(1) Die Finanzierung der Kurse laut Artikel 8 des Gesetzes geht vollständig oder teilweise zu Lasten des Landeshaushalts. Die Landesregierung setzt das Ausmaß der Eigenleistung der Teilnehmenden fest; diese entrichten die entsprechende Quote direkt an den Träger der Ausbildung. Das Ausmaß der Eigenleistung darf je Kurswoche höchstens die Hälfte des für die Bergführerinnen und -führer geltenden Tagesmindesttarifs betragen.12)