Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Im Rahmen jeder einzelnen Arbeitsgruppe trägt jeder Arzt die spezifische Verantwortung für die ärztlich-therapeutische Behandlung, berät sich in regelmäßigen Sitzungen mit den anderen Mitgliedern der Arbeitsgruppe hinsichtlich Entscheidungen, die die gemeinsame Tätigkeit betreffen, und arbeitet (sei es als Berater oder als direkter Mitarbeiter) mit dem gesamten Personal bei allen im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe notwendigen oder nützlichen Eingriffen zusammen.
(2) Sie führen die vom Artikel 7 des D.P.R. 27. März 1969, Nr. 128, vorgesehenen Befugnisse aus. 4)
(3) Mit Maßnahme der Verwaltung werden die Arbeitspläne und die Turnusse der mit festgelegtem Stundenplan im Dienst stehenden Ärzte im Sinne des Artikels 20 des Gesetzes festgesetzt. 4)
Angefügt durch D.LH. vom 16. Jänner 1979, Nr. 3.