Kundgemacht im A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Beihilfen gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1986, Nr. 1, können sowohl im Stellenplan eingestufte als auch nicht eingestufte Bedienstete der Gesundheitsdienste der Sanitätseinheiten sowie der Gesundheitsdienste, die direkt vom Land Südtirol geführt werden, in Anspruch nehmen. Außerdem können die Beihilfen auch Personen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind; dabei ist Artikel 7 des genannten Landesgesetzes zu beachten, der durch Artikel 4 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1988, Nr. 2, ersetzt wurde.