gebieten darf die Wirtschaftsdüngermenge jedes einzelnen Betriebes oder Aufzuchtbetriebes auf jeden Fall eine Stickstoffzugabe von 170 kg (2,0 GVE) pro ha/Jahr nicht überschreiten.

(3) Innerhalb eines Jahres nach Ausweisung der Gebiete laut Absatz 1 erarbeitet die Agentur in Zusammenarbeit mit der Landesabteilung Landwirtschaft verpflichtende Aktionsprogramme, die den Schutz und die Sanierung der durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs verunreinigten Gewässer gewährleisten sollen, unter Berücksichtigung

  1. der Zeiträume, in denen die Ausbringung bestimmter Arten von Dünger auf den Böden verboten ist,
  2. des Fassungsvermögens der Lagerstätten für Wirtschaftsdünger, welches größer sein muss als jenes, das für die Lagerung während des längsten Zeitraumes, in dem die Ausbringung auf den Boden verboten ist, erforderlich ist,
  3. der Bodenart und der Bodenneigung,
  4. der klimatischen Verhältnisse, der Niederschläge und der Bewässerung,
  5. der Bodennutzung und der Bewirtschaftungspraxis einschließlich der Rotations- und Fruchtfolgesysteme,
  6. der Bestimmungen, die auf staatlicher Ebene für die landwirtschaftliche Nutzung in Gebieten, die durch Nitrate gefährdet sind, vorgesehen sind.

Art. 22 (Technische Vorschriften zur landwirtschaftlichen Nutzung der Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und aus Betrieben für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten)

(1) Die landwirtschaftliche Nutzung der Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und Betrieben für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten ist auf die Wiederverwendung von Wasser oder Nährstoffen ausgerichtet. Zu diesem Zweck können die Abwässer aus den Betrieben laut den Ziffern 7, 8, 9 und 10 der Anlage L zum Landesgesetz unter Einhaltung folgender Bedingungen verwendet werden:

  1. Eignung, auf dem Boden einen Düngungs-, Verbesserungs- oder Bewässerungseffekt zu bewirken,
  2. Ausschluss der nicht mit dem Produktionsprozess verbundenen Waschwässer von Außenflächen,
  3. im Weinbau, Ausschluss der Wässer aus besonderen Verfahren wie Blauschönung und Entschwefelung von nicht gärungsfähigem Most, Produktion von Mostkonzentrat und rektifiziertem Mostkonzentrat,
  4. in der Milchwirtschaft, Ausschluss von Milchserum, Buttermilch, Molke und Prozesswässern der Brühkäseherstellung in Betrieben, die eine Milchmenge von mehr als 100.000 Liter im Jahr verarbeiten.

(2) Für die Nutzungsverbote, die Lagerungsbehälter, die Ausbringungstechniken und die Ausbringungsmenge gelten die Bestimmungen dieses Kapitels.

Art. 23 (Mitteilungen)

(1) Für Betriebe, die laut land- und forstwirtschaftlichem Informationssystem mehr als zehn GVE und einen Viehbesatz von mehr als vier GVE pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche aufweisen, fordert die Landesabteilung Landwirtschaft folgende ergänzende Daten zur Wirtschaftsdüngerbewirtschaftung an:

  1. Art der Tierhaltung, angewandtes System zur Beseitigung der Ausscheidungen und Eigenschaften der erzeugten Wirtschaftsdünger,
  2. Standort, Fassungsvermögen und Eigenschaften der Lagerstätten in Bezug auf die Art und die Menge der Wirtschaftsdünger, der Waschwässer von Tierhaltungsstrukturen, -geräten und -anlagen oder der Abwässer,
  3. andere Formen der Behandlung neben der Lagerung und Eigenschaften der Anlagen und der behandelten Wirtschaftsdünger,
  4. landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes mit Katastererfassung der Böden, die für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger bestimmt sind, mit Angabe der Fläche, der Kulturart und der Bescheinigung des entsprechenden Nutzungstitels,
  5. Ausbringungstechniken, mit Angabe der verwendeten Maschinen und Ausrüstung sowie Zeiten, in denen sie verfügbar sind,
  6. Bodenuntersuchungen, die den Gehalt an Nährstoffen belegen können,
  7. Bestimmung des überschüssigen Wirtschaftsdüngers.

(2) Die Mitteilung der Daten laut Absatz 1 wird dem zuständigen Forstinspektorat innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vorgelegt. Der Betroffene muss eventuelle Änderungen betreffend die Art, die Menge und die Eigenschaften der Wirtschaftsdünger sowie die für die Ausbringung bestimmten Böden rechtzeitig mitteilen.

(3) Das zuständige Forstinspektorat überprüft die Übereinstimmung der übermittelten Daten und meldet festgestellte Störungen oder Unregelmäßigkeiten der Agentur für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen. Für die Bestimmung der Maßnahmen nimmt die Agentur die technische Beratung der Landesabteilung Landwirtschaft in Anspruch.

(4) Die Agentur und die Landesabteilungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft können weitere Informationen zu den Daten laut den Absätzen 1, 2 und 3 einholen und ergänzende Daten auch von Tierhaltungsbetrieben anfordern, die nicht unter jene laut Absatz 1 fallen.

(5) Die Betriebe mit intensiver Tierhaltung laut Ziffer 6.6 der Anlage 1 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 4. August 1999, Nr. 372, sowie Betriebe, in welchen mehr als 500 Rinder gezüchtet werden, legen der Agentur innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einen Düngeplan vor, der folgende Elemente für die Stickstoffbilanzierung enthält:

  1. Stickstoffzehrung der angebauten Pflanzen,
  2. Auswirkung der vorherigen Pflanzenarten,
  3. Auswirkung der vorherigen organischen Düngungen,
  4. Stickstoffzufuhr der organischen und mineralischen Dünger und landwirtschaftliche Wirksamkeit der Stickstoffzufuhr, die von der Ausbringungszeit, der Ausbringungsart und der Düngerart abhängt.

(6) Die landwirtschaftliche Nutzung der Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und aus Betrieben für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten laut Artikel 22 muss mitgeteilt werden. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:

  1. eindeutige Identifikation des Betriebes, des Inhabers und des gesetzlichen Vertreters sowie des Standortes des Betriebes und eventuell sämtlicher weiterer mit dem Betrieb verbundener Tätigkeiten,
  2. geschätztes Volumen und Art der jährlich erzeugten Abwässer,
  3. Fassungsvermögen und Eigenschaften in Bezug auf die Menge und die Art der Abwässer und der Waschwässer der Strukturen, der Ausrüstung und der Anlagen sowie auf allfällige andere Formen der Behandlung,
  4. Nutzungsart und Eigenschaften des für die Ausbringung bestimmten Standortes mit entsprechender Katastererfassung und für die Ausbringung genutzte Gesamtoberfläche.

(7) Die Mitteilung wird der Agentur mindestens 30 Tage vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt. Die Mitteilung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Der Betroffene muss eventuelle Änderungen betreffend die Art, die Menge, die Nutzung und die Eigenschaften der für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Abwässer rechtzeitig mitteilen.

(8) Bei überbetrieblichen Behandlungsanlagen für Wirtschaftdünger legt der Betreiber der Agentur bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres eine Mitteilung vor, die folgende Angaben enthält:

  1. Verzeichnis der Betriebe, die Wirtschaftsdünger liefern, und Viehbestand der einzelnen Betriebe in GVE,
  2. Menge und Eigenschaften allfälliger mitbehandelter organischer Abfälle und pflanzliche Erzeugnisse,
  3. wenn die Ausbringung direkt vom Betreiber der Anlage durchgeführt wird, Grundparzellen, auf welchen die Ausbringung erfolgt, und entsprechende Oberfläche,
  4. für Dünger, die an Betriebe geliefert werden, die selbst keine Wirtschaftsdünger abliefern, gelieferte Menge und die einzelnen Empfängerbetriebe.

Art. 24 (Transport)

(1) Für den Transport der Wirtschaftsdünger und der Abwässer auf Böden, die in durch Nitrate gefährdeten Gebieten laut Artikel 19 des Landesgesetzes liegen, ist ein Begleitdokument erforderlich, das mindestens folgende Angaben enthält:

  1. Identifikation des Betriebes, von dem das transportierte Material stammt, und des gesetzlichen Vertreters des Betriebes,
  2. Beschaffenheit und Menge der transportierten Dünger oder Abwässer,
  3. Kennzeichnung des Transportmittels,
  4. Identifikation des Empfängerbetriebes und des gesetzlichen Vertreters des Betriebs.

Art. 25 (Pestizide und Herbizide)

(1) Die Lagerung erfolgt in eigenen für die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln vorgesehenen Räumen, für die keine Überschwemmungsgefahr besteht. Die Räume haben einen undurchlässigen Boden und sind kühl, frost- und feuersicher und gut belüftet. Die Pflanzenschutzmittel mit der Kennzeichnung "sehr giftig" oder "schädlich" werden in Schränken oder Räumen aufbewahrt, die mit entsprechendem Verschluss versehen sind und die Aufschrift "Gift" tragen. Angebrochene oder beschädigte Packungen sind zu verschließen, um ein Verschütten oder Austreten von gefährlichen Dämpfen zu vermeiden.

(2) Beim Einfüllen, Zubereiten und Umfüllen der Spritzbrühe darf keine Flüssigkeit auf den Boden oder in Gewässer verschüttet werden. Die für die Ausbringung dieser Mittel verwendeten Geräte dürfen nicht in der Nähe von Wasserläufen, Gräben, Tiefbrunnen und Quellen gereinigt werden. Allfällige Spritzbrühereste sowie das zur Reinigung der Geräte benutzte Waschwasser dürfen ausschließlich auf eigenem Boden ausgesprengt werden. Die aus der Verwendung der Pflanzenschutzmittel stammenden festen Abfallstoffe sind getrennt zu sammeln und gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, zu entsorgen.

(3) Die Ausbringung muss so erfolgen, dass Oberflächengewässer nicht verunreinigt werden.

III. KAPITEL
BESTIMMUNGEN ZUR LAGERUNG VON VERUNREINIGENDEN STOFFEN IN DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 45 DES LANDESGESETZES

Art. 26 (Anwendungsbereich)

(1) In Durchführung von Artikel 45 des Landesgesetzes legt dieses Kapitel die Bestimmungen in Bezug auf die Lage, die technischen Eigenschaften, den Einbau, den Betrieb, die periodischen Kontrollen und die Anpassung der Lagerstätten für verunreinigende Stoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Liter fest. Als verunreinigende Stoffe gelten jene Stoffe, die in der Richtlinie 67/548/EWG, in geltender Fassung, zur Kennzeichnung der gefährlichen Stoffe, geregelt sind.

Art. 27 (Allgemeine Kriterien)

(1) Für die Lagerstätten mit einem Fassungsvermögen von 1.000 Liter oder weniger gelten die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes. Für die Behälter und mobilen Tankstellen gilt das Ministerialdekret vom 19. März 1990, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 31. März 1990, Nr. 76. Jede andere Bestimmung im Bereich Sicherheit und Brandschutz sowie die Regelung betreffend die Lagerung der Abfälle bleiben aufrecht.

(2) Bei nicht erfolgter Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete gemäß Titel II, Kapitel II, des Landesgesetzes werden die Errichtung neuer Lagerstätten für verunreinigende Stoffe sowie die Erweiterung von bestehenden – mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen, die nicht an das Erdgasnetz angeschlossen werden können, - ausschließlich dann zugelassen, wenn der Abstand zu öffentlichen Trinkwasserfassungen im Fall von Tiefbrunnen mehr als 100 Meter und im Falle tiefer gelegener Quellen mehr als 200 Meter beträgt.

Art. 28 (Planung und Bau der Behälter)

(1) Die Behälter und die Leckanzeigevorrichtungen werden so geplant, gebaut und eingebaut, dass Folgendes gewährleistet ist:

  1. Erhaltung der baulichen Unversehrtheit im Betriebszustand,
  2. Erkennen und Auffangen von Verlusten,
  3. Möglichkeit, die vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

(2) An jedem Behälter wird gut sichtbar eine Identifikationsplakette angebracht, die folgende Angaben enthält:

  1. Name und Anschrift des Herstellers,
  2. Baujahr,
  3. Fassungsvermögen, Wandstärke und Material des Behälters,
  4. Prüfdruck des Behälters und des Zwischenraumes,
  5. CE-Kennzeichnung.

Art. 29 (Einbau von einwandigen Behältern)

(1) Die einwandigen Behälter werden fest am Boden verankert und in dichte Schutzbauwerke eingebaut, welche die Merkmale laut den Absätzen 2, 3 und 4 aufweisen.

(2) Die unterirdischen Schutzbauwerke weisen folgende Merkmale auf:

  1. sie sind so errichtet, dass keine Risse oder Verformungen auftreten können und kein Wasser von außen eindringen kann,
  2. sie weisen außer einem Schacht für die Befüllung des Behälters auch eine Einstiegsöffnung für die Inspektion auf. Alle Schachtabdeckungen werden so gefertigt, dass kein Wasser von außen eindringen kann,
  3. der Boden des Schutzbauwerks und die Wände sind bis zu einer Mindesthöhe, die dem gesamten Fassungsvermögen der gelagerten Behälter entspricht, mit einer für die enthaltene Flüssigkeit undurchlässigen Schutzschicht versehen,
  4. der Boden des Schutzbauwerks weist zu einem in leicht zugänglicher Position zu errichtenden Sammelschacht hin ein Gefälle von mindestens 2 % auf,
  5. die Zwischenräume zwischen den Behältern und die Abstände von den Seitenwänden sowie von Boden und Decke zum Behälter gewährleisten die Zugänglichkeit für Inspektions- und Wartungsarbeiten.

(3) Die für den Standort der Behälter bestimmten Räume weisen folgende Merkmale auf:

  1. die Zugangstür ist mit einer Schwelle versehen, so dass der Raum eine dichte Auffangwanne bilden kann, mit einem Fassungsvermögen, das mindestens dem Gesamtfassungsvermögen der gelagerten Behälter entspricht,
  2. die Zwischenräume zwischen den Behältern und die Abstände von den Seitenwänden sowie von Boden und Decke zum Behälter gewährleisten die Zugänglichkeit für Inspektions- und Wartungsarbeiten.

(4) Die oberirdischen Auffangbecken weisen folgende Eigenschaften auf:

  1. sie sind aus Beton oder einem anderen geeigneten Material gefertigt und innen mit einer für die gelagerte Flüssigkeit undurchlässigen Schutzschicht versehen oder aus anderen gegen die gelagerte Flüssigkeit beständigen Materialien hergestellt. Für in Serie verbundene Behälter ist ein einziges Auffangbecken vorgesehen,
  2. sie sind angemessen überdacht. Andernfalls wird das Niederschlagswasser durch eigene Einlaufroste oder Sammelschächte gesammelt und vor der Ableitung entsprechend behandelt,
  3. der Mindestabstand der Behälter zu den Wänden des Auffangbeckens ist mit folgender Formel zu bestimmen: D = H – h, wobei die Abkürzungen Folgendes bedeuten:
    1. D = Abstand des Behälters von der Beckenwand in m,
    2. H = Höhe des Behälters vom Beckenboden in m,
    3. h = Höhe der Beckenwand in m, innen gemessen.Dieser Abstand kann reduziert werden, wenn Maßnahmen angewendet werden, durch die ein Austreten im Falle von Leckagen vermieden wird,
  4. das Fassungsvermögen des Auffangbeckens ist wie folgt bemessen:
    1. bei einem Behälter: mindestens 100 % des nutzbaren Fassungsvermögens,
    2. bei zwei oder mehr Behältern: mindestens ein Drittel des gesamten nutzbaren Fassungsvermögens und auf jeden Fall mindestens 100 % des Fassungsvermögens des größten Behälters.

Art. 30 (Einbau von doppelwandigen Behältern)

(1) Doppelwandige Behälter können unter Beachtung folgender Bedingungen unterirdisch eingebaut werden:

  1. der höchste Grundwasserstand liegt unter dem Behälterboden,
  2. sie werden so eingebaut, dass sie nicht durch bewegliche oder unbewegliche Lasten, die auf die darüber liegenden Flächen einwirken, beschädigt werden können,
  3. sie werden mit einer Leckanzeigevorrichtung versehen. Unzulässig sind Vorrichtungen, die die Befüllung des Zwischenraumes mit verunreinigenden Stoffen vorsehen. Der Hersteller des Behälters bestätigt, dass keine verunreinigenden Stoffe vorhanden sind,
  4. der Inspektionsschacht über der Einstiegsöffnung des Behälters ist absolut dicht und so ausgeführt, dass das Eindringen von Niederschlagswasser vermieden wird. Alle Verbindungsleitungen zum Behälter sind vom Inspektionsschacht aus zugänglich.

(2) Doppelwandige Behälter können oberirdisch außerhalb von Gebäuden, unter Einhaltung folgender Bedingungen, aufgestellt werden:

  1. sie werden fest am Boden verankert,
  2. sie werden mit einer Leckanzeigevorrichtung versehen sowie mit einem am Behälter angeschweißten Schacht, der mit einer Abdeckung versehen ist, um das Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern,
  3. sie werden auf einer geeigneten dichten Grundfläche aufgestellt, mit ausreichendem Schutz vor Beschädigungen.

(3) Doppelwandige Behälter können oberirdisch in Gebäuden in eigenen Räumen, unter Einhaltung folgender Bedingungen, eingebaut werden:

  1. die Zwischenräume zwischen den Behältern und die Abstände von den Seitenwänden sowie von Boden und Decke zum Behälter gewährleisten die Zugänglichkeit für Inspektions- und Wartungsarbeiten.

Art. 31 (Lagerstätten von festen und halbfesten verunreinigenden Materialien)

(1) Feste und halbfeste Stoffe und Materialien, die eine Verunreinigung des Untergrundes oder der Gewässer verursachen können, werden auf dichten und gegen die Stoffe beständigen Grundflächen gelagert. Diese Stoffe müssen vor Niederschlagswasser und, im Fall von Stäuben, vor Wind geschützt werden. Das Niederschlagswasser wird unter Beachtung der Bestimmungen laut IV. Kapitel gesammelt und entsorgt.

Art. 32 (Umladeflächen für verunreinigende Stoffe)

(1) Die Umladeflächen für verunreinigende Stoffe sind in einem Umkreis von mindestens ein Meter mehr als die Länge des Tankschlauches abzudichten.

(2) Diese Flächen sind mit Einlaufrinnen oder Einlaufschächten versehen, die an eine geeignete Behandlungsanlage mit Ableitung in die Kanalisation oder in eine andere geeignete Einleitstelle angeschlossen sind.

(3)Die überdachten Flächen von Betriebstankstellen mit Behältern bis zu 9.000 Liter können, als Alternative zur Behandlungsanlage, mit einem System zur Sammlung von eventuell auslaufenden Flüssigkeiten versehen werden, das ein Fassungsvermögen von mindestens 200 Liter hat. 7)

(4) Falls die Befüllung der Behälter von einer zentralen Stelle aus erfolgt, wird um diese ein dichter und überdachter Schacht errichtet. Alternativ dazu kann der Befüllungsbereich gemäß den vorhergehenden Absätzen errichtet werden.

(5) Um ein unbeabsichtigtes Auslaufen zu verhindern, darf der Treibstoffzufluss nicht mit Hilfe der Schwerkraft erfolgen; er muss über eine fest installierte oder eine mobile Pumpanlage erfolgen.

(6) Fest installierte Tankstellen sind mit automatischen Zapfpistolen ausgestattet, die eine Abschaltautomatik besitzen, die den Zufluss einstellt, sobald der Behälter voll ist, sowie einen Hebelschutz, um eine unvorhergesehene Betätigung zu verhindern und eine geeignete Wanne zum Auffangen eventueller Treibstoffverluste. In unmittelbarer Nähe der Zapfsäulen wird eine ausreichende Menge an Ölbindemittel bereitgehalten.

(7) Die bei landwirtschaftlichen Betrieben für die Versorgung von Fahrzeugen errichteten Lagerstätten, die ein Fassungsvermögen von weniger als 3.000 Liter aufweisen, unterliegen nicht den Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2. 8)

7)
Kapitel III Art. 32 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 2.
8)
Kapitel III Art. 32 Absatz 7 wurde in der italienischen Fassung geändert durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 2.

Art. 33 (Rohrleitungen für verunreinigende Stoffe)

(1) Die unterirdischen Rohrleitungen und die oberirdischen nicht inspizierbaren Rohrleitungen für den Transport von verunreinigenden Stoffen werden doppelwandig oder mit einem anderen gleichwertigen System ausgeführt, um eventuelle Verluste feststellen und in dichten inspizierbaren Schächten oder anderen Strukturen sammeln zu können.

(2) Oberirdische inspizierbare Rohrleitungen werden so verlegt, dass Beschädigungen durch Stöße, eventuell auch durch geeignete Schutzvorrichtungen, verhindert werden.

Art. 34 (Vorsichtsmaßnahmen beim Befüllen der Behälter)

(1) Die Befüllung der Behälter durch die Lieferfirmen erfolgt im Beisein des Eigentümers oder des Benützers des Behälters oder einer Person, die den Eigentümer bzw. den Benützer vertritt.

(2) Das Personal der Firma, das die Befüllung durchführt, stellt durch einen Messstab oder ein anderes Instrument das verfügbare Volumen des Behälters sowie die korrekte Funktionsfähigkeit des Entlüftungsrohres und der Überfüllsicherung fest, sofern diese vorgesehen sind. Ist es nicht möglich, das verfügbare Volumen des Behälters festzustellen oder ist das Entlüftungsrohr oder die Überfüllsicherung nicht betriebsbereit, so darf die Befüllung nicht durchgeführt werden.

(3) Das Personal der Firma, das die Befüllung durchführt, hat Ölbindemittel griffbereit, die es im Fall eines Verschüttens einsetzt. Es meldet ein Verschütten unverzüglich der Feuerwehr.

Art. 35 (Bestehende Lagerstätten)

(1) Unterirdische einwandige Behälter, die auf der Grundlage des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, nur mit einer Innenbeschichtung aus glasfaserverstärktem Kunstharz saniert worden sind, ohne Möglichkeit einer kontinuierlichen Überprüfung der Dichtheit, werden innerhalb von zehn Jahren nach Durchführung der Beschichtung außer Betrieb gesetzt. Wenn die Beschichtung bei Inkrafttreten dieser Verordnung älter als zehn Jahre ist, ist der Behälter innerhalb von zwei Jahren außer Betrieb zu setzen.

(2) Die außer Betrieb gesetzten Behälter werden von einem autorisierten Abfallentsorgungsunternehmen gereinigt und die Rückstände gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, entsorgt. Die Außerbetriebnahme des Behälters wird der Gemeinde mitgeteilt. Der Mitteilung werden eine Bestätigung des Unternehmens, das die Reinigung des Behälters durchgeführt hat, sowie eine Kopie des Abfallbegleitscheins beigelegt.

(3) Die Flächen zur Befüllung und Umladung von verunreinigenden Stoffen werden innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst. Vor Durchführung der Anpassungsmaßnahmen wird überprüft, ob der Untergrundboden eventuell kontaminiert ist; im Falle einer Kontamination wird das Landesamt für Abfallwirtschaft davon in Kenntnis gesetzt und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden durchgeführt. Bei Tankstellen und Handelsdepots für Treibstoffe wird das Landesamt für Abfallwirtschaft vor der Durchführung der Anpassungsmaßnahmen davon in Kenntnis gesetzt.

(4) Die bestehenden Rohrleitungen, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, werden den Bestimmungen laut Artikel 33 innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst.

(5) Die Lagerstätten für feste und halbfeste verunreinigende Materialien werden den Bestimmungen laut Artikel 31 innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst.

(6) Unbeschadet davon kann der Bürgermeister kürzere Anpassungsfristen vorschreiben, falls die zuständige Kontrollbehörde Schäden oder Gefahrensituationen feststellt.

(7) Wenn die Verantwortlichen die Anpassung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen durchführen, so verfährt der Bürgermeister gemäß Artikel 56 Absatz 5 des Landesgesetzes.

Art. 36 (Periodische Überprüfungen)

(1) Der einwandfreie Zustand der Lagerstätten, der eingegrabenen Rohrleitungen, der Schutz- und Kontrollvorrichtungen und der Umladeflächen für verunreinigende Stoffe muss immer gewährleistet sein. Alle acht Jahre wird eine Überprüfung von spezialisiertem Personal durchgeführt . Das Ergebnis dieser Überprüfungen wird mit einem von der Agentur vorbereiteten Vordruck bescheinigt. Eine Kopie davon wird innerhalb von 30 Tagen ab der Überprüfung der Gemeinde übermittelt. Eine Kopie der Bescheinigung bewahrt der Verantwortliche auf.

(2) An den Behältern und den Leckanzeigegeräten ist an gut sichtbarer Stelle eine Plakette befestigt, auf der der Name und die Anschrift der Person, welche die Überprüfung durchgeführt hat, sowie das Jahr der Überprüfung angegeben sind. Sind mehrere Behälter vorhanden, so ist auf jedem Leckanzeigegerät der Behälter angegeben, auf den sich das Gerät bezieht.

(3) Das spezialisierte Personal, das bei der Überprüfung Unregelmäßigkeiten feststellt, setzt unverzüglich die Gemeinde davon in Kenntnis. Der Verantwortliche der Lagerstätte sorgt unverzüglich für die Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und meldet die erfolgte Anpassung der Gemeinde.

IV. KAPITEL
NIEDERSCHLAGSWASSER UND WASCHWASSER VON AUSSENFLÄCHEN

Art. 37 (Anwendungsbereich)

(1) In Durchführung von Artikel 46 des Landesgesetzes regelt dieses Kapitel die fachgerechte Bewirtschaftung des Niederschlagswassers und des Waschwassers von Außenflächen sowie die Fälle, in denen zur Vorbeugung von hydraulischen und Umweltrisiken für die Einleitungen des Niederschlagswassers und des Waschwassers von Außenflächen besondere Vorschriften gelten.

(2) Um den Verbrauch von wertvollen Wasserressourcen für bestimmte Nutzungen zu verringern und den Oberflächenabfluss von bebauten Gebieten einzuschränken sowie um die Grundwasserneubildung zu fördern, werden die Sammlung und die Wiederverwendung des Niederschlagswassers und, zweitrangig, die Versickerung des Niederschlagswassers im Boden vorgesehen. Wenn dies aufgrund der lokalen Gegebenheiten nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, dürfen diese Wässer in Oberflächengewässer eingeleitet werden.

Art. 38 (Begriffsbestimmungen)

(1) In dieser Verordnung versteht man unter

  1. "Niederschlagswasser und Waschwasser von Außenflächen, im Folgenden Niederschlagswasser genannt": Niederschlagswässer oder Waschwässer, die Flächen wie Plätze, Dächer, Straßen usw. reinigen und in Oberflächengewässer, Kanalisationen oder auf den Boden abfließen,
  2. "erster Regenwasserstoß": die ersten 5 mm des Regenereignisses. Es wird festgelegt, dass dieser Wert in 15 Minuten erreicht ist,
  3. "Einleitung von Niederschlagswasser": jede direkte Einleitung durch Leitung von Niederschlagswasser und Waschwasser von Außenflächen in Oberflächengewässer, in den Boden und in den Untergrund.

Art. 39 (Klassifizierung der Niederschlagswässer)

(1) Die Niederschlagswässer werden in Bezug auf den Verunreinigungsgrad, der hauptsächlich von der Herkunft der Niederschlagswässer abhängt, in die folgenden vier Kategorien eingeteilt:

  1. "nicht verunreinigte Niederschlagswässer" sind Wässer folgender Herkunftsflächen:
    1. Dächer in Wohn- und Mischgebieten,
    2. Fuß- und Radwege,
    3. Sport- und Freizeitanlagen,
    4. Hofflächen in Wohngebieten mit sehr geringem Kraftfahrzeugverkehr,
    5. Straßen in Wohngebieten mit durchschnittlichem Tagesverkehr (DTV) von bis zu 500 Kraftfahrzeugen pro Tag,
    6. Parkplätze von Wohngebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, die vorwiegend aus Einzelhäusern, Reihenhäusern usw. bestehen,
  2. "schwach verunreinigte Niederschlagswässer" sind Wässer folgender Herkunftsflächen:
    1. Dächer in Industriezonen,
    2. abgedichtete Hof- und Verkehrsflächen in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten,
    3. Straßen mit durchschnittlichem Tagesverkehr (DTV) von bis zu 5.000 Kraftfahrzeugen pro Tag, ausgenommen Straßen in Wohngebieten mit weniger als 500 Kraftfahrzeugen pro Tag,
    4. Parkplätze mit schwacher bis mäßiger Nutzungsfrequenz wie jene von Kondominien, Büroeinheiten, Handwerks- und Industrieniederlassungen oder kleinen Handelsbetrieben sowie Marktplätze, saisonal genutzte Parkplätze usw.,
    5. Hofflächen von landwirtschaftlichen Betrieben und von Viehhaltungsbetrieben,
  3. "verunreinigte Niederschlagswässer" sind Wässer folgender Herkunftsflächen:
    1. Straßen mit über 5.000 Kraftfahrzeugen pro Tag (DTV),
    2. Parkplätze mit hoher Nutzungsfrequenz wie jene von mittelgroßen und großen Handelsbetrieben, jene in Ortskernen usw.,
    3. Straßentunnels mit einer Länge von über 300 m,
  4. "systematisch verunreinigte Niederschlagswässer" sind Wässer, die von den folgenden Flächen stammen, die eine hohe Verunreinigungsgefahr aufweisen:
    1. Umladeflächen für verunreinigende Stoffe,
    2. Waschplätze,
    3. Flächen zur Wartung von Fahrzeugen,
    4. Plätze und Verkehrswege bei Kläranlagen, Deponien, Abfallsortier-, Abfallbehandlungs- und Abfallrecyclinganlagen, auf welchen verunreinigende Tätigkeiten ausgeübt werden,
    5. Auf- und Abladeflächen für Gewerbetätigkeiten der Sektoren chemische Industrie und Metallurgie,
    6. Alteisenlager,
    7. andere Flächen, auf denen verunreinigende Produktionstätigkeiten durchgeführt werden.

(2) Bei Trennung von schwach verunreinigtem Niederschlagswasser wird der erste Regenwasserstoß als verunreinigtes Niederschlagswasser eingestuft, während die nachfolgenden Niederschlagswässer als nicht verunreinigt eingestuft werden. Bei Trennung von verunreinigtem Niederschlagswasser wird der erste Regenwasserstoß als systematisch verunreinigt eingestuft, während die nachfolgenden Niederschlagswässer als schwach verunreinigt eingestuft werden. Bei Trennung von systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser wird der erste Regenwasserstoß als systematisch verunreinigt eingestuft, während die nachfolgenden Niederschlagswässer, außer in Sonderfällen, als schwach verunreinigt eingestuft werden.

Art. 40 (Wiederverwendung von Niederschlagswasser)

(1) Die Gemeinden bestimmen in der jeweiligen Betriebsordnung für den Abwasserdienst jene Fälle, in welchen die Sammlung und die Wiederverwendung des Niederschlagswassers für Neubauten durchgeführt werden müssen. Außerdem bestimmen sie das Mindestvolumen der Sammelbehälter mit Bezug auf die angeschlossenen dichten Flächen und den vorgesehenen Wasserverbrauch.

Art. 41 (Bodenversiegelung)

(1) Die Bodenversiegelung wird auf ein Minimum beschränkt, um den Oberflächenabfluss zu begrenzen und die Infiltration des Niederschlagswassers im Untergrund zu fördern. Bei Neubauprojekten wird die Bodenversiegelung nur dann vorgesehen, wenn triftige technische Gründe vorliegen.

(2) Die Gemeindebetriebsordnung für den Abwasserdienst sieht jene Fälle vor, in welchen die Bodenversiegelung unzulässig ist.

(3) Gründächer können Dank ihrer hohen Fähigkeit, Niederschlagswasser zurückzuhalten und der Umwelt in reduziertem Prozentsatz zurückzugeben, zur Regulierung des Wasserhaushaltes beitragen und stellen daher eine geeignete Maßnahme zur Reduzierung des Oberflächenabflusses dar. Mit Gründach versehene Oberflächen gelten je nach Substratmächtigkeit als nicht oder nur teilweise versiegelt.

Art. 42 (Einleitung von Niederschlagswasser in den Boden oder in den Untergrund)

(1) Die Einleitung des Niederschlagswassers in den Boden oder in die oberen Bodenschichten durch Versickerung wird so durchgeführt, dass die nicht gesättigte Bodenschicht weitest möglich ausgenutzt wird. In der Regel sind Systeme zur Oberflächeninfiltration und insbesondere jene Systeme anzuwenden, bei welchen die Infiltration durch eine belebte und begrünte Bodenschicht erfolgt, wenn notwendig, auch kombiniert mit darunter liegenden Versickerungsdrainagen. Bei den Systemen mit Muldenversickerung oder Beckenversickerung hat die belebte und begrünte oberflächliche Bodenschicht eine Mächtigkeit von mindestens 20 cm. Die Versickerung von verunreinigtem Niederschlagswasser erfolgt immer mit Passage einer belebten und begrünten Bodenschicht.

(2) Infiltrationssysteme wie Sickerschächte oder Rohr- oder Rigolen-Versickerung, bei denen die Versickerung direkt in den Untergrund erfolgt, dürfen nur bei nicht möglicher Realisierung von Systemen zur Oberflächeninfiltration und ausschließlich für die Versickerung von Niederschlagswässer angewendet werden, die als nicht verunreinigt, schwach verunreinigt oder als verunreinigt eingestuft werden. Insbesondere für schwach verunreinigte und für verunreinigte Niederschlagswässer dürfen diese Systeme nur dann erlaubt werden, wenn auch die Einleitung in Oberflächengewässer nicht möglich ist. Die Niederschlagswässer werden vor der direkten Versickerung im Untergrund mindestens folgenden Vorbehandlungen unterzogen:

  1. schwach verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen unter 500 m²: Schlammfang, mit Ausnahme der nachfolgenden Niederschlagswässer,
  2. schwach verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen über 500 m²: Abscheider der Klasse II gemäß der Norm UNI EN 858-1 oder gleichwertige Behandlung,
  3. verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen unter 500 m²: Abscheider der Klasse II gemäß der Norm UNI EN 858-1 oder gleichwertige Behandlung,
  4. verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen über 500 m²: Abscheider der Klasse I gemäß der Norm UNI EN 858-1 oder gleichwertige Behandlung.

(3) Die Errichtung von Sickerschächten in den Untergeschossen ist ausschließlich für das nicht verunreinigte Niederschlagswasser von Dächern erlaubt, da die Filterschicht durch die ungesättigte Bodenschicht verringert wird und Sanierungseingriffe im Falle von Verunreinigungen kompliziert und aufwendig wären.

(4) Bei der Versickerung darf die Infiltrationsstrecke bis zum höchsten Grundwasserspiegel nie weniger als ein Meter betragen. Die direkte Einleitung der Niederschlagswässer in das Grundwasser ist verboten.

(5) Die Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt in der Regel "dezentral", das heißt, am Abflussort oder in dessen unmittelbarer Nähe.

(6) In Trinkwasserschutzgebieten können besondere Vorschriften gelten. In der Regel ist in den Schutzzonen II die Infiltration von nicht verunreinigtem oder schwach verunreinigtem Niederschlagswasser nur mit Systemen zur Infiltration durch eine belebte und begrünte Bodenschicht zulässig.

(7) Niederschlagswässer von Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink und Blei mit einer Oberfläche von über 100 m² werden zum Rückhalt der Schwermetalle mit geeigneten Filtern wie beispielsweise Zeolithfiltern vorbehandelt, wenn die Versickerung direkt in den Untergrund vorgesehen ist.

Art. 43 (Einleitung von Niederschlagswasser in Oberflächengewässer)

(1) Nicht verunreinigte Niederschlagswässer, für die die Sammlung oder die Versickerung im Boden oder in die oberen Bodenschichten nicht vorgeschrieben ist, können ohne jegliche Vorbehandlung in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Die Einleitung von schwach verunreinigtem, von verunreinigtem und von systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser in Oberflächengewässer ist nur in technisch begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Niederschlagswässer werden vor der Einleitung in Oberflächengewässer mindestens folgenden Vorbehandlungen unterzogen:

  1. schwach verunreinigte Niederschlagswässer: Schlammfang, mit Ausnahme der nachfolgenden Niederschlagswässer,
  2. verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen unter 500 m²: Schlammfang,
  3. verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen über 500 m²: Abscheider der Klasse II gemäß der Norm UNI EN 858-1 oder gleichwertige Behandlung.

(3) In Bezug auf die Erreichung der Umweltqualitätsziele der Gewässer können weitergehende Behandlungen verlangt werden wie jene, die mit Systemen zur oberflächlichen Versickerung realisiert werden, kombiniert mit darunter liegenden Versickerungsdrainagen oder mit Retentionsraumversickerung. Einleitungen von Brücken und Viadukten mit einer Länge unter 25 m müssen nicht vorbehandelt werden.

(4) Wenn es die umweltmäßigen und hydraulischen Eigenschaften des Vorfluters erfordern oder wenn die hydraulische Leistungsfähigkeit der Kanalisation nicht ausreicht, werden geeignete Maßnahmen zur Rückhaltung des Niederschlagswassers vorgesehen, um eine Verringerung der Hochwasserspitzen zu erreichen. Für Abflussflächen über 2 ha sind geeignete Rückhaltesysteme vorgesehen, die einen maximalen Abfluss von 50 l/s·ha garantieren. Außerdem sind die Vorschriften der Landesabteilung Wasserschutzbauten zu beachten.

(5) Niederschlagswässer von Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink und Blei mit einer Oberfläche über 500 m² werden zum Rückhalt der Schwermetalle mit geeigneten Filtern wie beispielsweise Zeolithfiltern vorbehandelt, wenn die Einleitung in Oberflächengewässer vorgesehen ist.

Art. 44 (Systematisch verunreinigtes Niederschlagswasser)

(1) Systematisch verunreinigtes Niederschlagswasser wird mit geeigneten Systemen gesammelt und behandelt, die in die Schmutzwasser- oder Mischwasserkanalisation mit eventueller Trennung des ersten Regenwasserstoßes ableiten.

(2) Wenn die Einleitung in die Schmutzwasser- oder in die Mischwasserkanalisation nicht möglich ist, können die systematisch verunreinigten Niederschlagswässer, nach angemessener Behandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage D zum Landesgesetz, in die Kanalisation für Niederschlagswasser oder in Oberflächengewässer eingeleitet werden.

(3) Die Versickerung im Boden oder in die oberen Bodenschichten ist nur in Ausnahmefällen und nach angemessener Behandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage G zum Landesgesetz zulässig.

(4) Falls es zur Erreichung der Umweltqualitätsziele der Gewässer erforderlich ist, können weitergehende Behandlungen verlangt werden.

Art. 45 (Einleitungen von Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen)

(1) Für die Einleitungen von Niederschlagswasser, das in Kanalisationen mit Trennsystem gesammelt wird, ist die in diesem Kapitel vorgesehene Art und Weise der Bewirtschaftung einzuhalten. Die Einstufung der Qualität der Niederschlagswässer berücksichtigt die Eigenschaften der angeschlossenen Flächen, der Abflusszeiten und der eventuellen dezentralen Vorbehandlungen.

Art. 46 (Pflichten und Zuständigkeiten)

(1) Die mit dem Antrag auf Baukonzession eingereichten Projektunterlagen enthalten die Informationen zur Art und Weise der Bewirtschaftung und Entsorgung des Niederschlagswassers. Die Dimensionierung der Anlagen erfolgt unter Beachtung der anerkannten technischen Normen, wobei die Quellen, denen die Bemessungsmethoden und –kriterien entnommen wurden, anzugeben sind.

(2) Die Gemeinde überprüft die Übereinstimmung der Projektunterlagen mit den Bestimmungen dieses Kapitels.

(3) Das Gutachten laut Artikel 38 Absatz 4 des Landesgesetzes wird in folgenden Fällen erteilt:

  1. Einleitungen des in Trennkanalisationen gesammelten Niederschlagswassers von Flächen über 2 ha,
  2. Einleitungen von systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser,
  3. Einleitungen von verunreinigtem Niederschlagswasser, mit Ausnahme der Straßen und Parkplätze mit einer Fläche unter 500 m².

(4) Bei den Anlagen laut Absatz 3 führt die Agentur die Bauabnahme durch und erteilt die Ermächtigung zum Betrieb gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes.

Art. 47 (Anpassung bestehender Einleitungen)

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Systeme zur Entsorgung von systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, werden innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst. Das entsprechende Projekt wird der Gemeinde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt.

(2) Der Gewässerschutzplan legt die weiteren Fälle fest, in denen die Anpassung der bestehenden Einleitungen zur Erreichung der Umweltqualitätsziele oder aufgrund der zweckbestimmten Nutzung der Gewässer verlangt wird.

(3) Mit Bezug auf den Qualitätszustand der Gewässer und auf die eingeleiteten Schmutzfrachten kann die für die Erteilung der Ermächtigung zuständige Behörde Maßnahmen zur Anpassung bestehender Einleitungen an die Bestimmungen dieses Kapitels vorschreiben.

V. KAPITEL
BESTIMMUNGEN ÜBER WASSERRÜCKGABEN

Art. 48 (Rückgabe des Wassers zur hydroelektrischen Stromerzeugung)

(1) Die Entsanderspülungen bei den Wasserfassungen werden so durchgeführt, dass die Beeinträchtigung der Oberflächengewässer auf ein Minimum verringert wird und Spülungen zwischen November und April vermieden werden. Die Entleerung der Becken erfolgt langsam und stufenweise. Die Spülungen werden mit einer Frequenz durchgeführt, die im Gewässer unterhalb der Fassung eine Feststoffkonzentration von weniger oder gleich 10 ml/l gewährleistet.

(2) Nach Entfernung der sich im Entsander abgelagerten Feststoffe ist eine angemessene Nachspülung des Bachbettes mit natürlichem Abfluss vorgesehen, wobei die Spülschützen für einen Zeitraum offen bleiben, der für die Wiederherstellung der ursprünglichen Bedingungen des Bachbettes und die Schaffung günstiger Substratbedingungen für die Fischreproduktion ausreicht.

(3) Die Wiederherstellung der Mindestrestwasserdotation erfolgt langsam und stufenweise innerhalb eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde, um das Fischsterben in trocken fallenden Zonen auf ein Minimum zu reduzieren.

(4) Neue Wasserableitungen, die in der Lage sind, Spitzenstrom zu produzieren und folglich einen Schwallabfluss unterhalb der Rückgabe hervorzurufen, können nur dann autorisiert werden, wenn entsprechende Maßnahmen zur Milderung des Schwallabflusses unterhalb der Rückgabe vorgesehen werden, die geeignet sind, die Erreichung der Qualitätsziele der Gewässer und die Beachtung der Vorgaben des Gewässerschutzplanes zu gewährleisten. Auf jeden Fall darf das Sunk-Schwall-Verhältnis nicht größer als 1:3 sein. Wenn bei der Erneuerung von Konzessionen für bestehende Wasserableitungen das eben genannte Sunk-Schwall-Verhältnis bereits überschritten ist, so darf die bestehende Situation nicht verschlechtert werden und, soweit möglich, werden Maßnahmen zur Verringerung des Schwallabflusses vorgesehen.

(5) Die Verwendung von abgearbeitetem Wasser für die Kühlung der Anlagen und Maschinen der Wasserkraftzentrale ist zulässig, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Verunreinigungen des Wassers zu verhindern und den Temperaturunterschied oberhalb und unterhalb der Einleitungsstelle unter 1°C zu halten. In diesem Fall ist die Ermächtigung zur Ableitung laut Artikel 39 des Landesgesetzes nicht notwendig.

(6) Die Projekte für neue Wasserableitungen zur hydroelektrischen Nutzung und die Unterlagen für die Erneuerung bestehender Konzessionen enthalten die notwendigen Informationen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels. Eventuelle Vorschriften, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten sollen, sind im Gutachten laut Artikel 47 des Landesgesetzes enthalten und werden in die Wasserkonzession aufgenommen.

Art. 49 (Rückgabe des Wassers für Beregnungszwecke)

(1) Für die Rückgabe des Rückspülwassers der Filteranlagen für Beregnungswasser sind geeignete Systeme zur Infiltration im Boden oder in die oberen Bodenschichten vorgesehen. Für Flächen, auf denen die Infiltration aufgrund ihrer hydrogeologischen Eigenschaften nicht möglich ist, wird vor der Einleitung in ein Oberflächengewässer ein geeignetes Absetzbecken vorgesehen.

Art. 50 (Rückgabe von Wasser aus Trinkwasseraufbereitungsanlagen)

(1) Für die Rückgabe von Wasser aus Anlagen zur Trinkwasseraufbereitung durch einfache physikalische Behandlung, genau gesagt, durch Filtration, werden geeignete Systeme zur Infiltration im Boden oder in die oberen Bodenschichten angewendet. Wenn die Infiltration aufgrund der hydrogeologischen Eigenschaften der Fläche nicht möglich ist, erfolgt die Rückgabe in Oberflächengewässer nach geeigneter Behandlung in Absetzbecken. Bei Wasserrückgaben aus chemisch-physikalischen Trinkwasseraufbereitungsanlagen werden geeignete Behandlungsanlagen vorgesehen, um bei der Rückgabe die Grenzwerte laut Anlage D zum Landesgesetz einhalten zu können; das entsprechende Projekt muss gemäß den Artikeln 38 und 39 des Landesgesetzes genehmigt und autorisiert werden.

Art. 51 (Rückgabe von Wasser aus Sondierungen und Bohrungen)  delibera sentenza

(1) Die Rückgabe der überschüssigen Bohrspülflüssigkeiten aus Sondierungen und Bohrungen in Oberflächengewässer ist verboten.

(2) Wenn bei Sondierungen und Bohrungen als Spülflüssigkeit nur Wasser ohne Zusätze verwendet wird, kann das überschüssige Wasser durch geeignete Infiltrationsbecken in der Nähe der Bohrung entsorgt werden.

(3) Bei der Ausführung von Sondierungen und Bohrungen dürfen Zusätze nur nach Überprüfung ihrer Umweltverträglichkeit und mit Kreislaufführung der Spülflüssigkeiten zugegeben werden. Die Ableitung dieser Flüssigkeiten in ein Gewässer ist verboten. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, zu entsorgen.

(4) Für die Klarspülung von Sondierungen und Bohrungen gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3. Die Einleitung der Klarspülflüssigkeiten in ein Gewässer ist nur dann zulässig, wenn die Emissionsgrenzwerte laut den Anlagen D und G zum Landesgesetz eingehalten werden.

massimeBeschluss Nr. 2320 vom 30.06.2008 - Technische Richtlinien für den Bau, die Führung und Wartung von Vertikal- und Horizontalbrunnen sowie für die Niederbringung von Tiefbohrungen

VI. KAPITEL
SCHUTZ DER AN OBERFLÄCHENGEWÄSSER ANGRENZENDEN FLÄCHEN

Art. 52 (Begriffsbestimmungen)

(1) In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "Ufer": für Fließgewässer eine meist geneigte und bewachsene Landfläche, die sich zwischen Gewässerbett und Böschungsoberkante befindet. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Die Ufer der Seen sind im Allgemeinen von Sumpfpflanzen besiedelt und als obere Grenze des Ufers gilt die Linie des höchsten Hochwasserstandes einschließlich der Schilfzonen,
  2. "Schutzstreifen": an die Ufer angrenzende 10 m breite Flächen entlang der Oberflächengewässer außerhalb von geschlossenen Ortschaften. Bestehende Auenwälder entlang der Fließgewässer, die sich auch über den Schutzstreifen ausdehnen, dürfen nicht verkleinert werden.

Art. 53 (Fließgewässer)

(1) In Durchführung von Artikel 48 Absatz 4 des Landesgesetzes werden die Vorschriften und die Nutzungsbeschränkungen für die unmittelbar an die Ufer der Fließgewässer angrenzenden Schutzstreifen festgelegt.

(2) Die Ufer der Fließgewässer einschließlich ihres Bewuchses sind unter Schutz gestellt. In diesen Streifen sind nur Tätigkeiten und Maßnahmen erlaubt, die für die hydraulische Sicherheit des Fließgewässers, für Wasserableitungen und für eine Renaturierung erforderlich sind.

(3) In den Schutzstreifen wird die bestehende natürliche Vegetation erhalten, indem ihre natürliche Entwicklung gefördert wird, da sie für die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Fließgewässer aufgrund ihrer Filterfunktion gegen diffuse Stoffeinträge maßgebend ist.

(4) In den Gewässerschutzstreifen entlang der Fließgewässer ist Folgendes verboten:

  1. die Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung, mit Ausnahme der Änderungen, die aus Umweltsicht eine Verbesserung bewirken, nach bindendem Gutachten der Agentur,
  2. die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen Struktur, mit Ausnahme der Bauwerke für Wasserableitungen,
  3. die Lagerung und das Umladen von gefährlichen chemischen Produkten und radioaktiven Stoffen,
  4. die Lagerung von Kunstdünger, Dünger und Pestiziden,
  5. die Öffnung von Torfstichen und Gruben,
  6. die Errichtung neuer Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.

(5) In begründeten Ausnahmefällen und nach bindendem Gutachten der Agentur kann von den Verboten laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) abgewichen und die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse erlaubt werden.

(6) Um die Qualitätsziele laut den Artikeln 25 und 26 des Landesgesetzes zu erreichen, bestimmt der Gewässerschutzplan ganze Fließgewässer oder Abschnitte derselben, für welche neue Schutzstreifen mit einer der Art des Wasserlebensraums entsprechenden Vegetation geschaffen werden müssen.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Fließgewässer, die im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen eingetragen sind, sowie für die nicht eingetragenen Fließgewässer, die aus natürlichen Gründen für weniger als 120 Tage im Jahr keine Wasserführung aufweisen. Falls diesbezüglich keine genauen Informationen vorliegen, wird bei der Bewertung der Projekte auf das Vorkommen einer typischen Ufervegetation Bezug genommen.

Art. 54 (Seen)

(1) In Durchführung von Artikel 48 Absatz 4 des Landesgesetzes werden die Vorschriften und die Nutzungsbeschränkungen für die unmittelbar an die Ufer der Seen angrenzenden Schutzstreifen festgelegt.

(2) Die Ufer der Seen einschließlich ihres Bewuchses sind unter Schutz gestellt. In diesen Streifen sind nur Tätigkeiten und Maßnahmen erlaubt, die für die hydraulische Sicherheit des Sees, für Wasserableitungen und für eine Renaturierung erforderlich sind. Bestehende Schilfgürtel dürfen nicht verkleinert werden.

(3) In den Schutzstreifen wird die bestehende natürliche Vegetation erhalten, indem ihre natürliche Entwicklung gefördert wird, da sie für die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Seen und aufgrund ihrer Filterfunktion gegen diffuse Stoffeinträge maßgebend ist.

(4) In den Schutzstreifen der Seen ist Folgendes verboten:

  1. die Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung, mit Ausnahme der Änderungen, die aus Umweltsicht eine Verbesserung bewirken, nach bindendem Gutachten der Agentur,
  2. die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen Struktur, mit Ausnahme der Bauwerke für Wasserableitungen,
  3. die Lagerung und das Umladen von gefährlichen chemischen Produkten und radioaktiven Stoffen,
  4. die Lagerung von Kunstdünger, Dünger und Pestiziden,
  5. die Öffnung von Gruben und Torfstichen,
  6. die Errichtung neuer Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.

(5) In begründeten Ausnahmefällen und nach bindendem Gutachten der Agentur kann von den Verboten laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) abgewichen und die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse erlaubt werden.

(6) Um die Qualitätsziele laut den Artikeln 25 und 26 des Landesgesetzes zu erreichen, legt der Gewässerschutzplan die erweiterten Schutzstreifen und die entsprechenden Schutzbestimmungen fest.

VII. KAPITEL
KRITERIEN FÜR DIE ERSTELLUNG DES FÜHRUNGSPROJEKTES FÜR STAURÄUME

Art. 55 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Kapitel legt unter Berücksichtigung der im Gewässerschutzplan festgelegten Qualitätsziele und zum Schutz der Wassertiere, die durch das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, geschützt sind, die Kriterien für die Erstellung der Führungsprojekte für Stauräume laut Artikel 49 Absätze 2, 3, 4 und 5 des Landesgesetzes fest.

Art. 56 (Begriffsbestimmungen)

(1) In diesem Kapitel bezeichnet der Ausdruck

  1. "Entleerung": die partielle oder gänzliche Absenkung des Wasserspiegels durch die Öffnung der Ablass- oder Entnahmevorrichtungen,
  2. "Entschlammung oder Entkiesung": die Maßnahme zur Entfernung des abgelagerten Materials aus dem Stauraum,
  3. "Spülung": die Entschlammungsmaßnahme, mit der abgelagertes Material mit Hilfe der Wasserströmung durch die Ablass- oder Entnahmevorrichtungen zu Tal befördert wird,
  4. "Räumung bei leerem Speicher": die Entschlammungsmaßnahme, bei der Maschinen für die Umlagerung und die Entfernung des abgelagerten Materials eingesetzt werden,
  5. "Räumung bei vollem Speicher": die Entschlammungsmaßnahme, bei der Pump- oder Nassbaggerungssysteme angewendet werden,
  6. "Entnahmevorrichtung": die Gesamtheit von Vorrichtungen und Strukturen, die durch manuelle oder automatische Steuerung die Ableitung des im Stauraum gestauten Wassers ermöglichen,
  7. "Ablass- oder Sicherheitsvorrichtung": die Gesamtheit von Vorrichtungen und Strukturen, die durch manuelle oder automatische Steuerung das Abfließen des Wassers talwärts der Stauanlage ermöglichen,
  8. "Funktionsprüfungen der Ablassvorrichtungen": die in Befolgung der geltenden Rechtsvorschriften durchgeführten periodischen Überprüfungen der Funktionstüchtigkeit der Ablassvorrichtungen,
  9. "Behörde, die für die Überwachung der Sicherheit des Stauraumes und der Stauanlage zuständig ist": die Verwaltung laut Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 112, und die Verwaltung laut Artikel 91 Absatz 1 des eben genannten Dekrets, unter Beachtung der in diesen Artikeln vorgesehenen Zuständigkeiten,
  10. "Betreiber": den Betreiber der Stauanlage.

Art. 57 (Führungsprojekt)

(1) Das vom Betreiber vorgelegte und von der Agentur gemäß Artikel 49 Absatz 4 des Landesgesetzes genehmigte Führungsprojekt hat zum Ziel,

  1. das Programm der mit der Instandhaltung der Anlage zusammenhängenden Entleerungs-, Entschlammungs- und Spülmaßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, das nutzbare Fassungsvolumen des Stauraumes beizubehalten oder schrittweise wieder herzustellen und, vorrangig, die Funktionstüchtigkeit der Ablass- und Entnahmevorrichtungen jederzeit zu gewährleisten,
  2. die Maßnahmen festzulegen, die während der oben genannten Vorgänge zum Schutz der gestauten und talwärts der Stauanlage abfließenden Gewässer gemäß den Vorschriften des Gewässerschutzplanes und unter Beachtung der Qualitätsziele der betroffenen Gewässer durchzuführen sind.

(2) Eine Kopie des Projektes wird im lokalen Büro des Betreibers aufbewahrt und steht der Kontrollbehörde zur Verfügung. Die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1959, Nr. 1363, und der folgenden Durchführungsbestimmungen bleiben auf jeden Fall aufrecht.

(3) Das Führungsprojekt enthält in der Regel folgende Informationen:

  1. die Begründung der Notwendigkeit der Entleerung, Entschlammung oder Spülung,
  2. das Volumen der zum Zeitpunkt der Projekterstellung im Stauraum abgelagerten Feststoffe und das mittlere Volumen an Feststoffen, welches in einem Jahr im Stauraum abgelagert wird,
  3. die chemisch–physikalischen Eigenschaften der Sedimente und, wo es notwendig ist, die biologische Untersuchung der Sedimente, um eventuelle toxische Effekte aufzuzeigen. Die Sammlung der Daten ist notwendig, um Informationen über die Herkunft der im Stauraum abgelagerten Feststoffe, über die Erodierbarkeit der Böden des Wassereinzugsgebietes der Stauanlage und über den Einfluss der menschlichen Tätigkeiten, die auf demselben Wassereinzugsgebiet lasten, zu erhalten,
  4. die qualitativen Eigenschaften der gespeicherten Wassermassen,
  5. die Quantität und die Qualität der Schwebestoffe im Wasser, welches in der Regel im Gewässer talwärts der Stauanlage abfließt,
  6. die Modalitäten, die Zeiten und das Datum der Durchführung der Maßnahmen und den Vergleich mit möglichen Alternativlösungen.

(4) Die qualitativen Untersuchungen laut Absatz 3 Buchstaben c), d) und e) werden entsprechend den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. April 2006, Nr. 152, durchgeführt.

(5) Das Führungsprojekt enthält im Falle der Räumung bei vollem oder leerem Speicher folgende Angaben:

  1. das Volumen an Feststoffen, das aus dem Stauraum entfernt werden soll,
  2. die Art der Materialentfernung,
  3. die qualitativen Eigenschaften der zu entfernenden Feststoffe,
  4. die Art und Weise des Abtransports oder der Entsorgung des entfernten Materials, die festzulegen ist in Bezug auf die Eigenschaften des Ablagerungsstandortes oder in Bezug auf eine erlaubte Wiederverwendung des Materials, unter anderem, aufgrund seiner qualitativen Eigenschaften, für Auffüllungen oder zur Verbesserung landwirtschaftlicher Böden,
  5. die Standorte für die Ablagerung des entfernten Materials, die sowohl bezüglich der Stabilität der abgelagerten Mengen als auch der Exposition gegenüber Erosionsphänomenen hydraulisch gesichert sein müssen.

(6) Wenn die Sedimente talwärts abgelassen werden, enthält das Führungsprojekt folgende Angaben:

  1. die Höhe und die Dauer der Konzentrationen, die während der Entleerung, Entschlammung und Spülung nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte entsprechen den Vorschriften des Gewässerschutzplanes und den Qualitätszielen der Gewässer mit besonderem Bezug auf die Trinkwassernutzung und die Gewässerlebewesen,
  2. das operative Programm der Entleerungs- oder Spülmaßnahmen der Stauräume, das unter Berücksichtigung der Entwicklungszyklen der vorhandenen Fischpopulationen, mit besonderem Bezug auf die Fortpflanzungszeit und die ersten Entwicklungsphasen, erstellt wirden, so dass die negativen Auswirkungen auf das Gewässerökosystem oberhalb und unterhalb der Stauanlage auf ein Minimum reduziert werden können. Falls notwendig, können zu Lasten des Betreibers angemessene Fischeinsätze oder andere Ausgleichsmaßnahmen zur Wiederherstellung der ökologischen Verhältnisse, die vor den Spülungen geherrscht haben, oder zur Verbesserung des Gewässerlebensraumes vorgesehen werden,
  3. das Materialvolumen, das voraussichtlich bei jeder Spülung mit der Strömung aus dem Stauraum entfernt wird,
  4. für jede Entleerung oder Spülung die abzulassende Wassermenge, die Dauer und die voraussichtliche mittlere und Höchstwasserführung, unter Einhaltung der im Führungsprojekt festgelegten Konzentrationsgrenzwerte und unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Stauraumes und des Vorfluters,
  5. die Systeme zur Überwachung des Vorfluters unterhalb der Stauanlage vor, während und nach den Entleerungs- oder Spülmaßnahmen,
  6. die Dauer der Entleerungs- oder Spülmaßnahmen und die voraussichtliche mittlere und maximale Wassermenge, die nach den Entleerungs- oder Spülmaßnahmen abzulassen ist, so dass das Gewässerbett bestmöglich von den abgelagerten Feststoffen wieder befreit wird,
  7. die Liste der betroffenen Ufergemeinden, die unterhalb der Stauanlage in einer entlang des Wasserlaufs gemessenen Entfernung liegen, die im Führungsprojekt festgesetzt wird, sowie jener, die an den Stauraum angrenzen,
  8. die Art der potentiellen Auswirkungen der Entleerungs- oder Spülmaßnahmen unterhalb der Stauanlage und die ergriffenen Milderungsmaßnahmen, die die Einhaltung der Qualitätsziele und den Schutz der Bevölkerung und der Infrastrukturen unterhalb des Stauraumes und in seiner unmittelbaren Umgebung, der Gewässerlebewesen, der anderen Wassernutzungen, des Abflussregimes sowie der Fähigkeit, kurzzeitige Materialablagerungen zu tolerieren, gewährleisten müssen,
  9. die Vorsorgemaßnahmen, um bestehende Wassernutzungen unterhalb des Stauraumes nicht zu beeinträchtigen.

(7) Im Führungsprojekt wird die Art und Weise der Verwendung der Grundablässe bei Hochwasserereignissen vorgesehen, die folgende Anforderungen erfüllen soll:

  1. Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Grundablässe gegenüber Verklausungen,
  2. Wiederherstellung des Materialtransports unterhalb der Stauanlagen,
  3. Regelung der Abflussverhältnisse unterhalb der Stauanlagen durch Nutzung der Rückhaltemöglichkeiten des Stauraums.

(8) Das Führungsprojekt wird vom Betreiber, auch auf Aufforderung der Agentur, auf der Grundlage der Kompatibilität der Entleerungs-, Entschlammungs- oder Spülmaßnahmen einer jeden einzelnen Anlage mit der Erreichung der im Gewässerschutzplan festgelegten Qualitätsziele sowie auf der Grundlage neuer einschlägiger Erkenntnisse und der bei vorangegangenen Entleerungsmaßnahmen erreichten Ergebnisse periodisch aktualisiert.

Art. 58 (Koordinierung der Maßnahmen)

(1) Falls auf demselben Gewässer oder Wassereinzugsgebiet mehrere Stauanlagen bestehen, koordiniert die Agentur die mit der Instandhaltung der Anlagen verbundenen Entleerungs-, Entschlammungs- oder Spülmaßnahmen, um das Geschiebemanagement zu optimieren, wobei mit den Tätigkeiten beim höchst gelegenen Stauraum begonnen wird.

Art. 59 (Durchführung der Maßnahmen und Mitteilungen)

(1) Die Entleerungs-, Entschlammungs- und Spülmaßnahmen werden unter Beachtung der Vorgaben des gemäß Artikel 49 des Landesgesetzes genehmigten Führungsprojektes und unter Beachtung der eventuell mit der Genehmigung des Projekts festgelegten Vorschriften durchgeführt.

(2) Mindestens vier Monate vor der Durchführung von Entleerungs-, Entschlammungs- oder Spülmaßnahmen, die eine Trübung des Wassers oder plötzliche Erhöhungen der Wasserführung verursachen können, teilt der Betreiber die geplanten Maßnahmen der Agentur und den Landesabteilungen Forstwirtschaft, Wasser und Energie und Wasserschutzbauten sowie den Fischereibewirtschaftern mit und übermittelt eine kurze Übersicht über die vorgesehenen Tätigkeiten und die zu ergreifenden eventuellen Vorsichtsmaßnahmen.

(3) Die Mitteilungen laut Absatz 2 werden von den Ufergemeinden an den Amtstafeln ausgehängt und vom Betreiber in mindestens zwei lokalen Tageszeitungen, einer deutschen und einer italienischen, auszugsweise veröffentlicht.

Art. 60 (Errichtung neuer Stauräume und andere Anwendungsbestimmungen)

(1) Das Lastenheft für neue Stauanlagen wird mit dem Führungsprojekt laut Artikel 49 des Landesgesetzes versehen.

(2) Um die bereits ausgearbeiteten und genehmigten oder die sich in der Genehmigungsphase befindlichen Lastenhefte für den Betrieb und die Instandhaltung der Stauräume mit einem nutzbaren Fassungsvolumen von mehr als 1.000.000 m³ oder einer Stauhöhe von mehr als 15 m zu ergänzen, legen die Betreiber das entsprechende Führungsprojekt innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung oder auf jeden Fall ein Jahr vor einer geplanten Maßnahme vor.

(3) Um die bereits ausgearbeiteten und genehmigten oder die sich in der Genehmigungsphase befindlichen Lastenhefte für Stauräume mit einem nutzbaren Fassungsvolumen zwischen 1.000.000 m³ und 5.000 m oder einer Stauhöhe unter 15 m zu ergänzen, legen die Betreiber das entsprechende Führungsprojekt ein Jahr vor einer geplanten Maßnahme vor.

Art. 61 (Notmaßnahmen und Funktionsprüfungen der Ablassvorrichtungen)

(1) Das, was im Führungsprojekt vorgesehen ist, gilt nicht

  1. für Maßnahmen, die notwendig sind, damit die zulässige Stauhöhe bei Hochwasserereignissen nicht überschritten wird,
  2. für Notmaßnahmen, die für die Sicherheit und den Schutz der öffentlichen Unversehrtheit unerlässlich sind,
  3. für Maßnahmen, die aus besonderen Gründen öffentlichen Interesses auf Anordnung der zuständigen Behörde durchgeführt werden,
  4. für Maßnahmen, die zur Feststellung der Funktionsfähigkeit der Ablassvorrichtungen gemäß Artikel 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1959, Nr. 1363, von der Behörde angeordnet werden, die für die Überwachung der Sicherheit des Stauraumes und der Stauanlage zuständig ist.

(2) Bei der Durchführung der Funktionsprüfungen laut Absatz 1 sind auf jeden Fall folgende Vorschriften zu beachten:

  1. die Abflussdauer wird auf die Zeit beschränkt, die zur Überprüfung der mechanischen und hydraulischen Funktionsfähigkeit der Ablassvorrichtungen notwendig ist,
  2. das Öffnen der Ablassvorrichtungen erfolgt stufenweise, um plötzliche Veränderungen des Abflussregimes und der Gewässerqualität zu vermeiden,
  3. gleichzeitig mit den ebengenannten Maßnahmen wird dem Gewässer, wenn es notwendig und technisch machbar ist, ein Abfluss garantiert, der die Begrenzung der Konzentration der vorhandenen Feststoffe gewährleistet,
  4. die Funktionsprüfungen werden so durchgeführt, dass der Grundablass möglichst unter Druck steht..

Art. 62 (Schutz der Qualität des gespeicherten Wassers)

(1) Im Rahmen des Gewässerschutzplanes werden für die bedeutenden Gewässer Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Gewässer sowie für das Umwelt-Monitoring der Gewässer oberhalb und unterhalb der Stauanlage vorgesehen. Der Gewässerschutzplan enthält eine qualitative und quantitative Beschreibung der menschlichen Tätigkeiten, die die Gewässerqualität beeinflussen, und legt die Modalitäten für die Kontrolle vor, während und nach der Entleerungs-, Entschlammungs- und Spülmaßnahme fest.

(2) Im Rahmen des Gewässerschutzplanes werden, funktional zu den für die jeweiligen Gewässer festgelegten Qualitätszielen, die Höhe und die Dauer der Konzentrationen bestimmt, die während der Entleerungs-, Entschlammungs- und Spülmaßnahme nicht überschritten werden dürfen, so dass diese Maßnahmen zugelassen werden können, ohne dass dem Vorfluter irreversible Schäden zugefügt werden.

(3) Der Betreiber hat die Pflicht, im Führungsprojekt alle Entschlammungsmaßnahmen vorzusehen und durchzuführen, die notwendig sind, um die Sicherheit der Stauanlage und die sachgerechte Nutzung des Stauraumes in Bezug auf den Zweck, für welchen die Konzession zur Nutzung des öffentlichen Gewässers vergeben wurde, zu garantieren.

(4) Unter Beachtung des gemeinsamen Interesses an der Erhaltung und Wiederherstellung des ursprünglichen nutzbaren Fassungsvermögens des Stauraumes werden zwischen der Landesabteilung Wasserschutzbauten, dem Konzessionsinhaber und den anderen betroffenen Subjekten entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen, die darauf abzielen, den Eintrag von Sedimenten zu begrenzen und die beste Umsetzung des Führungsprojektes, unter besonderer Berücksichtigung der Entschlammung des Stauraumes, zu ermöglichen.

Art. 63 (Haftung und Umweltschaden)

(1) Der Betreiber und der Konzessionsinhaber haften für Schäden, die durch das Öffnen der Ablassvorrichtungen verursacht werden. Sie sind verpflichtet, auf eigene Spesen die von der Agentur vorgeschriebenen Maßnahmen zur Behebung des verursachten Umweltschadens und zur Vorbeugung einer eventuellen Wiederholung durchzuführen.

VIII. KAPITEL
ÜBERWACHUNGSAUFGABEN

Art. 64 (Aufgaben der Überwachungsorgane)

(1) Das Personal, das für die Überwachung und Kontrolle im Bereich Gewässerschutz, III. Titel des Landesgesetzes, zuständig ist, führt entsprechend seiner Zuständigkeit folgende Überwachungs - und Kontrollaufgaben durch:

  1. Überprüfung des allgemeinen Zustandes der Gewässer in Bezug auf die Verunreinigungsfaktoren und Meldung der Fälle von Gewässerverschlechterung und -verunreinigung sowie der entsprechenden Ursachen,
  2. Vorbeugung von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften im Bereich Gewässerschutz,
  3. Überwachung durch Feststellung der Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen und andere geltende Bestimmungen im Bereich Gewässerschutz,
  4. Überprüfung der Beachtung der Ermächtigungen und der darin enthaltenen Auflagen sowie eventueller Meldungen und Mitteilungen.

(2) In besonders dringenden Fällen werden die Kontrolltätigkeiten – von allen in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsorganen in den jeweiligen Zuständigkeitsgebieten – autonom durchgeführt.

(3) Die Ermächtigungs-, Wiederherstellungs- und Repressivmaßnahmen werden den Überwachungsorganen von der Behörde, die sie erlassen hat, entsprechend den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien und Zuständigkeitsbereichen übermittelt.

Art. 65 (Überwachungsaufgaben der Landesagentur für Umwelt)

(1) Der Agentur obliegen Überwachungsaufgaben in folgenden Bereichen:

  1. Ableitungen von kommunalem Abwasser und entsprechende Kläranlagen,
  2. Ableitungen von häuslichem Abwasser in Oberflächengewässer oder auf den Boden von 50 oder mehr EW,
  3. Ableitungen von industriellem Abwasser, mit Ausnahme der Ableitungen in die Kanalisation,
  4. Ableitungen von gefährlichen Stoffen laut Artikel 35 des Landesgesetzes,
  5. Anlieferungen von aus Abwasser bestehenden Abfällen an die Kläranlagen für kommunales Abwasser laut Artikel 42 des Landesgesetzes,
  6. Einleitungen von verunreinigtem und systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser in Oberflächengewässer und in den Boden,
  7. Einschränkungen und Verbote, die mit dem Gewässerschutzplan in den Bereichen laut den vorhergehenden Buchstaben auferlegt werden.

(2) Die Agentur führt jede andere Kontrolltätigkeit durch, für die nicht laut Landesgesetz und dieser Verordnung andere Organe oder Körperschaften zuständig sind.

Art. 66 (Überwachungsaufgaben der Landesabteilung Forstwirtschaft)

(1) Der Landesabteilung Forstwirtschaft obliegten die Überwachung in folgenden Bereichen:

  1. Lagerung und Ausbringung der Dünger gemäß Artikel 44 des Landesgesetzes,
  2. Ableitungen der häuslichen Abwässer in Oberflächengewässer und auf den Boden in Zonen, die der hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung unterworfen sind,
  3. Entsorgung der Abwässer der Wohnmobile gemäß Artikel 36 des Landesgesetzes, außerhalb von geschlossenen Ortschaften,
  4. Bestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer und der entsprechenden Schutzstreifen gemäß Artikel 48 des Landesgesetzes,
  5. Bestimmungen zur Entleerung der künstlichen Stauräume gemäß Artikel 49 des Landesgesetzes,
  6. Einschränkungen und Verbote, die mit dem Gewässerschutzplan in den Bereichen laut den vorhergehenden Buchstaben auferlegt wurden,
  7. Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen, die die an sie gerichteten Mitteilungen betreffen.

Art. 67 (Überwachungsaufgaben der Gemeinden)

(1) Den Gemeinden obliegt die Überwachung in folgenden Bereichen:

  1. Abwasserableitungen, Niederschlagswassereinleitungen und Bauten laut Anlage M zum Landesgesetz,
  2. Entsorgung der Abwässer der Wohnmobile gemäß Artikel 36 des Landesgesetzes, in geschlossenen Ortschaften,
  3. Lagerung von verunreinigenden Stoffen gemäß Artikel 45 des Landesgesetzes,
  4. Betriebsordnung für den Abwasserdienst,
  5. Einschränkungen und Verbote, die mit dem Gewässerschutzplan in den Bereichen laut den vorhergehenden Buchstaben auferlegt wurden.

(2) Die Gemeinden erlassen die Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die notwendigen und dringenden Maßnahmen.

Art. 68 (Überwachungsaufgaben des Betreibers des einheitlichen Abwasserdienstes)

(1) In Durchführung von Artikel 56 Absatz 6 des Landesgesetzes führt der Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes die Kontrolle der Abwasserableitungen und der Einleitungen von verunreinigtem und systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser in die Kanalisation durch.

(2) Innerhalb eines Jahres ab Errichtung des einheitlichen Abwasserdienstes richtet der Betreiber einen angemessenen Überwachungsdienst ein. Er übermittelt der Agentur rechtzeitig die Informationen über die Organisation und die Arbeitsweise des Dienstes und teilt die Namen und die Berufsqualifikationen des mit der Überwachungstätigkeit beauftragten Personals sowie des Personals des Labors mit, in dem die Analysen durchgeführt werden. Die Analysen werden von qualifiziertem Personal unterzeichnet, das in einer Berufsliste eingetragen ist. Das vom Betreiber mit der Kontrolle beauftragte Personal besucht die obligatorischen Fortbildungskurse, die von der Agentur veranstaltet werden.

(3) Wenn Unregelmäßigkeiten oder Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte festgestellt werden, setzt der Betreiber des Dienstes dem Inhaber der Ableitung unverzüglich eine angemessene Frist, innerhalb der die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind.

(4) Nach Ablauf der festgelegten Frist überprüft der Betreiber, ob der Inhaber der Ableitung die auferlegten Vorgaben erfüllt hat. Bei Nichterfüllung setzt er die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt ihr einen detaillierten Bericht.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANLAGE A
Berechnung der biologischen und hydraulischen Einwohnerwerte

(1) Die biologischen Einwohnerwerte (EW) werden aufgrund folgender Umrechnungsfaktoren berechnet:

  1. Einwohner: 1 Person = 1 EW,
  2. Hotels, Pensionen, Garnis, Schutzhütten, Urlaub auf dem Bauernhof: 1 Bett = 1-2 EW,
  3. Pflegeheime, Krankenhäuser: 1 Bett = 2 EW,
  4. Altenheime: 1 Bett = 1,5 EW,
  5. Restaurants: 2 Sitzplätze = 1 EW,
  6. Küchenbetrieb in Schützhütten, Buschenschänken, Urlaub auf dem Bauernhof, Almhütten: 4 Sitzplätze = 1 EW,
  7. Camping: 2 Personen = 1 EW,
  8. Bar: 3 Plätze = 1 EW,
  9. Büros, Einkaufszentren, Produktionstätigkeiten: 3 Angestellte = 1 EW,
  10. Schulen, Kindergärten: 4 Personen = 1 EW,
  11. Schwimmbäder, Benutzer von Sportanlagen: 5 Personen = 1 EW,
  12. Besucher von Sportanlagen, Theater, Kino und ähnlichen Einrichtungen: 30 Personen = 1 EW,
  13. Zweitwohnungen: je 20 m² Bruttowohnfläche = 1 EW,
  14. andere Arten von Ableitungen sind von Fall zu Fall zu berechnen, wobei 1 EW 60 g BSB5 entspricht. Für Ableitungen von Industrieabwässern entspricht 1 EW 120 g CSB.

(2) Die Berechnung der hydraulischen EW ist aufgrund folgender Umrechnungsfaktoren durchzuführen: 1 EW = 200 l/Tag.

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