(1) Dem Personal, das vorwiegend und ständig Funktionen ausübt, die in die Zuständigkeit der Beamten der Gerichtspolizei fallen, steht eine monatliche Aufgabenzulage von nicht mehr als 15 % des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zu, wobei die Flexibilität und der mit den entsprechenden Aufgaben verbundene Arbeitsaufwand sowie die spezielle Berufserfahrung berücksichtigt wird.