Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Abnahmeprüfer auf eigene Kosten die Arbeiter und Baugeräte zur Verfügung, welche für die Durchführung der Aufnahmen, Überprüfungen, Sondierungen und Proben sowie für die Durchführung der Abnahme der Statik erforderlich sind.
(2) Zu Lasten und auf Rechnung des Auftragnehmers gehen ebenfalls sämtliche Leistungen, die zur Wiederherstellung der Bauwerksteile erforderlich sind, welche bei der Durchführung von besagten Überprüfungen verändert worden sind.
(3) Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht nach, so ordnet der Abnahmeprüfer die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen von Amts wegen an und zieht die entsprechenden Kosten von der Restforderung des Auftragnehmers ab.