In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 3872 vom 04.11.2003
Kriterien zur Bestimmung der Gerichtspolizeizulage gemäß Art. 6, Abschnitt 2 der Anlage 1 des BKV vom 4.7.2002

Anlage

 

Berechnungskriterien zur Bestimmung der Gerichtspolizeizulage (Artikel 6, Abschnitt 2 der Anlage 1 des BÜKV vom 4.7.2002)

 

Art. 1

Anspruchsvoraussetzungen

1.      Dem Landespersonal, welches im Rahmen der eigenen institutionellen Aufgaben durch Gesetz oder Verordnung die Aufgaben der Gerichtspolizei gemäß Art. 55 der StPO wahrzunehmen hat, hat Anspruch auf die vom Art. 6 des zweiten Abschnittes der Anlage 1 des BKV vom 4.7.2002 vorgesehene Gerichtspolizeizulage, sofern die entsprechenden Funktionen häufig und kontinuierlich ausgeübt werden.

 

Art. 2

Höchstbetrag

1.     Die Zulage gemäß Art. 1 wird monatlich bis zu einem Höchstbetrag von 7,5% des monatlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der Zugehörigkeitsfunktionsebene gewährt.

 

Art. 3

Bestimmung der Zulagenhöhe

1.     Zur Bestimmung des der Höhe der zu gewährenden Gerichtspolizeizulage entsprechenden Prozentsatzes werden folgende Kriterien angewandt:

a)Umfang der entsprechenden Tätigkeiten:

bis zu 10% der Jahresarbeitszeit: bis zu 2,5%

von 11% bis 20% der Jahresarbeitszeit: 3,5%

von 21% bis 30% der Jahresarbeitszeit: 4%

von 31% bis 40% der Jahresarbeitszeit: 4,5%

mehr als 40% der Jahresarbeitszeit: 5%

b)Komplexität

Sind die gerichtspolizeilichen Aufgaben von besonderer Komplexität so wird der gemäß Buchst. a) vorgesehene Prozentsatz je nach Komplexitätsgrad um bis zu fünf Prozentpunkte erhöht.

c)Berufserfahrung

Für jeden Fünfjahreszeitraum ununterbrochener Ausübung der Gerichtspolizeiaufgaben erhöht sich der Prozentsatz für die Zulage um einen weiteren Prozentpunkt.

2.     Die Summe der Prozentpunkte aus den Buchstaben b) und c) darf den aus Buchstaben a) allein sich ergebenden Prozentsatz nicht überschreiten.

3.     Die Buchstaben b) und c) des Absatzes 1 werden auf die Führungskräfte nicht angewandt.

4.     Die Gerichtspolizeizulage beträgt auf jeden Fall nicht weniger als 5% für die Angehörigen der Berufsbilder “technischer Arbeitsinspektor”, “Arbeitsinspektor” und “technischer Arbeitsinspektor Ingenieur”, sofern sie den Ämtern für Arbeitssicherheit (29.10), für Sicherheitstechnik (29.11) oder dem Arbeitsinspektorat (19.2) zugewiesen sind und die gerichtspolizeilichen Aufgaben vorwiegend und ständig ausüben.

 

Art. 4

Berechnungszeitraum

1.     Der laut Art. 3 festgelegte Prozentsatz der Gerichtspolizeizulage bleibt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zugewiesen.

2.     Die Vorgesetzten des betroffenen Personals sind gehalten, die Abteilung Personal rechtzeitig Änderungen des entsprechenden Tätigkeitsbereiches, die auf die Höhe der gewährten Zulage auf der Grundlage der definierten Berechnungskriterien Einfluss haben, in Kenntnis zu setzen. Die Abteilung Personal nimmt eine jährliche Überprüfung der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen vor und passt die Zulagenhöhe allfälligen Veränderungen an.

 

Art. 5

Forstkorps und Berufsfeuerwehr

1. Diese Kriterien finden auf das Personal des Landesforstkorps und der Berufsfeuerwehr des Landes nicht Anwendung.