(1) Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann von den in Artikel 7 angegebenen Höchstwerten der Bruttogeschossfläche abgewichen werden, wenn es wegen der vorhandenen Gebäudestruktur, aus Gründen des Schutzes nicht möglich ist, jene Arbeiten zur baulichen Umgestaltung durchzuführen, die notwendig sind, um die qualitative Verbesserung des Betriebes zu erreichen und gleichzeitig die zulässigen Bruttogeschossflächen einzuhalten. Die Ausnahmebewilligung kann aufgrund des positiven Gutachtens des Landesamtes für Bau- und Kunstdenkmäler erteilt werden.