1. Gewährung von Vorschüssen
1. Das antragstellende Subjekt kann die Gewährung und Auszahlung folgender Vorschüsse beantragen:
a) bei ordentlichen Beiträgen, einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 50% des Beitrages, der im Vorjahr gewährt wurde. Dieser Vorschuss wird in der Regel nur gewährt, wenn der Beitrag des Vorjahres mindestens 15.000,00 Euro betragen hat. Der Vorschuss darf ausschließlich zur Abdeckung von Miet-, Führungs- und Verwaltungsspesen der Einrichtung, Personalspesen einschließlich Honorare, sowie anderen Pflichtausgaben dienen. Dieser Vorschuss kann nur ausbezahlt werden, wenn mindestens 60% des im Vorjahr gewährten Beitrages bereits abgerechnet worden sind. Der entsprechende Antrag ist bis zum 10. November des vorhergehenden Jahres einzureichen, auf das sich der Beitrag bezieht,
b) einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 80% des für das laufende Jahr genehmigten Beitrages. Dieser Vorschuss kann in der Regel nur dann gewährt werden, wenn das antragstellende Subjekt die reibungslose Abwicklung der Tätigkeiten aus Mangel an Liquidität ansonsten nicht gewährleisten kann bzw. wenn er oder sie sonst kostspielige Kredite aufnehmen müsste. Der entsprechende Antrag kann gleichzeitig mit dem Beitragsantrag eingereicht werden.
2. Der Vorschuss laut Buchstabe a) kann auf Antrag auf maximal 80% des für das laufende Jahr gewährten Beitrages aufgestockt werden.
3. Öffentlichen Körperschaften werden gemäß Artikel 29/ter des Bibliotheksgesetzes keine Vorschüsse gewährt.
2. Abrechnung der Vorschüsse
1. Antragstellende, die Vorschüsse laut diesem Artikel erhalten haben, müssen die im Ausmaß des Vorschusses getragenen Kosten bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres durch die Vorlage entsprechender Ausgabenbelege abrechnen. In begründeten Fällen kann auf Antrag ein Aufschub der obgenannten Frist um höchstens ein Jahr gewährt werden. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors oder der zuständigen Abteilungsdirektorin gewährt.
2. Erst nachdem sämtliche Vorschüsse abgerechnet worden sind, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.
3. Wird dem antragstellenden Subjekt eine Aufstockung gewährt, so kann der Differenzbetrag erst ausbezahlt werden, wenn der Vorschuss vollständig abgerechnet wurde.
4. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten, Initiativen, Projekte oder Investitionen verwendet bzw. nicht entsprechend belegt wurde, ist an das Schatzamt des Landes zurückzuzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Akkreditierung des gewährten Vorschusses anfallen.