(1) Gemeinden und private Rechtsträger, die eine ähnliche Tätigkeit wie jene laut Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes ausüben, müssen diese innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen für öffentliche oder öffentlich zugängliche Wohnmobilstellplätze anpassen. 48)