(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1/bis. (Autonomie der Berufsschulen)
1. Den von diesem Gesetz geregelten Schulen wird ab 1. Jänner 2017 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zuerkannt. Sie besitzen Autonomie in den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Vermögen.
2. Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.
3. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen laut Absatz 1, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.“