Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.
(1) Die Vereinigungen und die öffentlichen und die privaten Einrichtungen laut Artikel 1 können außerdem außerordentliche Beiträge oder die Kostenbeteiligung bei Ausgaben für Tätigkeiten Anspruch nehmen, die nicht im Jahresprogramm enthalten, aber notwendig sind, um besondere Situationen, die sich im Laufe des Jahres bei der Durchführung des Dienstes ergeben, zu bewältigen.
(2) Die Vereinigungen und die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im Sinne von Artikel 11 des L.G. Nr. 69/1978 eine Vereinbarung abgeschlossen haben, können außerordentliche Subventionen in Anspruch nehmen, um allfällige Fehlbeträge auszugleichen, die bei der Führung von Therapiegemeinschaften oder Wohnheimen entstehen, die bei Tag, bei Nacht oder durchgehend den Betroffenen zur Verfügung stehen; dies gilt auch für andere Strukturen, die einen analogen Zweck verfolgen, immer vorausgesetzt, daß der Nachweis erbracht wird, daß der Fehlbetrag durch eine Verminderung der Einnahmen bei den Tagessätzen entstanden ist, und zwar infolge eines Rückgangs der Präsenzen von Betreuten im Ausmaß von mindestens zwanzig Prozent, gemessen an den veranschlagten Präsenzen.