(1) Die Landesabteilung Gesundheitswesen überprüft, ob die Arzneimittelgroßhändler die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
(2) Die Inspektionen werden von einer eigenen Inspektionskommission durchgeführt, deren Zusammensetzung, Amtszeit und Tätigkeit die Landesregierung bestimmt. 8)