(1) Artikel 21/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/bis Die Landesregierung ist in den Fällen laut Absatz 1 ferner ermächtigt, Aktien oder Anteile von Kapitalgesellschaften, an denen das Land bereits eine Beteiligung hält, in eine andere Gesellschaft einzubringen, an der das Land sowie öffentliche Körperschaften und öffentlich beteiligte Gesellschaften die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals halten, um einem gemeinsamen Interesse der öffentlichen Gesellschafter, auch mittels öffentlich direkt oder indirekt beteiligten Gesellschaften, nachzukommen, mit dem nachweisbaren und eingehend zu begründenden Ziel, die Bedürfnisse der Allgemeinheit zu verfolgen.”