Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.
(1) Unterstützungswürdig im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1978, Nr. 69, sind die Tätigkeiten, welche die Vorbeugung, die Heilbehandlung oder die Rehabilitation im Bereich der Drogenabhängigkeit oder des Alkoholmißbrauchs zum Ziel haben; unter diesen Tätigkeiten ist folgendes zu verstehen:
(2) Die Tätigkeiten laut Buchstaben a), c), d) des Absatzes 1 müssen in Südtirol durchgeführt werden, und zwar während des Jahres, auf das sich das Ansuchen bezieht; sie müssen im Interesse der Bevölkerung im allgemeinen und der Drogenabhängigen und Alkoholiker im besonderen sowie der im Sozial- und Gesundheitsdienst Tätigen durchgeführt werden.