Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Auf Antrag einer oder mehrerer der im Artikel 9 genannten Gewerkschaftsvertretungen liefert die Verwaltung angemessene Informationen über die Verwaltungsmaßnahmen und die übrigen Handlungen betreffend Themen, die vom vorliegenden Vertrag geregelt werden oder jedenfalls für die Arbeit der Schuldirektoren/innen relevant sind.
(2) Die Informationen werden in angemessenen Fristen und mit geeigneten Modalitäten sowie unter Beachtung des Bedürfnisses nach Kontinuität der Verwaltungstätigkeit übermittelt.