Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.
(1) Unbeschadet der lichten Mindesthöhe von 2,60 m - mit Ausnahme der Wohnungen in Gemeinden über 500 m Meereshöhe, für welche die in Artikel 1 angeführten reduzierten Maße gelten - muß eine Einzimmerwohnung einschließlich der Nebenräume eine Fläche von mindestens 28 m² aufweisen, wenn sie für eine Person bestimmt ist, und eine solche von mindestens 38 m², wenn sie für zwei Personen bestimmt ist.4)
Art. 3 wurde ersetzt durch den einzigen Artikel des D.LH. vom 14. Juli 1999, Nr. 40.