Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Aufgrund der umfassenden Verantwortung für die Ergebnisse organisieren die Schuldirektoren/innen selbständig die Zeiten und Modalitäten ihrer Tätigkeit und passen diese flexibel den Erfordernissen der Schule an. Während der didaktischen Tätigkeit wird eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von wenigstens 38 Stunden gewährleistet. Die Verteilung der Arbeitszeit wird zwischen dem/der Schulamtsleiter/in und der Führungskraft im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung festgelegt und dem Personal der Schule zur Kenntnis gebracht.
(2) Wenn bei außerordentlichen Bedürfnissen eine Unterbrechung oder Reduzierung der täglich oder wöchentlich bzw. aufgrund von Feiertagen zustehenden Ruhezeit erforderlich ist, muss dem/der Schuldirektor/in jedenfalls der Ausgleich der aus Dienstgründen nicht genossenen Ruhezeit garantiert werden, sobald die außerordentlichen Bedürfnisse nicht mehr gegeben sind.