(1) Die periodische Überprüfung erfolgt durch:
(2)Die Personen, die ein Reifezeugnis der Gewerbeoberschule besitzen, und jene laut Absatz 1 Buchstabe c) dürfen nicht die Überprüfung der Aufzüge und Lastenaufzüge für Baustellen mit vertikal geführter Kabine oder Ladebühne durchführen. 8)
(3) Die Personen laut Absatz 1 Buchstabe d), die im Besitz der übrigen von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen sind, dürfen ausschließlich die periodische und außerordentliche Überprüfung der Elektroanlagen durchführen. 9)