Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Die Verwaltung informiert die in Artikel 9 angeführten Gewerkschaftsvertretungen im Vorfeld durch die rechtzeitige Übermittlung von Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Datenträger, über die allgemeinen Kriterien und Modalitäten, die sie in den folgenden Bereichen anwenden will: