Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Die psychiatrischen Krankenpfleger haben die in ihre Zuständigkeit fallenden spezifisch therapeutischen Verrichtungen auszuführen (wie Verabreichung von Arzneien, Beihilfe bei Durchführung klinischer Spezialuntersuchungen und bei Spezialtherapien) und arbeiten aktiv in den von der Arbeitsgruppe beschlossenen Initiativen sei es präventiver, wie therapeutischer oder rehabilitativer Ausrichtung zusammen.
(2) Die Krankenpfleger müssen für ähnliche Aufgaben, je nach Bedarf, in den verschiedenen Diensten und Arbeitsbereichen zur Verfügung stehen.