Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Das Personal laut Artikel 1 kann den Zusatzrentenfonds beitreten, die den Grundsatz des freiwilligen Beitrittes berücksichtigen und nach dem System der individuellen Kapitalisierung durch die vorgesehenen Beiträge aufgebaut sind.