(1) Die öffentlichen Auftraggeber können einen Auftrag in Form mehrerer Lose vergeben sowie Größe und Gegenstand der Lose bestimmen. Die Aufteilung in quantitative Lose muss auf jeden Fall die Funktionalität gewährleisten. Wenn es die Art des Auftrages zulässt, ist eine Unterteilung in qualitative Lose aufgrund eines Qualifizierungssystems vorzunehmen.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber geben die wichtigsten Gründe für ihre Entscheidung an, keine Unterteilung in Lose vorzunehmen; diese Begründungen werden in die Auftragsunterlagen oder den Vergabevermerk aufgenommen.
(3) Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob Angebote nur für ein Los oder für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden können.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber können, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Bieter in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben wurde. Die öffentlichen Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln an, die sie bei der Vergabe von Losen anzuwenden gedenken, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.
(5) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, können die öffentlichen Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose vergeben, wenn sie in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben haben, dass sie sich diese Möglichkeit vorbehalten und die Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert werden können.