(1) Die öffentlichen Auftraggeber entscheiden in der Regel über die Angemessenheit von Angeboten, die aufgrund spezifischer Elemente erhebliche Abweichungen von der Ausschreibungssumme aufweisen.
(2)Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese ungewöhnlich niedrig erscheinen, und bewertet die beigebrachten Erläuterungen durch Rücksprache mit dem Bieter. Er/Sie kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären. 17)
(3)Wird nur ein einziges Angebot eingereicht, müssen die Rechtfertigungen nicht verlangt werden. 18)