(1) Die von den Basiskinderärzten durchführbaren zusätzlichen Leistungen sind am Ende dieses Anhangs B im Tarifverzeichnis angegeben.
(2) Wenn vom Tarifverzeichnis nichts anderes angegeben ist, werden die Sonderleistungen in der Wohnung des Nutznießers oder in der Praxis des Arztes durchgeführt, je nach dem Gesundheitszustand des Patienten.
(3) Für die Durchführung der Leistungen gemäß Punkt 1) muß die Arztpraxis angemessen eingerichtet sein; unbeschadet der Befugnis/Pflicht des Betriebs, die vorgesehenen Kontrollen über die Eignung des beruflichen Studios durchzuführen, ist der Arzt verpflichtet, eine eigene schriftliche Erklärung auszustellen, in welcher die Leistungen angeführt sind, für deren Durchführung die eigene Praxis mit den entsprechenden notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.
(4) Für die Zahlung der Entgelte für die zusätzlichen Leistungen muß der Arzt innerhalb Ende jeden Monats die Zusammenfassung der im Laufe des vorhergehenden Monats durchgeführten Leistungen übermitteln. Für jede Leistung muß das Verzeichnis Name, Zuname, Anschrift und Kennzahl des Versicherungsbüchleins und die Unterschrift des Betreuten beinhalten. Falls die Leistung nach vorhergehender sanitärer Genehmigung des Betriebs durchgeführt wird, muß dem Verzeichnis das Original der Ermächtigung beigelegt werden. Die unterlassene Einsendung des zusammenfassenden Verzeichnisses der Leistungen innerhalb des festgesetzten Termins nimmt dem Betrieb die Möglichkeit, rechtzeitig die eigenen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen. Falls die Verspätung Gründen höherer Gewalt zuzuschreiben ist, wird der Fall zwecks Auszahlung zwischen dem Betrieb und dem interessierten Arzt überprüft.
(5) Dem Kinderarzt gebühren die im Tarifverzeichnis angegebenen allumfassenden Tarife ab 1.7.1996. Unbeschadet dessen, was von Artikel 6, Absatz 2 vorgesehen ist, darf dem Betreuten nichts unter jedwedem Titel angelastet werden. Die Entgelte für die zusätzlichen Leistungen werden innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Einsendung des Verzeichnisses gemäß Punkt 4 ausgezahlt.
(6) Die Daten über die Entwicklung der zusätzlichen Leistungen gehören zu jenen, die der provinzialen Berufskommission gemäß Artikel 15 dieses Vertrags zu unterbreiten sind.
(7) Die Vertragspartner verpflichten sich, nach sechs Monaten Anwendung dieses Vertrags die Entwicklung der Ausgaben für die Zusatzleistungen zu überprüfen; falls zusätzliche Ausgaben ohne entsprechende Kürzungen der Ausgaben unter demselben Titel in anderen Bereichen feststellbar sind, verpflichten sich die Vertragspartner, eine ergänzende Regelung über dieses Institut zu vereinbaren.