(1) Die durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs gefährdeten Gebiete werden entsprechend den Kriterien ausgewiesen, die im I. Kapitel II. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2006, Nr. 152, festgelegt sind.
(2) In den durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs gefährdeten Gebieten darf die Wirtschaftsdüngermenge jedes einzelnen Betriebes oder Aufzuchtbetriebes auf jeden Fall eine Stickstoffzugabe von 170 kg (2,0 GVE) pro ha/Jahr nicht überschreiten.
(3) Innerhalb eines Jahres nach Ausweisung der Gebiete laut Absatz 1 erarbeitet die Agentur in Zusammenarbeit mit der Landesabteilung Landwirtschaft verpflichtende Aktionsprogramme, die den Schutz und die Sanierung der durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs verunreinigten Gewässer gewährleisten sollen, unter Berücksichtigung