In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 61)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, betreffend "Bestimmungen über die Gewässer" im Bereich Gewässerschutz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 18 (Lagerstätten für Wirtschaftsdünger)

(1) Durch die Art und Weise der Lagerung sollen der Schutz der Umwelt und die sachgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wirtschaftsdünger gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass sie in den aus landwirtschaftlicher Sicht geeignetsten Zeiträumen und zu geeigneten Bedingungen für die Ausbringung zur Verfügung stehen.

(2) Für die Lagerung von Mist werden eigene dichte Bodenplatten mit mindestens 1 Meter hohen geeigneten Außenmauern und mindestens einer Öffnung für die Zufahrt der Maschinen für den Materialabtransport errichtet; bei Bedarf wird an der Zufahrt eine geeignete Verschlussvorrichtung angebracht, die das Austreten von Mist verhindert. Diese Vorrichtung wird im Folgenden Mistlege genannt. Die Bodenplatte muss eine Mindestneigung von 2 % aufweisen, damit das Sickerwasser in geeignete Auffangbecken geleitet und darin gesammelt werden kann. Die Auffangbecken für Jauche und Gülle werden dicht errichtet, wobei in der Regel vorgesehen ist, dass das Lagerungsvolumen neuer Becken für Betriebe mit mehr als 50 GVE in mindestens zwei Einheiten aufgeteilt wird.

(3) Die Bemessung der Lagerstätten berücksichtigt die Art und die klimatischen Verhältnisse des Ortes, wobei auf jeden Fall eine Lagerungskapazität für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu gewährleisten ist; bei saisongenutzten Ställen wie Almen entspricht die Lagerungskapazität jedoch dem Nutzungszeitraum. Für die Wirtschaftsdünger, die an eine zwischenbetriebliche Behandlungsanlage angeliefert werden, muss am Betrieb selbst eine Lagerungskapazität für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten gewährleistet sein.

(4)Tierhaltungen mit mehr als 3 GVE verfügen über die Lagerstätten laut Absatz 2 mit folgender Mindestkapazität:

  • a) Rinder und Schweine:
    • 1) Mist:
    • 1.1) neue Mistlegen: ein Volumen von 4,5 m3/GVE,
    • 1.2) bestehende Mistlegen: eine Fläche von 3 m2/GVE oder ein Volumen von 4,5 m3/GVE,
    • 2) Jauche:
    • 2.1) Auffangbecken: ein Volumen von 3 m3/GVE,
    • 3) Gülle:
    • 3.1) Auffangbecken: ein Volumen von 9 m3/GVE,
  • b) Schafe, Ziegen, Lamas, Alpakas, Yaks, Zebus und Geflügel:
    • 1) Mist:
    • 1.1) für die Aufzucht auf Stroh ist keine Lagerstätte erforderlich,
    • 1.2) für andere Aufzuchtarten: eine Mistlege mit einer Fläche von 1 m²/GVE oder einem Volumen von 1,5 m3/GVE,
    • 2) Jauche:
    • 2.1) Auffangbecken: ein Volumen von 1 m3/GVE; diese Becken sind nicht erforderlich, wenn die Mistlege abgedeckt ist,
  • c) Pferde, Esel, Maultiere und Pony:
    • 1) Mist:
    • 1.1) neue Mistlegen: ein Volumen von 4 m3/GVE,
    • 1.2) bestehende Mistlegen: eine Fläche von 2 m2/GVE oder ein Volumen von 3 m3/GVE,
    • 2) Jauche:
    • 2.1) Auffangbecken: ein Volumen von 0,5 m3/GVE; diese Becken sind nicht erforderlich, wenn die Mistlege abgedeckt ist,
  • d) im Falle extensiver Tierhaltung mit ganzjähriger Freilandhaltung sind keine Lagerstätten für Wirtschaftsdünger erforderlich. 5)

(5)Tierhaltungen mit 3 oder weniger GVE wenden geeignete Maßnahmen an, um den direkten Abfluss von Jauche/Gülle oder Sickersäften in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation zu vermeiden. 6)

(6) Will der Inhaber der Tierhaltung in Anbetracht der besonderen Zuchtmethode oder der besonderen Methode der Behandlung des Wirtschaftsdüngers eine Lagerstätte von geringerem Ausmaß als die in den Absätzen 3 und 4 angegebenen Ausmaße errichten, so erstellt er ein entsprechendes Projekt, mit dem er die technische Wahl begründet und die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bestimmungen nachweist. In diesen Fällen ist ein vorheriges bindendes Gutachten der Agentur notwendig.

(7) Für die intensive Tierhaltung mit ständiger Haltung in Pferchen gelten folgende Vorschriften:

  1. es sind geeignete Maßnahmen anzuwenden, um den direkten Jaucheabfluss in Oberflächengewässer zu vermeiden,
  2. von Oberflächengewässern ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten,
  3. die Standorte sind außerhalb des Abflussbereiches von Schmelzwasser zu wählen,
  4. der Boden darf nicht von Natur aus staunass sein,
  5. der Mist ist regelmäßig zu sammeln und in geeigneten Mistlegen zu lagern.

(8) Die, auch nur vorübergehende, Lagerung von Wirtschaftsdünger in Waldgebieten ist verboten.

(9) Jauche und Gülle aus Viehhaltungsbetrieben dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden.

(10) Tierhaltungen die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. In Fällen, in welchen die Anpassung der bestehenden Lagerstätten für Mist an die Mindestkapazitäten laut den Absätzen 3 und 4 technisch besonders schwer durchführbar oder finanziell besonders aufwändig ist, kann die Gemeinde in begründeten Fällen eine Abweichung zulassen. Eine zweimonatige Lagerungskapazität muss auf jeden Fall gewährleistet sein.

5)
Kapitel II Art. 18 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 2.
6)
Kapitel II Art. 18 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 2.
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