Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.
(1) Das Badezimmer muß mit einer Öffnung nach außen zum Luftaustausch oder mit einer mechanischen Belüftungsanlage versehen sein, die in der Lage ist, einen dreimaligen Luftwechsel in der Stunde zu gewährleisten. Die Luftgeschwindigkeit in den Rohren bzw. Lüftungskanälen darf keinesfalls 12 m/s überschreiten.
(2) In den Badezimmern, welche keine Öffnung nach außen haben, ist der Einbau von Apparaten mit offener Flamme verboten.
(3) In jeder Wohnung muß mindestens ein Badezimmer mit folgenden hygienischen Einrichtungen versehen sein: Abortschale, Badewanne oder Dusche und Waschbecken.