(1) In Durchführung von Artikel 44 des Landesgesetzes legt dieses Kapitel die Kriterien und die technischen Bestimmungen für die landwirtschaftliche Nutzung der Düngemittel sowie für die Lagerung, Vorbereitung und Ausbringung von Pestiziden und Herbiziden zur Verminderung oder Begrenzung der Verunreinigung der Oberflächengewässer und des Grundwassers fest.
(2) Die landwirtschaftliche Nutzung der Dünger, Klärschlämme ausgenommen, unterliegt nicht den Rechtsvorschriften im Abfallbereich.
(3) Die Bestimmungen der staatlichen Rechtsvorschriften im Bereich Gewässerschutz, die die empfindlichen Gebiete und die durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs gefährdeten Gebiete betreffen, sowie die Bestimmungen des II. Titels des Landesgesetzes betreffend die Regelung der Trinkwasserschutzgebiete bleiben aufrecht.