Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Es gibt grundsätzlich zwei Formen der Schulausspeisung:
(1) Die Gemeinde entscheidet darüber, ob es zweckmäßig ist oder nicht, eine Ausspeisung einzurichten, sowie darüber, wie und wo der Dienst durchgeführt werden soll; dabei berücksichtigt sie im einzelnen folgende Elemente:
(1) Um eine für alle Schüler gleiche Behandlung zu gewährleisten, hat der Landesausschuß einen Ernährungsplan zu erstellen, in dem der tägliche Mindestgehalt an Kalorien, die in den Speisen enthalten sein müssen, festgesetzt ist.
(2) Unter Berücksichtigung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Ernährungsplanes wird die Qualität der Mahlzeit von den Gemeinden oder ihren Konsortien festgelegt.
(1) Die Gemeinde kann die Ausspeisung führen wie folgt:
(1) Für die Durchführung der Ausspeisung beschließen die Gemeinden oder ihre Konsortien über folgende Angelegenheiten:
(2) Für die gesundheitliche Überwachung der Ausspeisung ist laut Artikel 11 Buchstabe e) des D.P.R. vom 11. Februar 1961, Nr. 264, der Schularzt zuständig.
(3) Falls die praktische Abwicklung des Dienstes Dritten übertragen wird, ist die Gemeinde dennoch dafür verantwortlich, daß die Ausspeisung gut funktioniert.
(4) Die Gemeinden oder ihre Konsortien müssen gewährleisten, daß die Schüler während der Ausspeisung beaufsichtigt werden.
(1) Die Landesbeiträge zur Finanzierung der Führung der Schulausspeisung werden in der von den folgenden Artikeln vorgesehenen Weise bemessen und den Gemeinden oder deren Konsortien, welche die Ausspeisung führen, zugewiesen.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden und deren Konsortien in bezug auf die Bedingungen für die Zulassung der Schüler zur Ausspeisung kann der Landesausschuß die Finanzierung auf bestimmte Besucherkategorien beschränken, um eine gerechte Zuweisung der verfügbaren Mittel auf Grund der Bereitstellungen des Planes im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes zu gewährleisten. Diese Kategorien werden nach Kriterien ermittelt, die innerhalb 31. Juli eines jeden Jahres unter Berücksichtigung des Stundenplanes, der Entfernung von der Schule und besonderer sozialer Verhältnisse mit Beschluß festgelegt werden.
(1) Zur Bemessung der Beiträge zugunsten der Gemeinden oder ihrer Konsortien legt der Landesausschuß innerhalb 31. Juli eines jeden Jahres mit Beschluß einen Pauschalbeitrag für jede Mahlzeit, die an die bedürftigen und zur Ausspeisung sowie zur Finanzierung zugelassenen Schüler verteilt wird, fest.
(2) Dieser Beitrag kann je nach der Form der Ausspeisung und der Stufe der besuchten Schule differenziert werden.
(1) Das Ausmaß der Beiträge, die den einzelnen Gemeinden oder Gemeindekonsortien für die Führung der Ausspeisung in einem Schuljahr vorläufig zugewiesen werden, wird vom Landesausschuß mit Beschluß, der innerhalb 30. November zu fassen ist, festgesetzt.
(2) Das genannte Ausmaß des Beitrages wird durch Multiplikation des in Artikel 8 genannten Pauschalbeitrages pro Mahlzeit mit der Zahl der Mahlzeiten ermittelt, die während des Schuljahres an bedürftige Besucher und solche, die Kategorien angehören, die gemäß Artikel 7 zur Finanzierung zugelassen sind, voraussichtlich verteilt werden.
(1) Auf die im Sinne der vorhergehenden Artikel den einzelnen Körperschaften zuzuweisenden Beiträge werden laut Artikel 11 Absatz 6 des Landesgesetzes 4% aufgeschlagen.
(1) Um die Beiträge zu erhalten, müssen die Gemeinden oder ihre Konsortien innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres über das zuständige Assessorat dem Landesausschuß folgende Dokumente vorlegen:
(2) Im einzelnen sind für jede Ausspeisung folgende Angaben zu liefern: Träger, Zeitraum, über den sich die Ausspeisung erstreckt, Zahl der Mahlzeiten und Jausen, die an jene Schüler verteilt werden sollen, die im Verzeichnis laut Buchstabe a) eingetragen sind, sowie Ausmaß der von der Provinz zuzuweisenden Beiträge; dieses wird auf Grund des Pauschalbeitrages für jede einzelne Mahlzeit errechnet.
(1) Im Sinne von Artikel 11 Absatz 5 des Landesgesetzes werden die Beiträge in der Regel in drei Raten ausgezahlt:
Zu diesem Zweck müssen die Gemeinden oder ihre Konsortien über das zuständige Assessorat dem Landesausschuß bis zum 31. Jänner eine schriftliche Bestätigung über die regelmäßige Weiterführung der Ausspeisung im zweiten Trimester vorlegen.
(1) Damit ihnen Vorschüsse im Sinne von Artikel 11 Absatz 7 des Landesgesetzes ausgezahlt werden können, müssen die in den vorhergehenden Artikeln genannten Körperschaften eine diesbezügliche Erklärung samt den unter Ziffer 3) des vorhergehenden Artikels dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen einreichen.
(1) Die Gemeinden und ihre Konsortien, die beabsichtigen, eine Schulausspeisung zu fördern oder zu organisieren, fordern die zuständigen Sprengelschulräte oder Anstaltsschulräte auf, je drei Vertreter der Lehrerschaft und der Eltern namhaft zu machen, wie dies in Artikel 11 Absätze 8 und folgende des Landesgesetzes vorgesehen ist; dabei müssen berücksichtigt werden: die als notwendig erachtete Zahl der beratenden Gremien sowie die innerhalb derselben vorgesehene Zahl der Mitglieder.
(1) Die im vorhergehenden Artikel genannten beratenden Gremien müssen von den Gemeinden oder deren Konsortien in Hinsicht auf die in Artikel 5 Ziffer 6 genannten Entscheidungen angehört werden.
(2) Außerdem werden die im vorhergehenden Artikel genannten Beratungsorgane immer dann, wenn die Gemeinden oder deren Konsortien es für zweckmäßig erachten, über Fragen der Förderung und Organisation der Schulausspeisung in Hinsicht auf die in Artikel 1 des Landesgesetzes festgelegten Grundsätze angehört.