(1) Im Falle des Rücktritts der Verwaltung muss diese dem/der Betroffenen eine entsprechende Mitteilung senden, in der die Gründe dargelegt werden. Mit Ausnahme der unter Absatz 2 angeführten Fälle ist hierbei die Kündigungsfrist einzuhalten.
(2) Der Rücktritt aus triftigem Grund wird vom Artikel 2119 des Zivilgesetzbuches geregelt. Als triftige Rücktrittsursachen gelten Tatsachen und Verhalten auch außerhalb der Arbeitsleistung, die derart schwerwiegend sind, dass sie selbst eine provisorische Fortführung des Arbeitsverhältnisses verhindern.
(3) In den in Absatz 1 und 2 angeführten Fällen übermittelt die Verwaltung vor der Formalisierung des Rücktritts dem/der Schuldirektor/in eine schriftliche Beanstandung und lädt ihn/sie zu einer nicht vor fünf Tagen ab dem Empfang der Beanstandung anberaumten Sitzung zur Anhörung seiner Verteidigung ein. Der/Die Schuldirektor/in darf hierbei den Beistand eines/einer Vertreters/in der Gewerkschaft, der er/sie angehört oder das Mandat erteilt, oder eines/einer Rechtsanwalts/wältin seines/ihres Vertrauens beanspruchen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann die Verwaltung, wenn sie dies für notwendig hält, gleichzeitig mit der Beanstandung den/die Schuldirektor/in für maximal 30 Tage vom Dienst suspendieren. Die Zeitspanne der Suspendierung wird mit der vorgesehenen Gesamtbesoldung entlohnt und für das Dienstalter voll berücksichtigt.
(4) Gegen die unter Absatz 1 angeführten Maßnahmen und unbeschadet der Möglichkeit der Anrufung des zuständigen Gerichts, kann die Führungskraft auch die von Artikel 30 vorgesehenen Verfahren beantragen.
(5) Die Parteien vereinbaren die Anwendung und Wirkung der im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen gemeinsam vorzunehmen, auch wenn diesbezügliche Änderungen der Gesetzesbestimmungen oder der Rechtsprechung eintreten sollten.