(1) Die Rückgabe der überschüssigen Bohrspülflüssigkeiten aus Sondierungen und Bohrungen in Oberflächengewässer ist verboten.
(2) Wenn bei Sondierungen und Bohrungen als Spülflüssigkeit nur Wasser ohne Zusätze verwendet wird, kann das überschüssige Wasser durch geeignete Infiltrationsbecken in der Nähe der Bohrung entsorgt werden.
(3) Bei der Ausführung von Sondierungen und Bohrungen dürfen Zusätze nur nach Überprüfung ihrer Umweltverträglichkeit und mit Kreislaufführung der Spülflüssigkeiten zugegeben werden. Die Ableitung dieser Flüssigkeiten in ein Gewässer ist verboten. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, zu entsorgen.
(4) Für die Klarspülung von Sondierungen und Bohrungen gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3. Die Einleitung der Klarspülflüssigkeiten in ein Gewässer ist nur dann zulässig, wenn die Emissionsgrenzwerte laut den Anlagen D und G zum Landesgesetz eingehalten werden.