(1) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Landesgesetzes pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:
- 1,30 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
- 1,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“,
- 0,70 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.
(1/bis) Ab 1. Jänner 2018 wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Absatz 1 pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:
- 1,60 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
- 1,20 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“,
- 0,85 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes. 8)
(2)Die Gemeinde kann, mit Beschluss des Gemeinderates, die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben auf maximal 2,50 Euro erhöhen, sofern ein entsprechendes Gutachten der örtlich zuständigen Tourismusvereinigung vorliegt. Die Erhöhung betrifft alle Beherbergungskategorien laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes und hat grundsätzlich proportional zu erfolgen. In diesem Fall wird die Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet. Bei Diensten und Aktionen, die alle Beherbergungskategorien betreffen, kann die Erhöhung allerdings auch für alle Beherbergungskategorien im selben Ausmaß erfolgen. Die Gemeinde kann die Einnahmen aus der Erhöhung der Abgabe zum Teil oder zur Gänze dem Tourismusverband direkt zuweisen, sofern ein Gutachten der örtlich zuständigen Tourismusvereinigung dies ausdrücklich vorsieht, andernfalls bleiben sämtliche Einnahmen aus der Erhöhung der örtlich zuständigen Tourismusvereinigung.9)
(2/bis) Die Erhöhung laut Absatz 2 ist als Zusatzbetrag zur jeweiligen Gemeindeaufenthaltsabgabe laut den Absätzen 1 und 1/bis zu verstehen. 10)
(3) Die Erhöhung der Abgabe wird bis zum 30. Juni beschlossen und ab 1. Jänner des zweiten darauf folgenden Jahres angewandt.
(4) Die von der Gemeinde festgesetzten Beträge der Gemeindeaufenthaltsabgabe werden ohne Auf- und Abrundung eingehoben. 11)