(1) Als Hofstelle laut Artikel 107 des Landesraumordnungsgesetzes gilt der ständige Sitz eines tatsächlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes, wo die zum Betrieb gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen.
(2) Wohngebäude laut Artikel 107 Absatz 7 des Landesraumordnungsgesetzes sind in einem eine organische und funktionelle Einheit bildenden Umkreis unter Wahrung des herkömmlichen Landschaftsbildes zu errichten.15)