Kundgemacht im A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Wird die Spezialisierung, der Turnus oder das Praktikum nicht ganztätig absolviert, so wird die in Artikel 6 genannte Dauer proportional zu den tatsächlich geleisteten Stunden errechnet, wobei ein Arbeitstag von 8 Stunden als voller Stundenplan gilt.