(1) Auf Antrag des direkt Betroffenen teilt ihm der Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft die Informationen betreffend die Eintragung des landwirtschaftlichen Unternehmens in das Landesverzeichnis und die entsprechenden Änderungen sowie die erfolgte Löschung mit.
(2) Die Mitteilung der von Amts wegen in das Landesverzeichnis eingetragenen Informationen sowie der von Amts wegen verfügten Änderungen und Löschungen wird in geeigneter Form, die im Handbuch laut Artikel 6 festgelegt ist, bekannt gemacht.