Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Für die Durchführung der Ausspeisung beschließen die Gemeinden oder ihre Konsortien über folgende Angelegenheiten:
(2) Für die gesundheitliche Überwachung der Ausspeisung ist laut Artikel 11 Buchstabe e) des D.P.R. vom 11. Februar 1961, Nr. 264, der Schularzt zuständig.
(3) Falls die praktische Abwicklung des Dienstes Dritten übertragen wird, ist die Gemeinde dennoch dafür verantwortlich, daß die Ausspeisung gut funktioniert.
(4) Die Gemeinden oder ihre Konsortien müssen gewährleisten, daß die Schüler während der Ausspeisung beaufsichtigt werden.