In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

ABSCHNITT I

Art. 1 (Bauleitplan der Gemeinde)  delibera sentenza

(1) Die Beibehaltung der Flächenwidmung, wie sie im alten Bauleitplan der Gemeinde enthalten war, wird nicht als Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 19 Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes angesehen, falls die Überarbeitung desselben von der Gemeinde vor Ablauf der in Artikel 18 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehenen Zehnjahresfrist beschlossen wird.

(2)2)

(3)3)

(4)3)

(5)3)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 343 del 12.10.2005 - Piano urbanistico comunale - procedimento per l'approvazione - studio geologico-idrogeologico
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 309 vom 26.10.2000 - Bauleitplanerische Maßnahme - Eigentümer von nicht direkt betroffenen Grundstücken - Rechtsschutzinteresse in re ipsa - Genehmigungsverfahren des Bauleitplanes - geologisches Gutachten - nicht vor Beschlussfassung seitens des Gemeinderates nötig
2)
Art. 1 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 42.
3)
Die Absätze 3, 4 und 5 des Art. 1 wurden aufgehoben im Sinne des Art. 13 Absätze 1 und 2 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 42.

Art. 2 (Ablauf der Fallfristen und urbanistische Standards)

(1)4)

(2) Die Nettosiedlungsdichte darf in neuen Wohnbauzonen der Städte 3,5 m³/m² nicht überschreiten; in den übrigen Gemeinden darf diese Dichte 2,5 m³/m² nicht überschreiten. Die Mindestnettosiedlungsdichte darf 1,3 m³/m² nicht unterschreiten.

4)
Art. 2 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.

Art. 2/bis (Fristbeginn für Änderungen am Bauleitplan der Gemeinde)

(1) Der Zweijahreszeitraum laut Artikel 21 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes beginnt am Tag, an dem der erste Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanänderungsverfahrens nach der Gemeinderatswahl gefasst wird. 5)

5)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Oktober 2015, Nr. 26.

Art. 3 (Änderungen am Bauleitplan der Gemeinde) 6) delibera sentenza

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 304 vom 29.09.2007 - Änderungen am Bauleitplan der Gemeinde im Zuge der Genehmigung des Durchführungsplanes
6)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.

Art. 4 (Kinderspielplätze)

(1) In den Bauleitplänen der Gemeinden müssen von den 9 m², die in Artikel 3 Buchstabe c) des Ministerialdekretes vom 2. April 1968 vorgesehen sind, 3 m² der Errichtung von Kinderspielplätzen in der Nähe von Wohnbauzonen, wo keine solche vorhanden sind, vorbehalten werden. In den Durchführungsplänen für Erweiterungszonen gemäß Artikel 38 des Landesraumordnungsgesetzes, die eine Kubatur von wenigstens 20.000 Kubikmetern vorsehen, müssen 20% der nicht von Gebäuden bedeckten Fläche Kinderspielplätzen vorbehalten werden.

ABSCHNITT II
Gewerbegebiete

Art. 5 7)

7)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 6 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23.

Art. 6 8)

8)
Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2008, Nr. 32.

Art. 7 9) delibera sentenza

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 175 vom 19.04.2006 - Handel - stillschweigende Genehmigung - Fristablaufes nur nach Vollständigkeit der Unterlagen - Gewerbegebiete - Detailhandel nur in Funktion der vorherrschenden bereits ausgeübten Tätigkeit
9)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 26. August 2004, Nr. 29, und später aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2008, Nr. 32.

ABSCHNITT III
Baukonzession

Art. 8 10)

10)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 3 des D.LH. vom 28. September 2007, Nr. 52, bzw. durch Art. 2 des D.LH. vom 21. Oktober 2008, Nr. 58.

Art. 9 (Ausnahmebewilligung)

(1) Ausnahmebewilligungen für öffentliche oder dem Gemeinwohl dienende Gebäude oder Anlagen im Sinne von Artikel 71 des Landesraumordnungsgesetzes haben Ausnahmecharakter und dürfen sich nicht auf die Möglichkeit einer Abweichung von der Flächenwidmung erstrecken.

(2) Für Bauten oder Anlagen im Interesse des Landes wird die Ausnahmebewilligung vom Bauherrn beantragt; es muß der gebietsmäßig zuständige Bürgermeister angehört werden.

(3) Die baulichen Anlagen des Staates auf Domänengrundstücken werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Landesrat für Raumordnung genehmigt, der im Zuge der Überprüfung der Übereinstimmung dieser Anlagen mit den Vorschriften der Bauleitpläne und jener der Bauordnungen das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten anzuhören hat.

Art. 10 11)

11)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 6 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23.

Art. 11 (Antragsberechtigte in Erweiterungszonen)

(1) Für die Baulose in den Erweiterungszonen, die dem privaten Wohnbau vorbehalten sind, gilt jener Eigentümer als berechtigt, um die Baukonzession anzusuchen, dem auf Grund des Vorschlages zur Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung gemäß Artikel 39 des Landesraumordnungsgesetzes, das betreffende Baulos zugewiesen wird.

ABSCHNITT IV
Baukostenabgabe

Art. 12 (Aufteilung der Baukosten)

(1) Die Baukosten laut Artikel 73 des Landesraumordnungsgesetzes werden prozentuell folgendermaßen aufgeteilt:

  1. Rohbau (sämtliche tragende Strukturen einschließlich Dach, alle Haupt- und Zwischenwände) 43%
  2. Innenputz10% Außenputz 3%
  3. Unterböden samt Isolierung 6%
  4. Elektroinstallation 3%
  5. Tischler- und Glaserarbeiten (Türen, Fenster usw.) 10%
  6. sanitäre Anlagen (Bäder, WC, Bidet usw.) 5%
  7. Böden 4%
  8. restliche Bauleistungen 16%
  9. Summe 100%

Art. 13 (Wesentliche Varianten)

(1) Falls Varianten zur Konzession genehmigt werden, ist die neue Baukostenabgabe für die neue Baumasse oder neue Fläche zu berechnen.

Art. 14 (Bezahlung der Konzessionsabgabe)

(1) Die Bezahlung des nach den Baukosten bemessenen Anteiles an den Konzessionsabgaben erfolgt in gleicher Weise, wie sie für den nach den Erschließungskosten bemessenen Anteil vorgeschrieben ist.

Art. 15 (Prozentsatz der Baukostenabgabe)

(1) Die Baukostenabgabe gemäß Artikel 75 des Landesraumordnungsgesetzes wird im Ausmaß von 15% der im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes festgesetzten Baukosten festgelegt.

ABSCHNITT V
Konventionierung

Art. 16 (Definition der neuen Kubatur)

(1)12)

(2) Die Gemeinde kann in der Baukonzession vorsehen, dass der der Konventionierung unterliegende Teil der Baumasse und der der Konventionierung nicht unterliegende Teil nicht gleichzeitig realisiert werden müssen.13)

12)
Art. 16 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.
13)
Abs. 2 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23.

ABSCHNITT VI
Kontrolle der Bautätigkeit

Art. 17 (Einspruch der Bürger)  delibera sentenza

(1) Der Einspruch der Bürger im Sinne von Artikel 105 des Landesraumordnungsgesetzes gilt als Anzeige mit dem Zweck, die Verwirklichung der der Landesregierung gemäß Artikel 106 des Landesraumordnungsgesetzes eingeräumten Möglichkeit eines Einschreitens herbeizuführen.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 438 vom 13.12.2006 - Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. vom 11. August 1997 Nr. 13 ist kein Rekurs mit Rechtsmittelcharakter - keine fristhemmende Wirkung - Einspruch begründet keine Legitimation zur Anfechtung der Entscheidung des Landes - Voraussetzungen für ein Rechtschutzinteresse - Anfechtung einer einem Dritten erteilten Baukonzession seitens eines Rechtsanwaltes, welcher Schadenersatzansprüche durch seinen Klienten befürchtet - nicht möglich
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 521 vom 02.12.2004 - Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. Nr. 13/1997 - kein Rekurs - keine fristhemmende Wirkung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 401 vom 02.09.2004 - Landesraumordnungsgesetz - Bürgerrekurs im Sinne des Art. 105 - keine fristhemmende Wirkung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 465 vom 05.11.2002 - Landesraumordnung - Rekurse seitens des Bürgers -Termin
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 170 del 22.04.2002 - Edilizia - ricorso popolare - va qualificato come ricorso amministrativo

Art. 18 (Frist, welche die Gemeinde beim Ergreifen der Maßnahme einhalten muß)

(1) Die in Artikel 106 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehene Frist wird vom Landesrat für Raumordnung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung oder nach deren Erlaß der Gemeinde vorgeschrieben.

ABSCHNITT VII
Landwirtschaftliches Grün

Art. 19 (Landwirtschaftliche Betriebsgebäude)  delibera sentenza

(1) Landwirtschaftliche Betriebsgebäude im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes sind:

  1. Ställe
  2. Städel und Silos
  3. Garagen und Holzschuppen
  4. Kellereien und Brauereien
  5. Magazine für verschiedene landwirtschaftliche Produkte und Arbeitsgeräte
  6. Mühlen
  7. Sägewerke
  8. Treibhäuser
  9. Schutzbauten für technische Anlagen.

(2) Die landwirtschaftlichen Gebäude können in dem Ausmaß errichtet werden, wie es für Ernte, Aufbewahrung und Verarbeitung der örtlichen landwirtschaftlichen Produkte erforderlich und ausreichend ist, die der Bauer bzw. der Eigentümer des Betriebes auf den von ihm bebauten oder gepachteten bzw. in seinem Eigentum stehenden Grundstücken erzeugt, oder wie es für die Unterbringung des Viehs erforderlich und ausreichend ist, das der Bauer oder der Eigentümer auf den erwähnten Grundstücken fachgemäß züchten kann.

(3) Für die Bedarfsberechnung von Maschinenräumen, von Lagern für Spritzmittel und Treibstoff und anderem ist auf die von der Landesregierung beschlossenen Kriterien und Modalitäten für die Förderung der baulichen Investitionen in der Landwirtschaft Bezug zu nehmen.14)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 578 del 31.12.2004 - Pianificazione urbanistica - previsione di zona agricola - tutela di interessi non solo agricoli
14)
Abs. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23.

Art. 20 (Hofstelle)

(1) Als Hofstelle laut Artikel 107 des Landesraumordnungsgesetzes gilt der ständige Sitz eines tatsächlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes, wo die zum Betrieb gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen.

(2) Wohngebäude laut Artikel 107 Absatz 7 des Landesraumordnungsgesetzes sind in einem eine organische und funktionelle Einheit bildenden Umkreis unter Wahrung des herkömmlichen Landschaftsbildes zu errichten.15)

15)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23.

Art. 21 (Wohnkubatur)

(1) Im landwirtschaftlichen Grün wird die Wohnkubatur vom Volumen über der Erde der eben diesen Zwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteile gebildet.

Art. 22 (Wiederaufbau von Gebäuden)  delibera sentenza

(1) Sollte das Gebäude im Sinne von Artikel 107 an anderer Stelle als zuvor wiedererrichtet werden, so ist das alte Gebäude vor Erlaß der Bewohnbarkeitserklärung im Sinne von Artikel 131 des Landesraumordnungsgesetzes ganz zu beseitigen.16)

(2) Das in Artikel 66 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes enthaltene Verbot bleibt aufrecht.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 494 vom 11.11.2002 - Bauwesen und Urbanistik - Gebäude im landwirtschaftlichen Grün - Bestandskubatur für die Wiedererrichtung - grundsätzliche Voraussetzung
16)
Art. 22 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.

Art. 23 (Errichtung unterirdischen Volumens im landwirtschaftlichen Grün)

(1) Im landwirtschaftlichen Grün - einschließlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes mit Bauverbot belegten Flächen -, im alpinen Grünland und im Waldgebiet ist die Errichtung von unterirdischem Volumen für Nebenzwecke in bezug auf das bestehende Gebäude innerhalb der Zubehörsfläche zulässig, wobei die Zubehörsfläche mit dem Fünffachen der überbauten Fläche des Gebäudes festgesetzt wird. Die Zufahrtsrampen dürfen eine Breite von 5 m nicht überschreiten.

Art. 24 (Verlegung der Hofstelle)

(1) Bei der Verlegung der Hofstelle aus einer nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauzone ins landwirtschaftliche Grün muß der Eigentümer die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude gleichzeitig mit dem Wohnhaus - oder vor diesem - bei Widerruf der Baukonzession für das Wohnhaus errichten.

Art. 25 17)

17)
Art. 25 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.

Art. 26 18)

18)
Art. 26 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.

Art. 27 (Produktionsanlagen)

(1) Produktionsbetriebe im sekundären Sektor laut Artikel 107 Absatz 15 des Landesraumordnungsgesetzes sind Gebäude, in denen ein Industrie- oder Handwerksgewerbe ausgeübt wird.

(2) Die Anlage darf nur im Falle nachgewiesener betrieblicher Notwendigkeit erweitert werden, und zwar um nicht mehr als 50% der bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38(24. Oktober 1973), bestehenden Produktionskubatur.

(3) Folgende Vorschriften sind in jedem Fall zu beachten:

  1. höchstzulässige Höhe: gemäß Vorschreibung im Bauleitplan der Gemeinde; ist die Höhe des bestehenden Gebäudes größer, darf auch der Neubau diese Höhe erreichen,
  2. Grenzabstand: laut Bauleitplan,
  3. Gebäudeabstand: nicht geringer als die Höhe des jeweils höheren der einander gegenüberliegenden Gebäude.

(4) Technische Auf- oder Anbauten, die erforderlich sind, um die gewerblichen Betriebe den Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene anzupassen, können über die geltende Baumassenbeschränkungen hinaus errichtet werden, soweit dies aus Gründen der Bautechnik nicht im Rahmen der bestehenden Baumasse möglich ist.

Art. 28 (Nebenerwerb)

(1) Für die Rechtswirkungen von Artikel 108 Absatz 4 des Landesraumordnungsgesetzes gelten die Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. Juli 1993, Nr. 26, sowie der EU-Richtlinie vom 20. Mai 1997, Nr. 950.

Art. 28/bis 19)

19)
Art. 28/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23, und später aufgehoben durch Art. 4 des D.LH. vom 28. September 2007, Nr. 52.

Art. 29 20)

20)
Art. 29 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 3 des D.LH. vom 28. September 2007, Nr. 52, bzw. durch Art. 2 des D.LH. vom 21. Oktober 2008, Nr. 58.

ABSCHNITT VIII
Erweiterung von Gaststätten

Art. 30-41 21)

21)
Die Art. 30 bis 41 wurden aufgehoben durch Art. 15 des D.LH. vom 18. Oktober 2007, Nr. 55.

ABSCHNITT IX
Verschiedene Vorschriften

Art. 42 (Schutzstreifen)

(1) In den Schutzstreifen längs der öffentlichen Straßen dürfen Gebäude zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien errichtet werden.

Art. 43 (Straßenabstände)  delibera sentenza

(1) Solange dieses Sachgebiet nicht anders geregelt wird, sind jene Abstände zur Straßengrenze im Sinne des Artikels 112 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes einzuhalten, wie sie in der Durchführungsverordnung zur Straßenverkehrsordnung vorgesehen sind.

(2)22)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 107 del 17.03.2003 - Distanza delle costruzioni dalle autostrade - normativa statale inderogabile
22)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 6 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23.

Art. 44 (Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz)

(1) Die Eintragung in das Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz erfolgt nach Durchführung eines Bewertungsverfahrens nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen.

(2) Am Bewertungsverfahren können alle Personen teilnehmen, die seit mindestens fünf Jahren im Besitz eines nach einem mindestens vierjährigen Hochschulstudium in den Bereichen Landschaftsarchitektur oder Landschaftspflege erworbenen Laureatsdiploms sind, sowie die Personen, die seit mindestens fünf Jahren in eine der folgenden Berufslisten eingetragen sind:

  1. Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger,
  2. Ingenieure,
  3. Agronomen und Forstwirte.

(3) Im Bewertungsverfahren wird Folgendes bewertet:

  1. qualifizierte berufsmäßige Planungserfahrung im Bereich Raumordnung und Architektur oder Landschaftsplanung,
  2. Kenntnis der einschlägigen Gesetzgebung, vor allem in den Fachbereichen Raumordnung, Landschaftsschutz und Umweltschutz.

(4)23)

(5) Das Bewertungsverfahren besteht aus zwei Prüfungen, und zwar aus einer schriftlichen und aus einer mündlichen. Bei der schriftlichen Prüfung wird die angemessene Kenntnis der einschlägigen Gesetzgebung, vor allem in den Bereichen Raumordnung, Landschaftsschutz und Umweltschutz sowie die spezifische Fachkompetenz in den Bereichen Raumordnung und Architektur sowie Landschaftsplanung überprüft. Sofern der Kandidat zur mündlichen Prüfung zugelassen wird, wird neben den angeführten Bereichen auch die qualifizierte berufsmäßige Planungserfahrung im Bereich Raumordnung und Architektur sowie Landschaftsplanung überprüft.24)

(6) Die Landesregierung ernennt eine aus fünf Personen zusammen gesetzte Kommission, die folgende Aufgaben ausübt:

  1. Festsetzung der Kriterien, die im Bewertungsverfahren für die Eintragung in das Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz anzuwenden sind,
  2. Festlegung des zeitlichen und organisatorischen Ablaufs des Bewertungsverfahrens, soweit nicht schon mit Gesetz, Verordnung oder in der Ausschreibungskundmachung geregelt,
  3. regelmäßige Überprüfung, ob die im Verzeichnis eingetragenen Sachverständigen die beruflichen Voraussetzungen und die erforderlichen Fachkenntnisse noch besitzen; bei negativem Ergebnis schlägt sie dem Landeshauptmann die Maßnahmen zur Suspendierung und zur Streichung aus dem Verzeichnis vor.25)

(7)26)

(8) Die im Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz eingetragenen Personen müssen innerhalb der Legislaturperiode des Gemeinderates mindestens an 80 Prozent der Informations- und Weiterbildungs-veranstaltungen teilnehmen, die von den Abteilungen Raumordnung sowie Natur und Landschaft als verpflichtend vorgesehen werden. Wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, erfolgt die Streichung aus dem Verzeichnis.27)28)

23)
Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. April 2008, Nr. 19, und später aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. November 2009, Nr. 55.
24)
Art. 44 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 17. November 2009, Nr. 55.
25)
Art. 44 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 17. November 2009, Nr. 55.
26)
Art. 44 Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 17. November 2009, Nr. 55.
27)
Art. 44 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 20. Mai 2005, Nr. 20.
28)
Art. 44 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 17. November 2009, Nr. 55.

Art. 44/bis 29)

29)
Art. 44/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 20. Mai 2005, Nr. 20, und später aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.

Art. 45 (Ernennung der Landessachverständigen für Gemeindebaukommissionen)

(1) Die Eintragung in das Verzeichnis der Sachverständigen laut Artikel 44 ist Voraussetzung für die Ernennung zum Landessachverständigen einer Gemeindebaukommission.

(2) Vorzugstitel für die Ernennung zum Sachverständigen einer Gemeindebaukommission sind:

  1. Teilnahme an fachspezifischen Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  2. Eintragung bei In-Kraft-Treten von Artikel 44bis in beide bisher bestehenden Abschnitte des Verzeichnisses der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz.

(3) Der Auftrag in derselben Gemeindebaukommission kann für höchstens zwei aufeinander folgende Amtsperioden erteilt werden.

(4) Die Projektierungsbeschränkungen für freiberuflich tätige Personen gelten auch für Mitglieder von Sozietäten oder faktischen Berufsgemeinschaften. Die Zuwiderhandlung ist Grund für die Streichung aus dem Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz.30)

30)
Art. 45 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 20. Mai 2005, Nr. 20.

Art. 46 (Holzhütten)

(1) Als Holzhütten gelten Flugdächer, welche ausschließlich für die Lagerung von festem Heizmaterial bestimmt sind, deren Ausmaß 1 m² je 15 m² der Wohnfläche des am 1. Oktober 1997 bestehenden Gebäudes nicht überschreiten darf. Die Höhe darf 2,5 m nicht überschreiten.

(2) Der Abstand von Gebäuden muß mindestens 5,0 m betragen, sofern nicht angebaut wird, und von der Grundstücksgrenze mindestens 3,0 m. Zulässig ist der Bau an der Grundstücksgrenze mit schriftlichem Einverständnis in Form einer Dienstbarkeit des Anrainers. Der Abstand zu öffentlichen Straßen ist gemäß den einschlägigen Vorschrift einzuhalten. In Zonen mit Durchführungsplänen müssen die Holzhütten ausdrücklich vorgesehen werden.

Art. 47 (Raumhöhe bei Sanierungsarbeiten)

(1) Bei der Ausführung von Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Buchstabe c) des Landesraumordnungsgesetzes sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die lichte Höhe von Wohnräumen ist gleich der bestehenden; sie darf jedoch keinesfalls weniger als 2,20 m betragen, und die Kubatur je Wohnraum darf jene nicht unterschreiten, die sich aus den Richtlinien laut den Artikeln 1 und 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, ergibt.Im Dachgeschoß bezieht sich die im vorigen Absatz vorgeschriebene Höhe auf die Hälfte der Fußbodenfläche, wobei die Mindesthöhe immer 1,50 m betragen muß und die Kubatur nicht jene unterschreiten darf, die sich aus den Richtlinien laut Artikel 1 und 2 des obigen Dekretes ergibt.
  2. Die Fläche der Fenster, die sich öffnen lassen, muß der bestehenden entsprechen, darf jedoch nicht weniger als 1/15 der Fläche des Fußbodens betragen. Bei einer vollständigen Umgestaltung und - sofern dies unter Berücksichtigung der Belange des Ensemble und Denkmalschutzes möglich ist - auch bei einer teilweisen Umgestaltung muß die Fläche der Fenster, die sich öffnen lassen, dem Artikel 2 letzter Absatz des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, entsprechen.31)
31)
Art. 47 wurde ersetzt durch den einzigen Artikel des D.LH. vom 14. Juli 1999, Nr. 40.

Art. 48 (Änderung der Zweckbestimmung)

(1) Als bestehende Räume gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes werden jene angesehen, welche zu Zwecken bestimmt sind, die in den Buchstaben a), b), c), d) oder f) des zweiten Absatzes von Artikel 75 desselben Gesetzes aufgezählt sind, sofern sie in Durchführung einer Baukonzession, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6, ausgestellt wurde, errichtet wurden.

Art. 49 (Beschwerden)

(1) Bei Beschwerden und Eingaben an die Landesverwaltung müssen die Beschwerdegründe genau angegeben werden.

Art. 50 32)

32)
Ersetzt den Art. 1 des D.LH. vom 13. Juli 1993, Nr. 26.

Art. 51 (Aufgehobene Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

33)
Art. 51 wurde ersetzt durch D.LH. vom 23. April 1998, Nr. 11.

Art. 52 (Dachgauben)

(1) Bei der Wiedergewinnung von rechtmäßig bestehenden Dachgeschossen, welche auf Grund der geltenden Hygienebestimmungen zu Wohnzwecken bereits genutzt bzw. ausbaufähig sind, können über die bereits bestehende Baumasse hinaus Dachgauben angebracht werden, um für die wiedergewonnenen Wohnräume die Belüftung in dem Mindestmaß zu gewährleisten, wie es in Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung über die Richtlinien auf dem Gebiet der Hygiene und des Gesundheitswesens - genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22- gefordert wird. Die dadurch gewonnene begehbare Fläche darf dieses Mindestausmaß nicht überschreiten.

(2) Diese Dachgauben dürfen ausschließlich bei bestehenden bzw. geplanten Wohnräumen angebracht werden, sofern die Öffnung von Fenstern an den Umfassungsmauern nicht möglich ist.

(3) Die Bestimmungen über den Landschafts- und Denkmalschutz bleiben aufrecht. Abweichend von den in den Gemeindebauleitplänen enthaltenen Abstandvorschriften können die Dachgauben errichtet werden, wenn die Abstände laut Artikel 873 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches eingehalten werden.34)

34)
Die Artikel 52 und 53 wurden angefügt durch D.LH. vom 16. Dezember 1998, Nr. 39.

Art. 53 (Anmerkung der Bindung der Parkplätze als Zubehör)

(1) Die Bindung der im Sinne des Artikels 124 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes errichteten Parkplätze als Zubehör zu den einzelnen Wohneinheiten wird im Grundbuch gemäß einer einseitigen Verpflichtungserklärung oder einer Vereinbarung mit der Gemeinde angemerkt. Diese Anmerkung ist vor Ausstellung der Bewohnbarkeitsbescheinigung durchzuführen.34)

34)
Die Artikel 52 und 53 wurden angefügt durch D.LH. vom 16. Dezember 1998, Nr. 39.

Anlage A (Artikel 35)21)

21)
Die Art. 30 bis 41 wurden aufgehoben durch Art. 15 des D.LH. vom 18. Oktober 2007, Nr. 55.
indice