(1) In Durchführung von Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes erfolgen die Planung, der Bau und die Wartung der Kanalisationen nach den besten verfügbaren Techniken, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- die Voraussetzungen für die Abwasserbehandlung,
- die Menge und die Eigenschaften der kommunalen Abwässer,
- die Notwendigkeit, eventuelle Abwasseraustritte und das Eindringen von Fremdwasser zu verhindern,
- die Notwendigkeit, Gewässerverunreinigungen einzuschränken, die durch Regen- und Notüberläufe verursacht werden.
(2) Die Kanalisationsprojekte enthalten folgende Mindestangaben:
- Abgrenzung des anzuschließenden Gebietes mit Angabe der urbanistischen Flächenwidmung und der zukünftigen Entwicklungen,
- häusliche und industrielle Abwässer, die in die Kanalisation abgeleitet werden, mit Angabe der Einwohnerwerte, der Menge und der Eigenschaften der Abwässer sowie eine Beurteilung der zukünftigen Entwicklungen,
- gewähltes Kanalisationssystem - Misch- oder Trennkanalisation - mit entsprechender Begründung,
- Fläche des angeschlossenen Einzugsgebietes und Berechnung der eingeleiteten Niederschlagswassermenge,
- Bemessung der Kanalisation, der Regenrückhaltebecken und der Regen- und Notüberläufe, unter Berücksichtigung der Vorfluterverhältnisse,
- eventuelle Anlagen zur Behandlung des Niederschlagswassers vor der Einleitung, unter Beachtung der Vorschriften laut IV. Kapitel sowie der Vorfluterverhältnisse,
- Quellen, denen die Planungs- und Bemessungskriterien entnommen wurden.
(3) Die für die Errichtung von Kanalisationen verwendeten Baumaterialien und die angewandte Bauweise entsprechen den Voraussetzungen und den Vorschriften, die in den vom Land ausgearbeiteten allgemeinen Vergabebedingungen enthalten sind. Vor Inbetriebnahme muss die Dichtheit der Rohrleitungen, der Schächte und der Sonderbauwerke gemäß den Bestimmungen der Europäischen Norm UNI EN 1610 bescheinigt werden.
(4) Der Betreiber der Kanalisation gewährleistet eine angemessene Wartung des Leitungssystems der kommunalen Abwässer, indem er einen effizienten Kontrolldienst einrichtet und die notwendigen ordentlichen und außerordentlichen Wartungsarbeiten rechtzeitig durchführt. Jeder Betreiber erstellt zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Plan für die Wartung der Kanalisation und sieht einen geeigneten Bereitschaftsdienst vor. In Einzugsgebieten mit weniger als 10.000 Einwohnerwerten kann der Bereitschaftsdienst nach entsprechender Vereinbarung auch von Zivilschutzorganisationen geleistet werden.
(5) Die Unterlagen laut Absatz 4 stehen der für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörde zur Verfügung, die, falls erforderlich, Anpassungen und Ergänzungen vorschreibt.